Betrugsvorwurf
in Corona Testzentren
YouTube - Kanal
der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte
Podcast - Anwaltsprechstunde
der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte
Vorwurf Abrechnungsbetrug gegen Betreiber von Corona-Testzentren. Wann ist es strafbar, mehr Coronatests als durchgeführt abzurechnen?
Schnell zum Inhalt:
Die Corona – Pandemie beschäftigt die ganze Welt und beeinflusst nahezu jeden Lebensbereich. Damit einhergehend tauchen mehr und mehr strafrechtliche Fragen, aber auch konkrete Vorwürfe hinsichtlich Situationen mit Bezug zur Corona – Pandemie auf.
Nach den Betrugsvorwürfen rund um die Corona – Soforthilfen, finden sich Betrugsvorwürfe nun auch in einem ganz anderen Bereich: Den Corona – Testzentren.
Sie haben eine Vorladung wegen Betruges bei Corona-Testzentren erhalten?
Auch beim Vorwurf der falschen uneidlichen Aussage stehen wir Ihnen zur Seite. Vereinbaren Sie gerne einen Beratungsgespräch mit uns.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Abrechnungsbetruges
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
- Vermögensabschöpfung
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs des Abrechnungsbetruges
- Rechtsmittel – Berufung und Revision – nach einer Verurteilung wegen Abrechnungsbetruges
■ IM VIDEO ERKLÄRT:
Vorladung erhalten wegen Betrugs in Corona Testzentren – Was jetzt zu tun ist:
Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?
- Top Bewertungen unserer Mandanten
- Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
- Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
- Dezernat für Presseberichterstattung
- Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
- Faire und transparente Kosten
- Sehr gute Erreichbarkeit
Wie hoch kann die Strafe für Betrug in Corona-Testzentren sein?
Es gibt keinen speziellen Straftatbestand des Abrechnungsbetruges. Es handelt sich lediglich um die Bezeichnung einer Form des Betruges und ist somit grundsätzlich nach den Maßgaben des Betrugsstraftatbestands (§ 263 StGB) mit Strafe bedroht.
Wird eine Strafbarkeit wegen Betruges bejaht, so sind grundsätzlich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren möglich.
In bestimmten, besonders schweren Fällen, zum Beispiel wenn der Täter gewerbsmäßig gehandelt oder einen Vermögensverlust großen Ausmaßes verursacht hat, sieht das Gesetz hingegen grundsätzlich keine Geldstrafe mehr vor, sondern eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren.
Handelt der Täter gleichzeitig als Bandenmitglied (einer Bande, die sich zur Begehung entsprechender Delikte zusammengeschlossen hat) und gewerbsmäßig, wird dies mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren bedroht. In minder schweren Fällen ist eine geringere Strafe möglich (§ 263 Abs.5 StGB).
Experteninterview im Handelsblatt mit Strafverteidiger Benjamin Grunst zum Betrug in Corona-Testzentren
Das Handelsblatt hat unseren Dezernatsleiter im April 2022 zum Thema Betrug in Corona-Testzentren interviewt. Nach Medienberichten gibt es bereits mehr als 600 Verfahren in diesem Deliktsbereich. Die Wirtschaftsstrafverfahren bürgen große Risiken für die Betroffenen des Strafverfahrens. Neben den möglichen hohen Freiheitsstrafen, kommen auch noch Einziehungsentscheidungen und strafrechtliche Nebenfolgen nach dem GmbH-Gesetz in Betracht.
Was kann in einem Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetruges in Corona – Testzentren auf mich zukommen?
Die Medien berichten darüber, dass es wegen der Vorwürfe des Abrechnungsbetruges im Rahmen von Corona – Testzentren bereits zu Hausdurchsuchungen, Festnahmen und Erlass von Haftbefehlen gekommen ist.
Was muss ich bei einer Hausdurchsuchung wegen des Vorwurfs des Abrechnungsbetruges beachten?
Wenn Sie mit einer Hausdurchsuchung wegen des Vorwurfs des Abrechnungsbetruges konfrontiert sind, gilt es zunächst Ruhe zu bewahren und so schnell wie möglich einen Anwalt für Strafrecht zu kontaktieren. Dieser kann Sie nämlich ganz genau und angepasst an Ihre individuelle Situation dahingehend aufklären und beraten, wie Sie sich am Besten bei der Hausdurchsuchung verhalten sollten, welche Schritte eingeleitet werden sollten und was im weiteren Verfahren noch auf Sie zukommen könnte, in dem Ihr Verteidiger Ihnen dann unterstützend zur Seite steht.
