Stealthing
Kondom abziehen
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Ist das heimliche Abziehen des Kondoms strafbar? Kann Sex ohne Kondom zu einer Vergewaltigung führen, wenn sonst alle einverstanden waren? Wie stehen die Chancen für eine Geldstrafe?
Stealthing (engl. stealth = List, Heimlichtuerei) bezeichnet das Verhalten des Mannes, wenn dieser während des ansonsten einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs das Kondom heimlich und ohne bzw. gegen den Willen der Frau (bzw. des Mannes, bei homosexuellem Geschlechtsverkehr) abzieht. Nicht nur die Risiken einer Übertragung von Geschlechtskrankheiten sowie ungewollte Schwangerschaften bestehen; zudem werden der Wille bzw. die Sorge des Sexualpartners, den eigenen Körper zu schützen, bewusst missachtet. Weiterhin kann ein Kondom z.B. als Schutz vor zu viel Intimität dienen.
Die rechtliche Einordnung dieses Handelns, ob es sich hierbei um nicht bloß (subjektiv oder moralisch) strafwürdiges, sondern auch strafbares Unrecht handelt, war umstritten (Fragmentarischer Charakter des Strafrechts).
Ein vor Gericht entschiedener Fall zum Stealthing ereignete sich beispielsweise im März 2018. Der Angeklagte entfernte unbemerkt und entgegen ausdrücklicher vorheriger Absprache in einer Pause während des Geschlechtsverkehrs das bis dahin getragene Kondom und setzte den Geschlechtsverkehr anschließend ungeschützt fort. Das Opfer hatte dies erst im Nachhinein bemerkt.
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Stealthing: eine Straftat?
Das Amtsgericht Kiel hatte den Angeklagten im November 2020 freigesprochen, da der Sachverhalt den Tatbestand des sexuellen Übergriffs gem. § 177 Abs. 1 StGB nicht erfülle (eine Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB als „besonders schwerer Fall“ war damit von vornherein ausgeschlossen).
Begründet wurde dies damit, dass die Vorschrift sich lediglich darauf beziehe, dass jemand gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser vornehme, genau dies sei hier aber nicht der Fall, da die Nebenklägerin dem Geschlechtsverkehr zugestimmt hatte. Das Überziehen eines Kondoms sei zudem keine sexuelle Handlung. Stealthing sei zwar als schwerwiegende Täuschung bzw. Vertrauensbruch ein moralisch verwerflicher Akt, aber eben nicht vom Wortlaut des § 177 Abs. 1 StGB umfasst. Würde man also das Stealthing dennoch dem Tatbestand zuordnen, käme es zu einer Ausdehnung dieses Tatbestands und somit zu einem Verstoß gegen das Analogieverbot gem. Art. 103 Abs. 2 GG. Stealthing sei damit kein strafbares Verhalten.
Diese Argumentation wurde vom Oberlandesgericht Schleswig-Holstein im März 2021 zutreffend widerlegt. Rechtsgut des § 177 StGB ist die sexuelle Selbstbestimmung, davon umfasst ist nicht nur das „Ob“ – das tatsächliche Stattfinden des Geschlechtsverkehrs oder anderer sexueller Handlungen – sondern auch damit verbundene Voraussetzungen wie Partner, Art, Form und Zeitpunkt – das „Wie“. Hat jemand nur dem geschützten Geschlechtsverkehr („Safer Sex“) zugestimmt, ist der ungeschützte Verkehr eine andere, eigenständige Tat, die eben nicht mehr von diesem Einverständnis und Konsens gedeckt ist. Damit unterscheidet sich Stealthing nicht von anderen Handlungen, die entgegen des Einverständnisses des Opfers durchgeführt werden, z.B. ungewollter Analverkehr. Widersprüchlich ist es, dass hier die Strafwürdigkeit und Strafbarkeit aber allgemein anerkannt ist.
Seit dem 50. Strafrechtsänderungsgesetz vom November 2016 steht die Neufassung des § 177 StGB unter dem Prinzip des entgegenstehenden Willens des Opfers („Nein heißt Nein“), d.h. zur Erfüllung des Tatbestands ist der Bruch eines solchen, z.B. durch Gewalt oder Nötigung, nicht länger Voraussetzung. Der entsprechende Widerwille muss lediglich nach außen erkennbar sein, entweder durch eine ausdrückliche, oder eine konkludente Erklärung (z.B. Weinen, Abwehren etc.). Das Ziel der Reform war es, den Anwendungsbereich des § 177 StGB zu erweitern, um auf diese Weise bestimmte Konstellationen nun doch tatbestandlich zu erfassen, die als strafwürdig empfunden wurden – wie auch das Stealthing.
In einem anderen Fall entschied das Kammergericht Berlin im August 2020, dass Stealthing den Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB erfülle – als erstes Obergericht. Für diese Einordnung bedürfe es allerdings einer Ejakulation im Körper des Opfers. Dass es darauf nur hinsichtlich der Strafhöhe ankommen kann, ist offensichtlich: Geschlechtskrankheiten und Schwangerschaften sind durch direkten Kontakt der Schleimhäute auch ohne Samenerguss möglich, der Wille, das Vertrauen und die körperliche Autonomie des Sexualpartners werden auch unabhängig von diesem Faktor aufgehoben.
