YouTube - Kanal
der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte
Podcast - Anwaltsprechstunde
der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte
Anwalt Sexualstrafrecht bei Vorladung und Hausdurchsuchung wegen des
Vorwurfs Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie § 184b StGB
Wann ist man strafbar wegen Besitz / Verbreitung von Kinderpornografie? Ist eine Geldstrafe möglich? Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung?
Schnell zum Inhalt:
Eine Vorladung oder Hausdurchsuchung wegen Besitzes oder Verbreitens von Kinderpornografie bedeutet nach den Gesetzesverschärfungen eine echte Gefahr für die persönliche Freiheit und das zukünftige Berufsleben.
Nehmen Sie die Vorwürfe ernst und lassen Sie sich von uns betreuen.
Unser Experten-Team von Anwälten hilft bundesweit beim Vorwurf Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Schriften 184 StGB, machen Sie jetzt einen Termin!
Sie haben eine Vorladung wegen des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornografie erhalten? Anwalt hilft
Als Rechtsanwälte für Sexualstrafrecht vertreten wir Sie bundesweit in dem Deliktsbereich Kinderpornografie. Zusammen erarbeiten wir eine speziell für Ihren Fall ausgearbeitete Verteidigungsstrategie. Über Ihre Möglichkeiten können wir gern in einem ersten Termin, in einem Videocall oder Telefonat sprechen. Wir verteidigen Sie bundesweit aus unseren Standorten in Berlin, Hamburg und München.
Unser Strafrechts-Team verteidigt jährlich eine Vielzahl von Verfahren im Bereich Kinderpornografie mit hoher Expertise und speziellen Fachkenntnissen.
Die Strafverfahren dauern in der Regel 2 bis 4 Jahre. Die persönliche Betreuung über die Zeit mit dem Blick auf das persönliche Umfeld und das Berufsleben gehört zu unserem Beratungsspektrum.
In den Medien sind unsere Anwälte als Expertenstimmen gefragt. Hier können Sie sich dazu einen Überblick verschaffen: Experte in den Medien
■ VIDEO
Vorladung wegen Besitz von Kinderpornografie – Was jetzt zu tun ist:
Welche Vorteile hat unsere Kanzlei beim Vorwurf Kinderpornografie?
- Top Bewertungen unserer Mandanten
- Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
- Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft
- Dezernat für Presseberichterstattung
- Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
- Faire und transparente Kosten
- Sehr gute Erreichbarkeit
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Anwälte für Strafrecht für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit Verdacht auf Besitz / Verbreitung von Kinderpornografie erhalten
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde
- Untersuchungshaft / Festnahme wegen des Verdachts Besitz / Verbreitung von Kinderpornografie
- Anklage wegen Kinderpornografie der Staatsanwaltschaft erhalten
Bei einem telefonischen Erstgespräch können wir darüber hinaus die anstehenden Fragen, Hinweise zum Umgang mit den Ermittlungsbehörden und die Kosten einer Strafverteidigung besprechen.
Womit müssen sie hier rechnen: Ermittlungsverfahren wegen Besitz / Verbreitung von Kinderpornografie?
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens haben Sie regelmäßig vor allem mit einer Hausdurchsuchung und der Beschlagnahmung des Computers, des Handys und aller anderen Speichermedien zu rechnen. Je früher Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, desto eher kann auf das Ergebnis der Ermittlungen Einfluss genommen werden. Oft werden auch Laptops des Arbeitgebers beschlagnahmt, was zu Folgeproblemen im beruflichen Umfeld führen kann.
Welche wichtigen Verhaltensregeln sollte ich bei einer Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit dem Besitz oder Herstellen von Kinderpornografie beachten?
