Strafbarkeit Vereinsgesetz
Verteidigung und rechtliche Unterstützung

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Das Vereinsgesetz regelt die Strafbarkeit im Zusammenhang mit verbotenen Organisationen und ihrer Tätigkeit, inbesondere wenn es um die Unterstützung oder Fortführung eines verbotenen Vereins geht. Verstöße gegen das Vereinsgesetz können mit empfindlichen Strafen geahndet werden, weshalb eine frühzeitige rechtliche Beratung entscheidend ist. Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Erfahrung im Strafrecht und bietet Ihnen kompetente Unterstützung, um die Vorwürfe zu prüfen und eine individuell angepasste Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Als Rechtsanwalt für Strafrecht vertrete ich Sie bei Ermittlungsverfahren und Prozessen bei Verstößen gegen das Vereinsgesetz. Machen Sie keinen Fehler im Verfahren und lassen Sie sich zeitnah beraten.

Eine Strafbarkeit nach § 20 Vereinsgesetz ist subsidiär gegenüber den Straftatbeständen des StGB und findet daher nur dann Anwendung, wenn die Straftatbestände des StGB nicht greifen.

Die Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 Vereinsgesetz etwa enthält solche Auffangtatbestände und erfasst nur die Verstöße, die nicht Gegenstand der Strafbestimmungen der §§ 84 ff. und §§ 129 ff. StGB sind.

Speziell § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz stellt dabei Verstöße gegen ein Betätigungsverbot von Ausländervereinen (§ 14 Abs. 3 VereinsG) und ausländischen Vereinen (§§ 15 Abs. 1, 18 S. 2 VereinsG) unter Strafe.

Demnach wird bestraft, wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 VereinsG oder nach § 18 Satz 2 VereinsG zuwider handelt.

§ 20 Abs. 1 Vereinsgesetz setzt dabei lediglich einen Verstoß gegen ein vollziehbares Verbot voraus, unanfechtbar muss dieses Verbot im Gegensatz zu den Ungehorsamsstraftaten des StGB noch nicht sein.

 

Amtsgericht Berlin TiergartenFoto: © BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

 

Eine bereits unanfechtbare und damit bestandskräftige Verbotsverfügung stellt etwa die Verfügung des Bundesministers des Innern vom 22. November 1993 dar, welche der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) einschließlich ihrer Teilorganisation „Nationale Befreiungsfront Kurdistans“ (ERNK) gemäß § 18 Satz 2 VereinsG unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung die Betätigung im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verbietet.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf Verstoß gegen des Vereinsgesetz
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz

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Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Über 900 positive Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht und Prof. Dr. im Team
  • Erfahrung aus über 2.000 betreuten Strafverfahren
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  • Verteidigung zu Vermeidung von Hauptverhandlungen

Wie hoch ist die Strafe für einen Verstoß gegen das Vereinsgesetz? Strafe Verwenden Kennzeichen verbotener Verein

Die Zuwiderhandlung gegen ein Betätigungsverbot wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Zuständiges Gericht für Straftaten nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 ist gemäß § 74 a Abs. 1 Nr. 4 GVG die Staatsschutzstrafkammer am Landgericht.

Damit wird auch gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, da die Hauptverhandlung bereits im ersten Rechtszug vor dem Landgericht stattfindet.

Nähere Informationen zum Thema Pflichtverteidigung haben wir Ihnen hier zusammengestellt. Auch im Rahmen einer Pflichtverteidigung stehen wir Ihnen im Strafverfahren mit Engagement und Kompetenz fest zur Seite.

Wann mache ich mich wegen Verstoß gegen das Vereinsgesetz Deutschland strafbar?

Erste Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Vereinsgesetz ist, dass die Tat im räumlichen Geltungsbereich des VereinsG begangen worden ist. Die Vorschrift entspricht damit § 91a StGB und gilt auf dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Wer also vom Ausland aus handelt, ist auch dann straflos, wenn er seine gesamte Lebensgrundlage im Inland hat. Anders ist dies nur zu beurteilen, wenn von der Betätigung im Ausland eine unter dem Blickwinkel der Verbotsgründe erhebliche Förderung für die verbotene Tätigkeit der Vereinigung im Inland ausgeht.

 

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Wodurch droht eine Strafe wegen Verstoß gegen das Vereinsgesetz?