Sie können und sollten die Durchsuchungsbeamten dann bitten, abzuwarten bis Ihr Verteidiger anwesend ist, bevor die Durchsuchung durchgeführt wird.
Was Sie allgemein beachten sollten ist insbesondere, dass der Beschuldigte in einem Strafverfahren das Recht hat, zu dem Tatvorwurf zu schweigen. Sie dürfen nicht dazu gezwungen werden, sich selbst zu belasten. Von diesem Schweigerecht sollten Sie bei einer Hausdurchsuchung grundsätzlich Gebrauch machen. Das gilt auch, wenn Sie das Bedürfnis verspüren, sich gegenüber den Ermittlungsbeamten zu erklären.
■ IM VIDEO ERKLÄRT:
Verhaltenstipps bei Hausdurchsuchung wegen Betrugs in Corona Testzentren –
Was jetzt zu tun ist:
Brauche ich einen Anwalt beim Vorwurf des Abrechnungsbetruges in Corona – Testzentren?
Zwar ist nicht in jedem Strafverfahren zwingend die Beteiligung eines Strafverteidigers vorgesehen; dennoch ist es grundsätzlich ratsam, sich an einen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden, wenn man Beschuldigter eines Strafverfahrens ist. Dieser verfügt sowohl über die notwendige Fachkenntnis, als auch die Erfahrungswerte, um eine bestmögliche Verteidigungsstrategie für Sie als Beschuldigten zu erarbeiten und kann Ihnen in jeder Verfahrenssituation unterstützend zur Seite stehen.
Ein Pflichtverteidiger wird zum Beispiel vom Gesetz dann als notwendig erachtet, wenn sich der Tatvorwurf auf ein Verbrechen bezieht, die vorgeworfene Tat also mit einer Mindeststrafe einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist (zum Beispiel bei einem Raub) oder wenn dem Beschuldigten aufgrund des Strafverfahrens ein Berufsverbot droht (vgl. § 140 StPO).
Das Gesetz normiert aber noch weitere Fälle der notwendigen Verteidigung.
Auch bei besonders komplexen Sachverhalten oder einer schwierigen Rechtslage, kann dem Beschuldigten unter Umständen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden.
Der Betrug ist grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe bedroht und ist damit kein Verbrechen. Ebenso verhält es sich für den besonders schweren Fall des Betruges (Mindeststrafe ist hier eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten).
Dennoch kann in diesen Fällen, abhängig von den Umständen des Einzelfalles, eine Pflichtverteidigung in Betracht kommen.
Wurde der Betrug gewerbsmäßig und zugleich als Mitglied einer entsprechenden Bande begangen, sieht das Gesetz hingegen einen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren vor. Dieser Betrug ist also ein Verbrechen, sodass ein Fall der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) vorliegt.
Wenn Sie mit dem Tatvorwurf des Betruges konfrontiert sind, wenden Sie sich gerne an uns als Fachanwälte für Strafrecht. Wir besprechen mit Ihnen auch, ob in Ihrem konkreten Fall eine Pflichtverteidigung in Betracht kommt.
Ist das Angeben einer höheren Anzahl durchgeführter Corona-Tests strafbarer Betrug?
Es gibt keinen speziellen Straftatbestand des Abrechnungsbetruges. Es handelt sich hierbei um die Bezeichnung einer Form des Betruges.
Allgemein gesprochen liegt ein strafbarer Betrug dann vor, wenn eine Person aufgrund einer Täuschung über bestimmte Umstände irrt und so dazu gebracht wird, über ihr Vermögen zu verfügen (und deshalb einen Vermögensschaden erleidet).
Der Betrugsstraftatbestand schützt also das Vermögen und setzt das Eintreten eines „Erfolgs“, nämlich den Vermögensschaden einer anderen Person, voraus.
Ob nun tatsächlich ein Abrechnungsbetrug begangen wurde, ist natürlich eine Frage des konkreten Einzelfalles. Es muss ermittelt und bewiesen werden, was genau vorgefallen ist und wie die Abläufe waren. Nur auf dieser Grundlage kann entschieden werden, ob im konkreten Fall ein strafbarer Abrechnungsbetrug vorliegt und wie dieser zu bestrafen ist.
Mehr Testungen angegeben, als tatsächlich durchgeführt – Die Täuschung über Tatsachen
Die Tathandlung des Betruges ist das Täuschen über Tatsachen. Das bedeutet allgemein ausgedrückt, dass jemand etwas behauptet, um so das Vorstellungsbild einer anderen Person über eine Tatsache zu beeinflussen.