Wenn es zu einer Durchsuchung wegen Kinderpronografie bei Ihnen kommt, kontaktieren Sie uns schnellstmöglich. Sie haben das Recht zu schweigen, nutzen Sie es. Leisten Sie keinen Widerstand gegen die Polizeibeamten und bleiben Sie ruhig, sonst drohen weitere Strafbarkeiten wegen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB. Verlangen Sie die Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen und geben Sie keine Sachen oder Daten freiwillig heraus. Sie müssen keine Passwörter und andere Zugangsdaten nennen! Wenn auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses bei Ihnen durchsucht wird, lassen Sie sich diesen zeigen. Drängen Sie darauf, dass alle beschlagnahmten Dinge möglichst genau im Protokoll festgehalten werden.
■ VIDEO
Hausdurchsuchung wegen Besitz von Kinderpornografie –
Was jetzt zu beachten ist:
Wichtige Verhaltensregeln für die Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie
- Schweigen Sie zur Sache und reden Sie so wenig wie möglich mit den Beamten. Jedes Wort wird dokumentiert und kann unter Umständen gegen Sie verwendet werden.
- Es werden keine Zugangsdaten wie Pin–Nummern und Wischcodes herausgegeben.
- Sie sollten gar nichts unterschreiben, auch nicht das Sicherstellungsprotokoll.
- Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen oder die Gründe für die Gefahr im Verzug erklären.
- Prüfen Sie das Erlassdatum des Durchsuchungsbeschlusses, da diese nur innerhalb von 6 Monaten nach Erlass vollstreckt werden können.
- Rufen Sie schnellstmöglich Ihren Rechtsanwalt für Strafrecht an.
Mehr Verhaltenstipps bei Hausdurchsuchungen erfahren Sie hier.
Was umfasst der Grundtatbestand der Verbreitung pornografischer Inhalte nach § 184 StGB?
Die Voraussetzung für eine Strafbarkeit in diesem Bereich ist insbesondere, dass ein Inhalt (z.B. eine Schrift) vorliegt, der sexuelle Handlungen zum Gegenstand hat und dieser einem Dritten zugänglich gemacht wird.
Welche Strafe droht bei der Verbreitung pornografischer Inhalte nach § 184 StGB?
Der Strafbarkeitsrahmen liegt hierbei einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe.
■ VIDEO
Wie hoch ist die Strafe für Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Schriften?
Welche Schutzgüter liegen den §§ 184 ff. StGB über Verbreitung pronografischer Inhalte zu Grunde?
Dabei zielen die §§ 184 ff. StGB darauf ab Menschen davor zu schützen, unaufgefordert solchen pornografischen Inhalten ausgesetzt zu sein. Auch der Jugendschutz steht an vorderer Stelle, denn ihnen soll ohne die Erlaubnis ihrer Sorgeberechtigten nicht der Zugriff zu solchen Materialien ermöglicht werden.
Welche Qualifikationen gibt es zur Verbreitung pornografischer Inhalte gem. § 184 StGB?
Während in § 184 StGB das Grunddelikt normiert ist und die Verbreitung von sogenannten „einfachen“ pornografischen Inhalten unter Strafe gestellt wird, sind die §§ 184a ff. StGB Qualifikationsdelikte dazu. Sie befassen sich mit den „harten“ pornografischen Materialien.
Dies sind unter anderem Inhalte, die Gewalt oder sexuelle Handlungen mit Tieren zum Gegenstand haben. Auch die Verbreitung von jugendpornografischen Materialien ist gemäß § 184c StGB strafbar.
Eine besondere Bedeutung erfährt der § 184b StGB, der die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz von Kinderpornografie unter Freiheitsstrafe stellt.
Verbreitung von gewalt- und tierpornografischer Inhalte gemäß § 184a StGB
Der Gesetzgeber bedroht in einem eigenen Straftatbestand, dem § 184a StGB, die Verbreitung von gewalt- und tierpornografischen Inhalten mit einer Freiheits- oder Geldstrafe.
Welche Ziele verfolgt der Gesetzgeber mit der Einführung des § 184a StGB?