Im Wesentlichen sanktioniert § 20 Vereinsgesetz Unterstützungshandlungen für verbotene Vereine oder Parteien.

Im Einzelnen ist nach § 20 Abs.1 Vereinsgesetz strafbar …

1. Das Aufrechterhalten des organisatorischen Zusammenhalts von

a) Vereinen, hinsichtlich derer ein vollziehbares Verbot besteht

b) Vereinen, hinsichtlich derer festgestellt wurde, dass sie Ersatzorganisation eines solchen verbotenen Vereins sind

c) Parteien oder Vereinen, die Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind

2. Die Betätigung in einem solchen Verein als Mitglied (oder in einer solchen Partei)

3. Die Unterstützung verbotener Vereine, namentlich die Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts einers solchen Vereins oder einer solchen Partei oder die Unterstützung der weiteren Betätigung

4. Die Zuwiderhandlung gegen ein vollziehbares Verbot nach § 14 Abs.3 S.1 oder § 18 S.2 Vereinsgesetz

Die Tathandlung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG umfasst alle Tätigkeiten, die unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe erheblich sein können.

Dabei genügt es, wenn die Handlung des Täters konkret dazu geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Der Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens für den Verein bedarf es dann nicht.

Wichtig: Das Handeln eines Außenstehenden wie auch einer Person, die organisatorisch eingebunden ist, muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen, muss also vor derm Hiintergrund des Betätigungsverbots auch von Belang sein (BGH, Urteil v. 13.06.2019 – 3 StR 133/19).

5. Das Verbreiten, das öffentliche Verwenden oder das Verwenden in einer Versammlung von Kennzeichen einer solchen Partei oder eines solchen Vereins oder eines Vereins, der von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs.1 iVm § 14 Abs.3 S.1 Vereinsgesetz betroffen ist.

 

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Was sind Kennzeichen eines verbotenen Vereins?

Kennzeichen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.5 Vereinsgesetz sind „optisch oder akustisch wahrnehmbare Symbole und Sinnesäußerungen […], durch die der Verein auf sich und seine Zwecke hinweist, intern sollen Kennzeichen den Zusammenhalt der Vereinsmitglieder stärken. Ausreichend ist, dass sich ein Verein ein bestimmtes Symbol – etwa durch formale Widmung oder durch schlichte Übung – derart zu eigen gemacht hat, dass dieses zumindest auch als sein Kennzeichen erscheint. Bei der Prüfung, ob überhaupt ein Kennzeichen vorliegt, sind die außerhalb desselben liegenden Umstände seiner Verwendung außer acht zu lassen, ein Kennzeichen muss vielmehr in seinem auf den verbotenen Verein hinweisenden Symbolgehalt aus sich heraus verständlich sein“ (BayObLG, Urteil v. 08.12.2022 – 206 StRR 220/22 unter Verweis auf BGH NJW 2015, 3590 Rn.13 m.w.N.).

Maßgeblich ist also gerade nicht der konkrete Zusammenhang der Verwendung (hier nur BayObLG, Beschluss v. 14.07.2022 – 206 StRR 27/22 m.w.N.).

Auch ein Bildnis einer politischen Persönlichkeit kann ein Kennzeichen in diesem Sinne sein (hier nur BayObLG, Beschluss v. 14.07.2022 – 206 StRR 27/22 m.w.N.).

Wer kann sich wegen Verstoß gegen das Vereinsgesetz strafbar machen?

Täter der Zuwiderhandlung kann zum einen jede mitgliedschaftlich und sonst organisatorisch eingebundene Person sein.

Für diese gilt, dass grundsätzlich jede Handlung, die im Zusammenhang mit dem Verein steht, als Zuwiderhandlung anzusehen ist, auch dann, wenn sie keine erkennbare Außenwirkung entfaltet.

So stellte der Bundesgerichtshof bereits 1997 fest, dass allein das Lagern und Bereitstellen von Propagandamaterial für den Verein ausreicht, um den Straftatbestand zu erfüllen. Auch die Vorbereitung und Steuerung von Propagandaveranstaltungen, wie das Anmieten von Bussen und das Organisieren der Anreise zum Veranstaltungsort erfüllen bei einem Mitglied bereits den Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG.

Aber auch ein außenstehender Dritter kann Täter der Zuwiderhandlung werden.