BGH: Stealthing kann ein sexueller Übergriff und eine Vergewaltigung sein
Nun äußerte sich der Bundesgerichtshof zu der Frage der strafrechtlichen Relevanz des heimlichen Abziehens des Kondoms während des Geschlechtsverkehrs. Und bejahte diese, wenn das Opfer nur unter der Bedingung des Verwendens eines Kondoms in den Geschlechtsverkehr einwilligte. Vgl. BGH, Beschluss v. 13.12.2022 – 3 StR 372/22. Hierbei ist nämlich zu beachten, dass das Opfer zwar grundsätzlich in die Durchführung des Geschlechtsverkehrs einwilligte, aber nur soweit dabei ein Kondom verwendet wird. Geschlechtsverkehr mit Kondom und Geschlechtsverkehr ohne Kondom sind dabei so verschieden, dass die Einwilligung in den Geschlechtsverkehr mit Kondom nicht einfach auf die Durchführung von Geschlechtsverkehr übertragen werden könne. Es bestehen wesentliche Unterschiede, die insbesondere auf das erhöhte Risiko einer Schwangerschaft und der Ansteckung mit sexuell übertragbaren Krankheiten zurückzuführen seien. Vgl. BGH, Beschluss v. 13.12.2022 – 3 StR 372/22.
Welche Strafe droht beim heimlichen abziehen des Kondoms – Mindeststrafe von 2 Jahren?
Neben der Frage, ob es sich beim Stealthing überhaupt um strafbares Verhalten handelt, ist unklar, ob lediglich der Grundtatbestand des sexuellen Übergriffs gem. § 177 Abs. 1 StGB verwirklicht wurde, oder ob darüber hinaus auch das Regelbeispiel der Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB erfüllt ist. Im letzteren Fall läge eine Strafschärfung vor, dem Täter drohen mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe; das Strafmaß reicht bis zu 15 Jahren.
Vor dem Abziehen des Kondoms besteht bzgl. des (geschützten) Geschlechtsverkehrs ein Einverständnis, dieser ist straflos. Entfernt der Täter heimlich das Kondom und penetriert das Opfer erneut, beginnt eine neue strafrechtlich relevante Handlung, dieser Moment allein ist entscheidend für den entgegenstehenden Willen des Opfers und abzugrenzen von dem vorherigen (einvernehmlichen) Geschlechtsakt. Zum Zeitpunkt des erneuten Eindringens bestand das Opfer auf die Verwendung eines Kondoms, dieses Geschehen unterscheidet sich nicht davon, dass der Täter gegen den Willen des Opfers mit diesem „den Beischlaf vollzieht“ – und ist daher eine Vergewaltigung.
Auch der Bundesgerichtshof entschied in dem Beschluss Ende 2022, dass im Falle des „Stealthing“ eine Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Betracht kommen kann (vgl. BGH, Beschluss v. 13.12.2022 – 3 StR 372/22).
Vergleich Stealthing / HIV-Ansteckung durch ungeschützten Verkehr
Verschweigt jemand seinem Sexualpartner eine bestehende HIV-Erkrankung und infiziert er das Opfer beim ungeschützten Geschlechtsverkehr bewusst mit dem HI-Virus, ist diese Handlung als eine gefährliche Körperverletzung i.S.d. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 1, 5 StGB einzustufen. Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Im Übrigen ist es unerheblich, ob es tatsächlich zu einer Ansteckung gekommen ist, im Fall einer Nicht-Infizierung besteht eine Versuchsstrafbarkeit.
Ordnet man Stealthing (richtigerweise) als Vergewaltigung ein, ist der Strafrahmen erheblich höher (s.o.). Die Übertragung von Geschlechtskrankheiten ist beim Stealthing aber nicht Voraussetzung, hier steht die sexuelle Selbstbestimmung im Mittelpunkt, die Sorge um Übertragungen von Krankheiten genügt.
Insgesamt geht es beim Stealthing um mehr als die körperliche Unversehrtheit – die sexuelle Autonomie, die Würde des Opfers wird ganz bewusst verletzt, es wird gedemütigt und instrumentalisiert. Die Motive sind vielseitig, Äußerungen auf Internetforen von Tätern zufolge, die sich teilweise in ihrem Handeln gegenseitig motivieren, bestätigen und Anleitungen geben, sind ihnen allen Frauenfeindlichkeit, männliche Überlegenheit, Gewalt als ein natürliches Recht und ein Machtgefühl gemeinsam: die Macht über einen anderen Menschen und die Macht, Dinge nach dem eigenen Willen und gegen den Willen des Opfers zu tun.
Rein rechtlich werden die Grenzen der strafrechtlichen Sanktionen im Sexualbereich damit weiter deutlich ausgebaut. Unbeantwortet bleibt die Frage, wie detailliert müssen Absprachen vor dem Sexualverkehr sein und ist jede Absprache als bindend anzusehen. Die Rechtsprechung folgt hier dem Geist der stetigen Verschärfungen des Sexualstrafrechts.
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