Der § 184a StGB, der die Verbreitung von gewaltpornografischen Schriften behandelt, soll in erster Linie einen Nachahmungseffekt verhindern. Der Gesetzgeber sah die Gefahr einer Gewöhnung an die Möglichkeit der gewalttätigen Durchsetzung sexueller Wünsche und an die Missachtung der körperlichen und seelischen Integrität potentieller Sexualpartner.
Auch soll die Verzerrung der Persönlichkeitsentwicklung im Rahmen der Sexualität von Kindern und Jugendlichen verhindert werden.
Was sind die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Verbreitung gewalt- und tierpornografischer Inhalte gem. § 184a StGB?
Der Rahmen einer Verwirklichung dieses Tatbestands ist in diesem Bereich sehr weit gefasst. Es kommt dabei nicht darauf an, ob ein tatsächliches oder nur ein fiktives Geschehen wiedergegeben wird. Auch nicht, ob sich die Gewaltausübung gegenüber einem Dritten oder einem selbst ereignet (Selbstverstümmlung).
Ist ein Einverständnis der Betroffenen bei § 184a StGB von Belang?
Ebenso ist ein mögliches Einverständnis nicht maßgeblich, da es hierbei nicht auf die Verwerflichkeit des Aktes selber ankommt, sondern, wie bereits dargestellt, auf die potentielle Wirkung der Konsumenten dieser pornografischen Schriften.
Was bedeutet tierpornografisch gem. § 184a StGB?
Der Aspekt der Tierpornografie meint die Betätigung von sexuellen Handlungen zwischen Menschen und Tieren.
Welche Strafe droht bei einer Verwirklichung des § 184a StGB?
Beide Möglichkeiten der Tatbestandserfüllungen werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.
Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornografischen Schriften bzw. Inhalten gemäß § 184b StGB
Wir verteidigen unsere Mandanten auch beim Vorwurf der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes von Kinderpornografie. Nehmen Sie ihr Schweigerecht wahr und begehen Sie keine Fehler im Ermittlungsverfahren. Je eher sich die Mandanten bei uns als Kanzlei für Sexualstrafrecht melden, desto effektiver ist eine Strafverteidigung möglich.
Ein wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften eingeleitetes Ermittlungsverfahren basiert in den meisten Fällen darauf, dass der Betroffene bei einer anlassunabhängigen Recherche in einer Tauschbörse auffiel, oder von seiner IP-Adresse auf öffentlich zugängliche Internetseiten mit kinderpornographischen Dateien zugegriffen wurde.
Hausdurchsuchung beim Verdacht des Besitzes von Kinderpornografie
Dabei kommt es häufig zu Hausdurchsuchungen, welche gem. § 102 StPO beim Verdächtigen und gem. § 103 StPO auch bei anderen Personen durchgeführt werden können. Eine Durchsuchung gem. § 103 StPO erfolgt unter der Einschränkung, dass Tatsachen vorliegen müssen, aus denen zu schließen ist, dass kinderpornographische Schriften in der Wohnung aufzufinden sein werden (Spurengrundsatz). Bei einer Hausdurchsuchung gem. § 102 StPO beim Verdächtigen muss ein Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Tat gem. § 184b StGB bestehen. Dabei ist eine auf Tatsachen basierende zureichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Straftat erforderlich. Wegen eines dabei stattfindenden Eingriffes in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetztes) besteht ein Richtervorbehalt, d. h. vor Einleitung einer Wohnungsdurchsuchung muss der zuständige Ermittlungsrichter diese durch Erlass eines Beschlusses anordnen. Bei Gefahr in Verzug kann eine Wohnungsdurchsuchung dagegen auch vonseiten der ermittelnden Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungsbehörden initiiert werden.
