Strafbarkeit Vereinsgesetz

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Als Rechtsanwalt für Strafrecht vertrete ich Sie bei Ermittlungsverfahren und Prozessen bei Verstößen gegen das Vereinsgesetz. Machen Sie keinen Fehler im Verfahren und lassen Sie sich zeitnah beraten.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:

Das Vereinsgesetz stellt ein sog. strafrechtliches Nebengesetz dar.

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Dieses ist subsidiär gegenüber den Straftatbeständen des StGB und findet daher nur dann Anwendung, wenn die Straftatbestände des StGB nicht greifen.

Die Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 VereinsG etwa enthält solche Auffangtatbestände und erfasst nur die Verstöße, die nicht Gegenstand der Strafbestimmungen der §§ 84 ff. und §§ 129 ff. StGB sind.

Speziell § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG stellt dabei Verstöße gegen ein Betätigungsverbot von Ausländervereinen (§ 14 Abs. 3 VereinsG) und ausländischen Vereinen (§§ 15 Abs. 1, 18 S. 2 VereinsG) unter Strafe.

Demnach wird bestraft, wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 VereinsG oder nach § 18 Satz 2 VereinsG zuwider handelt.

§ 20 Abs. 1 VereinsG setzt dabei lediglich einen Verstoß gegen ein vollziehbares Verbot voraus, unanfechtbar muss dieses Verbot im Gegensatz zu den Ungehorsamsstraftaten des StGB noch nicht sein.

Eine bereits unanfechtbare und damit bestandskräftige Verbotsverfügung stellt etwa die Verfügung des Bundesministers des Innern vom 22. November 1993 dar, welche der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) einschließlich ihrer Teilorganisation „Nationale Befreiungsfront Kurdistans“ (ERNK) gemäß § 18 Satz 2 VereinsG unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung die Betätigung im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verbietet.

Die Tatbestandsvoraussetzungen

Erste Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 VereinsG ist, dass die Tat im räumlichen Geltungsbereich des VereinsG begangen worden ist. Die Vorschrift entspricht damit § 91a StGB und gilt auf dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Wer also vom Ausland aus handelt, ist auch dann straflos, wenn er seine gesamte Lebensgrundlage im Inland hat. Anders ist dies nur zu beurteilen, wenn von der Betätigung im Ausland eine unter dem Blickwinkel der Verbotsgründe erhebliche Förderung für die verbotene Tätigkeit der Vereinigung im Inland ausgeht.

Die Tathandlung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG umfasst alle Tätigkeiten, die unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe erheblich sein können.

Dabei genügt es, wenn die Handlung des Täters konkret dazu geeignet ist, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Der Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens für den Verein bedarf es dann nicht.

Der Täter

Täter der Zuwiderhandlung kann zum einen jede mitgliedschaftlich und sonst organisatorisch eingebundene Person sein.

Für diese gilt, dass grundsätzlich jede Handlung, die im Zusammenhang mit dem Verein steht, als Zuwiderhandlung anzusehen ist, auch dann, wenn sie keine erkennbare Außenwirkung entfaltet.

So stellte der Bundesgerichtshof bereits 1997 fest, dass allein das Lagern und Bereitstellen von Propagandamaterial für den Verein ausreicht, um den Straftatbestand zu erfüllen. Auch die Vorbereitung und Steuerung von Propagandaveranstaltungen, wie das Anmieten von Bussen und das Organisieren der Anreise zum Veranstaltungsort erfüllen bei einem Mitglied bereits den Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG.

Aber auch ein außenstehender Dritter kann Täter der Zuwiderhandlung werden.

Dessen Verhalten muss sich jedoch auf die verbotene Vereinstätigkeit beziehen und zumindest dafür förderlich sein. Dazu ist es erforderlich, dass sein Handeln eine Außenwirkung zu Gunsten des mit einem Betätigungsverbot belegten Vereins entfaltet.

Der Bundesgerichtshof urteilte dazu, dass die bloße Anreise eines außenstehenden Dritten zum Demonstrationsort oder dessen Bemühungen, sich der verbotenen Demonstration anzuschließen nicht den Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG erfüllen.

Die Rechtsfolgen der Tat

Die Zuwiderhandlung gegen ein Betätigungsverbot wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Zuständiges Gericht für Straftaten nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 ist gemäß § 74 a Abs. 1 Nr. 4 GVG die Staatsschutzstrafkammer am Landgericht.

Damit wird auch gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, da die Hauptverhandlung bereits im ersten Rechtszug vor dem Landgericht stattfindet.

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