Dessen Verhalten muss sich jedoch auf die verbotene Vereinstätigkeit beziehen und zumindest dafür förderlich sein. Dazu ist es erforderlich, dass sein Handeln eine Außenwirkung zu Gunsten des mit einem Betätigungsverbot belegten Vereins entfaltet.

Der Bundesgerichtshof urteilte dazu, dass die bloße Anreise eines außenstehenden Dritten zum Demonstrationsort oder dessen Bemühungen, sich der verbotenen Demonstration anzuschließen nicht den Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG erfüllen.

 

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Beispiele Strafe nach dem Vereinsgesetz

Das Bayerische Oberlandesgericht bejahte beispielsweise die Möglichkeit der Strafbarkeit nach dem Vereinsgesetz durch das „Zurschaustellen einer Fahne mit dem Abbild von Abdullah Öcalan anlässlich einer öffentlichen Versammlung“ (BayObLG, Beschluss v. 14.07.2022 .- 206 StRR 27/22 Amtliche Leitsätze).

Das Kammergericht Berlin bejahte beispielsweise in einem Beschluss aus dem Jahr 2019, dass ein „Center Patch“ mit der Zahl „81“ und Schriftzug „BIG RED MACHINE“ in weiß und rot, Schriftart „Hessian Regular“ (Ähnlichkeit) bestickt, zwar ein Kennzeichen im Sinne des Vereinsagesetzes darstellt, allerding nur dann nach dem Vereinsgesetz strafbar sein kann, „wenn es in im Wesentlichen gleicher Form von einem verbotenen Verein verwendet wird“, was nicht der Fall ist, wenn das Kennzeichen nur von der „nicht verbotene[n] Dachorganisation der „Hells Angels““ verwendet wird (KG, Beschluss v. 31.10.2019 – (2) 121 Ss 128/19 (34/19) Amtliche Leitsätze).

Wann droht ausnahmsweise keine Strafe trotz Verwenden von Kennzeichen verbotener Vereine?

§ 20 Abs.2 Vereinsgesetz sieht Ausnahmen vor, wann das Gericht von einer Bestrafung wegen Verwirklichung der Strafnormen des § 20 Abs.1 Vereinsgesetz absehen kann oder gar muss.

Hierunter fällt zum Beispiel das Kriterium der Sozialadäquanz, welches vor allem bei der Verwendung von Kennzeichen verbotener Organisationen eine Rolle spielen kann. Eine Verwendung kann in diesem Zusammenhang vor allem dann zulässig sein, wenn sie der staatsbürgerlichen Aufklärung dient (z.B. in einem Museum). Auch enthält § 20 Abs.2 Vereinsgesetz die sog. „Mitläuferklausel“ (vgl. BayObLG, Urteil v. 08.12.2022 – 206 StRR 220/22), die die Möglichkeit eines Absehens von der Bestrafung vorsieht, wenn der Beitrag des Beschuldigten vergleichsweise geringfügig, nicht von Bedeutung, ist.

Auch sog. tätige Reue nach der Tat, kann und teilweise muss dazu führen, dass der Beschuldigte nicht bestraft wird.

Hier kann ein elementarer Bestandteil der Strafverteidigung liegen. Ein erfahrener und versierter Strafverteidiger wird stets prüfen, ob das vorgeworfene Verhalten überhaupt strafbar war und wenn es Anhaltspunkte für deine Möglichkeitd des Absehens von einer Bestrafung gibt, wird die Verteidigungsstrategie hierauf argumentativ ausgerichtet werden können.

Ihr Strafverteidiger für Verstöße gegen ein Vereinsverbot wird Sie dahingehend ausführlich beraten und Ihnen die Möglichkeiten der Strafverteidigung darlegen.

Landgericht BerlinFoto: © BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Anwalt bei Vorwurf Verwenden Kennzeichen, Symbole verbotener Vereine und Parteien – Strafverteidiger Vereinsgesetz

Wenn Sie eine Vorladung, eine Anklage oder einen Strafbefehl mit dem Vorwurf Verstoß gegen das Vereinsgesetz, Betätigung in einem verbotenen Verein, Verwenden von Kennzeichen verbotener Vereine oder Parteien oder anderer Vorwürfe in diesem Zusammenhang erhalten haben, wenden Sie sich bestenfalls frühzeitig an einen Strafverteidiger Vereinsrecht für Verstöße gegen das Vereinsgesetz und suchen sich professionelle strafrechtliche Beratung Vereinsgesetz beraten.

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