Bei der Einziehung des Computers, welches strafbare Inhalte enthält, stützt sich das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft auf § 184b Abs.7 StGB, wenn es um die Frage geht, ob das ganze Gerät eingezogen werden darf. Der BGH entschied am 08.02.2012 (Az. 4 StR 657/11), dass nach § 184b Abs. 6 S. 2 StGB (alte Fassung) nicht der gesamte PC samt Zubehör der Einziehung unterliegt, sondern nur die Festplatte als Speichermedium. Bezüglich der weiteren Gegenstände bleibt im Einzelfall gem. 74 Abs. 1 StGB eine Einziehung möglich, welche durch das Gericht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen kann.
Welche Strafe droht bei einer Verwirklichung des § 184b StGB?
Mit der Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 184b Abs.1 StGB droht grundsätzlich der Strafrahmen einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren.
In bestimmten Fällen, abhängig von der verwirklichten strafbaren Handlung, ist zum Beispiel gem. § 184b Abs.3 StGB aber auch ein geringer Strafrahmen möglich. So droht zum Beispiel für das Besitzen eines einen wirklichen oder wirklichkeitsnahen Geschehensablauf darstellenden kinderpornografischen Inhalts eine Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren.
Wer allerdings beispielsweise gewerbsmäßig einen kinderpornografischen Inhalt, der ein wirkliches Geschehen darstellt, herstellt, kann mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren bestraft werden (§ 184b Abs.2 StGB). Der Strafrahmen beläuft sich hier also auf eine Freiheitsstrafe zwischen 2 und 15 Jahren.
Der Tatbestand des § 184b StGB ist somit grundsätzlich kein Verbrechen (solche Delikte mit einer Mindeststrafe ab einer Freiheitsstrafe von einem Jahr). Eine Einstellung des Strafverfahrens wegen des Vorwurfs einer nach § 184b StGB strafbaren Handlung in Bezug zu Kinderpornografie nach §§ 153, 153a StPO (Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit) ist möglich, aber selten.
Welche Ziele verfolgt der Gesetzgeber mit der Einführung des § 184b StGB?
Der § 184b StGB richtet sich gegen eine unmittelbare als auch gegen eine mittelbare Förderung des sexuellen Missbrauchs von Kindern.
Was bedeutet kinderpornografisch gem. § 184b StGB?
Kinder sind dabei Personen, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine Verwirklichung des Straftatbestandes liegt allerdings auch dann vor, wenn die Person innerhalb der Darstellung in Wirklichkeit älter als 14 Jahre ist, dem Betrachter aber wie ein minderjähriges Kind erscheint.
Grund hierfür ist, dass das Schutzziel des § 184b StGB ebenfalls darin liegt eine potentielle Nachahmung zu verhindern, sowie eine mittelbare Förderung des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu bestrafen.
Können animierte Personen auch Kinderpornografie i.S.v. § 184b StGB darstellen?
Folgerichtig ergibt sich daraus sowie auch aus dem Wortlaut des § 184b StGB, dass als Tatbestandsgegenstand auch virtuelle Schöpfungen wie Comics, fiktive Personen oder Mangas herangezogen werden können.
Was dabei genau als kinderpornografisch zu erachten ist, wird in Absatz 1 durch eine Legaldefinition verdeutlicht:
Sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern gemäß § 184b Abs.1 Nr.1 lit. a StGB
Ein Inhalt ist danach vor allem dann kinderpornografisch, wenn er eine sexuelle Handlung von, an oder vor Kindern zum Gegenstand hat.
Muss Kinderpornografie in Zusammenhang mit Kindesmissbrauch stehen?
Die frühere Anknüpfung an einen sexuellen Missbrauch des Kindes ist heute nicht mehr notwendig. Ausdrücklich als tatbestandsmäßig gelten auch die sexuellen Handlungen, die nicht an dem Körper des Kindes vollzogen werden, sondern die mit seinem eigenen Körper an dem Körper eines anderen ausgeführt werden. Ebenso gilt die Darstellung als strafbar, in denen das Kind sexuelle Handlungen an sich selber oder an anderen Kindern vornimmt.
Muss sich das Kind des sexuellen Charakters der Handlung bewusst sein?
Es ist nicht maßgeblich, ob das Kind selbst dabei den sexuellen Charakter der Handlung erkennt oder begreift.
Wiedergabe eines (teilweise) unbekleideten Kindes in einer unnatürlichen, geschlechtsbetonenden Körperhaltung gemäß § 184b Abs.1 Nr.1 lit. b StGB
Eine Unterkategorie stellen die sogenannten „Posing“-Bilder da. Die Verschärfungen der letzten Jahre im Sexualstrafrecht haben den Tatbestand der „Kinderpornografie“ nochmals deutlich erweitert. Hier bestand auch ein nennenswerter öffentlicher Kritikpunkt, da nun auch typische Bildaufnahmen am Strand der eigenen Kinder oder aus der Badewanne vom Tatbestand erfasst werden können.
Ist kindliches „Posing“ strafbar gem. § 184b Nr. 1 lit. b StGB?
Durch diese Vorschrift fallen unter den Begriff der kinderpornographischen Schrift auch Darstellungen, die streng genommen keine Handlung darstellen. Es handelt sich hierbei um so genanntes „Posing“. Dies könnte beispielsweise Spreizung der Beine sein oder das Herausstrecken von sexuell stimulierend angesehenen Körperteilen.
Auch hier ist es nicht notwendig, dass das Kind selbst den sexuellen Charakter seiner Pose erkennt oder begreift.
Sexuell aufreizende Wiedergabe von unbekleideten Genitalien oder des Gesäßes eines Kindes gemäß § 184b Abs.1 Nr.1 lit. c StGB
Als Auffangtatbestand zum sogenannten „Posing“ nach § 184b Abs.1 Nr.1 lit.b StGB wurde im Jahre 2015 mit dem 49. Strafrechtsänderungsgesetz eine weitere Kategorie zur kinderpornografischen Schrift hinzugefügt: Die sexuell aufreizende Wiedergabe von unbekleideten Genitalien oder des Gesäßes eines Kindes (§ 184b Abs.1 Nr.1 lit.c StGB).
Was umfasst die Tathandlung des § 184b Abs.1 Nr.1 lit. c StGB?
Nach § 184b Abs.1 Nr.1 lit. c StGB bedarf es bei der Darstellung von unbekleideten Genitalien oder des Gesäßes eines Kindes keiner zusätzlichen unnatürlichen, geschlechtsbetonenden Körperhaltung. Die Darstellung dieser Bereiche als solches reicht für die Erfüllung der Strafbarkeit aus.
Ist der Besitz kinderpornografischer Inhalte im Sinne des § 184b StGB strafbar?
Entgegen des Grundtatbestandes nach § 184 StGB bestraft der § 184b StGB nicht nur die Verbreitung solcher kinderpornografischen Inhalte, sondern auch den Besitz und den Erwerb von solchen.
Was umfasst die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte nach § 184b StGB?
- Verbreitung i.S.v. § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB
Das Verbreiten von Darstellungen im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist hierbei ebenfalls enger gefasst als beim Grundtatbestand. Es wird vorausgesetzt, dass die kinderpornografische Inhalt an eine vom Täter nicht mehr individualisierbare Vielzahl anderer Personen weitergegeben wird. Dabei reicht allerdings der Akt der Weitergabe aus und auf eine tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts kommt es nicht an.
- Verbreitung i.S.v. § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB
Nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB ist es im Gegenteil notwendig, dass die Person, der man den Besitz an solchen Inhalten verschafft, individualisierbar ist. Die Tat muss dabei auf willentliche Besitzerlangung gerichtet sein. Damit ist ein unverlangtes Zusenden nicht tatbestandsmäßig.
Wann habe ich jemandem nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB Besitz verschafft?
Als Vollendung der Besitzverschaffung ist der Zeitpunkt anzusehen, in dem eine tatsächliche Übergabe mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme erfolgt ist.
Welcher Norm unterfällt die Herstellung kinderpornografischer Inhalte?
Die Herstellung von kinderpornografischen Inhalten wird nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB sanktioniert.
Sind Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit kinderpornografischem Material strafbar?
Darüber hinaus werden nach § 184b Abs. 1 Nr. 4 StGB auch die Vorbereitungshandlungen für das Verbreiten oder Zugänglichmachen von kinderpornografischen Inhalten unter Strafe gestellt und mit einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren sanktioniert, wenn der kinderpornografische Inhalt ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen darstellt. Ansonsten wird die strafbare Vorbereitungshandlung mit einer Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren bestraft.
Welche Handlungen sind vorbereitende Handlungen i.S.v. § 184b Abs. 1 Nr. 4 StGB?
Unter solche vorbereitenden Handlungen fallen beispielsweise die Anbietung, Bewerbung sowie das Unternehmen der Ein- oder Ausfuhr eines kinderpornografischen Inhalts.
Ist es strafbar, sich kinderpornografisches Material zu verschaffen?
Nach § 184b Abs. 3 StGB ist das Sich-Verschaffen von kinderpornografischen Inhalten genauso strafbar, wie die Ermöglichung des Besitzes für einen anderen im Sinne des § 184b Abs.1 Nr.2 StGB und ist mit einer Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren bedroht.
Ist es strafbar, Kinderpornografie im Internet zu betrachten?
Besondere Bedeutung erlangt diese Tathandlungsvariante im Internet. Fraglich erscheint es hierbei, ob das bloße Aufrufen von Internetseiten und ihr Betrachten am Bildschirm bereits als Sich-Verschaffen anzusehen ist. Die frühere Rechtsauffassung hat dies verneint und verlangte ein dauerhaftes Abspeichern der Dateien auf eigene Datenträger. Die heutige Rechtsprechung widerlegt diese Meinung und erachtet auch das bloße Betrachten im Internet solcher kinderpornographischen Schriften als strafbar, wenn es eine Speicherung im Cache- oder Arbeitsspreicher erfolgt. Begründet wird dies unter anderem damit, dass der Betrachter durch sein Verhalten Nachfrage nach neuen Produkten schaffe.
Ist es strafbar, wenn Kinderpornografie auf meinem Computer gespeichert ist?
Unstreitig liegt aber ein strafbarer Besitz von kinderpornografischen Daten vor, wenn die Daten durch automatische Vorgänge und somit unbewusst im Cache-Speicher des Computers gespeichert werden.
Ist es auch strafbar, Beweise für die Polizei zu sichern?
In der Regel: Ja! Nicht selten sichern Personen kinderpornografisches Material nicht, um es selbst zu konsumieren, sondern, um es der Polizei als Beweis zu übergeben. Hierbei ist aber Vorsicht geboten: Das Gesetz nimmt in § 184b Abs. 5 StGB zwar Handlungen aus dem Straftatbestand aus, die „ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen: 1. staatlichen Aufgaben, 2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder 3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.“
Dieser Tatbestandsausschluss gilt aber grundsätzlich nicht für Private, verfolgen Sie auch noch so edle Motive. Lässt sich jedoch nachweisen, dass das Material nicht aus eigenem sexuellen Interesse, sondern ausschließlich zur Weitergabe an die Polizei gesichert wurde, kann dies ein Anknüpfungspunkt für eine Einstellung des Verfahrens gem. § 153 oder § 153a Strafprozessordnung (StPO) darstellen. Diese Möglichkeit wurde in der Öffentlichkeit in jüngerer Zeit insbesondere im Kontext von Lehrern befürwortet, die von ihren Schülern auf kinder-/jugendpornografisches Material aufmerksam gemacht wurden, sich dieses zur Weitergabe an Schulleitung und Polizei zusenden ließen und es dabei selbst nie öffneten. Es dürfte hier dem allgemeinen Rechtsempfinden entsprechen, dass für die betroffenen Lehrer jedenfalls keine Haftstrafe zu verhängen ist.
Eine Strafbarkeit kann sich aber nicht nur aus dem Besitz entsprechenden Materials ergeben: Sogenannte „Pedo-Hunter“ geben sich teilweise auch in Chatforen als Kinder aus, vereinbaren mit vermutlich Kriminellen Treffen und empfangen diese dann gemeinsam mit der Polizei, fügen ihnen Gewalt zu oder dergleichen. Hierbei ergeben sich über den Besitz kinderpornografischen Materials – wenn dieses an die Chatpartner als „Lockmittel“ versendet wird – hinaus erhebliche Strafbarkeitsrisiken:
- Filmen sie die anderen Nutzer dabei, kann dies zu einer Strafbarkeit wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB) und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) führen.
- Werden diese Aufnahmen auch noch veröffentlicht oder zur Schau gestellt, kommt außerdem eine Strafbarkeit gem. §§ 22, 23 33 Kunsturhebergesetz in Betracht.
- Wird dem mutmaßlichen Kriminellen Gewalt angetan, kommt eine Anzeige wegen Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB) in Betracht.
- Wird der Chatpartner festgehalten, kann dies unter Umständen eine Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) darstellen.
- Je nach „Disziplinierungsmaßnahme“ kann zudem auch eine Nötigung (§ 240 StGB) oder eine Beleidigung (§ 185 StGB) vorliegen.
- Besonders empfindliche Strafen drohen schließlich, wenn ein „Pedo-Hunter“ zum Schein (!) Kinder für einen sexuellen Missbrauch anbietet (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Hier reicht es für eine Strafbarkeit wohl grundsätzlich aus, dass der „Hunter“ damit rechnet, dass sein Angebot ernst genommen wird. Auch mit der Feststellung, das angebotene Kind existiere gar nicht, wird man sich eher nicht von der Strafbarkeit befreien können.
Verbreitung, Erwerb und Besitz von jugendpornografischen Inhalten gemäß § 184c StGB
Nicht nur der Erwerb, der Besitz und die Verbreitung von kinderpornografischen Inhalten (also bezogen auf unter 14- Jährige Personen), sondern auch von jugendpornografischen Inhalten, ist strafbar.
Was bedeutet jugendpornografisch im Sinne des § 184c StGB?
Jugendpornografie bezieht sich auf Personen, die das 14. Lebensjahr zwar vollendet haben, aber noch nicht volljährig sind.
Welche Tathandlungen umfasst § 184c StGB in Bezug auf jugendpornografische Inhalte?
Er ähnelt in seinen Tatbestandsvoraussetzungen im Wesentlichen denen des § 184b StGB. Auch enthält er eine Legaldefinition über die jugendpornografischen Inhalte. So ist zum Beispiel das Verbreiten von pornografischen Inhalten, die sexuellen Handlungen an, vor oder von einer jugendlichen Person darstellen, strafbar (§ 184c Abs.1 Nr.1 lit.a StGB).
Welche Strafe droht bei Besitz, dem Erwerb oder der Verbreitung von Jugendpornografie?
Der Strafrahmen ist hier geringer als bei § 184b StGB. Er reicht von einer Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.
Weitere Themen zum Sexualstrafrecht
- Ausbeutung von Prostituierten
- Aussage gegen Aussage
- Beischlaf zwischen Verwandten
- Catcalling
- Dickpic strafbar
- Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger §180 StGB
- Missbrauch von Schutzbefohlenen als Vereinstrainer
- Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild
- Sexualstraftaten aus Gruppen
- Sexuelle Belästigung
- Sexueller Übergriff & Sexuelle Nötigung
- Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
- Stealthing
- Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
- Verjährung Sexualstraftaten
- Verurteilung wegen Herstellen und Besitz von Kinderpornographie
- Zuhälterei
- Zwangsprostitution
Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf
Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren Sie einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Standorten in Berlin, Hamburg und München. Wir stehen Ihnen effizient mit jahrelanger Expertise zur Verfügung.