Diese Behauptung darf also zum Beispiel kein Ausdruck einer bloßen Meinung sein oder sich auf etwas beziehen, dessen Wahrheitsgehalt ohnehin nicht nachgewiesen werden kann.
Eine Tatsache ist nämlich nur ein solcher Umstand, der bewiesen werden kann.
Eine Tatsache ist zum Beispiel das Vorliegen eines Schulabschlusses. Das kann insbesondere durch das entsprechende Zeugnis nachgewiesen werden.
Aber auch die Bereitschaft, etwas (z.B. ein Darlehen) zurückzuzahlen, kann eine Tatsache in diesem Sinne sein, sodass ein Betrug auch dann vorliegen kann, wenn jemand vorgibt, ein Darlehen zurückzahlen zu werden, dies aber gar nicht vorhat (vgl. BGH Urteil vom 03.06.1960 – 4 StR 121/60 (LG Bielefeld) in NJW 1961, 182).
Wie viele Personen sich mittels eines Schnelltests haben testen lassen, ist beweisbar. Es handelt sich hierbei um harte Fakten, die grundsätzlich Gegenstand eines Betruges sein können.
Stimmt die Zahl der tatsächlich durchgeführten Corona – Schnelltests nicht mit der Zahl überein, die der Kassenärztlichen Vereinigung übermittelt wird, so wird eine unwahre Tatsache behauptet, die das Vorstellungsbild des zuständigen Mitarbeiters beeinflussen kann.
Getäuscht werden kann übrigens nicht nur durch aktives Vorspiegeln falscher Tatsachen, sondern auch durch Unterlassen (soweit die Verpflichtung dazu bestand, die andere Person über ihre Fehlvorstellung aufzuklären). Ebenso kann dadurch getäuscht werden, dass sich eine Erklärung (des Täters) aus den Umständen der Situation ergibt.
Werden zum Beispiel bestimmte Leistungen abgerechnet, so ergibt sich aus den Umständen die Erklärung der die Angaben vorlegenden Person, dass die der Abrechnung zugrunde liegenden Leistungen tatsächlich durchgeführt wurden.
Einer Abrechnung kommt in der Regel ein hinreichender Erklärungswert zu (dass die dort angegebenen Leistungen durchgeführt wurden), sodass sich die Täuschung grundsätzlich auch aus einer solchen Abrechnung ergeben kann.
Der Glaube an die Richtigkeit der Angaben – Der Irrtum
Das bloße Täuschen verwirklicht allerdings noch nicht den Betrugsstraftatbestand.
Erforderlich ist es, dass die getäuschte Person den Inhalt der Täuschung auch glaubt, also einem Irrtum unterliegt.
Dieser Glaube beziehungsweise Irrtum kann sich zum Beispiel darin zeigen, dass die aus einer Abrechnung hervorgehenden Geldbeträge an die Verantwortlichen, die die Rechnung gestellt haben, ausgezahlt werden.
Ohne entsprechenden Glauben an die Richtigkeit, würden die entsprechenden Beträge aller Wahrscheinlichkeit nach nicht ausgezahlt werden.
Das Auszahlen des Betrages – Die Vermögensverfügung
Aufgrund dieses Irrtums muss die getäuschte Person über Vermögen verfügen.
Eine Vermögensverfügung setzt dabei nicht zwangsläufig ein aktives Handeln voraus (also zum Beispiel die Übergabe von Geldscheinen oder eine Überweisung), sondern kann auch durch Unterlassen beziehungsweise passives Dulden geschehen.
Im Fall des Vorwurfs des Abrechnungsbetruges in Corona-Testzentren erstattet zunächst die Kassenärztliche Vereinigung auf Grundlage der angegebenen Daten (die Anzahl der durchgeführten Tests) die Geldbeträge.
Die Kassenärztliche Vereinigung verfügt dann also, aufgrund des Glaubens an die Richtigkeit der angegebenen Daten, über Vermögen.
In Konstellationen eines möglichen Abrechnungsbetruges in Corona-Testzentren verfügt allerdings nicht nur die Kassenärztliche Vereinigung über Vermögen.
Die Testverordnung sieht nämlich vor, dass der Bund der Kassenärztlichen Vereinigung die an die Testzentren ausgezählten Beträge erstattet. Es gibt also auch seitens des Bundes eine Vermögensverfügung (Die Kostenerstattung).
Das bedeutet, dass der jeweilige Mitarbeiter von Seiten der zuständigen Stelle des Bundes wohl ebenfalls dem Irrtum unterliegt, die ursprünglichen Abrechnungen hätten ihre Richtigkeit.
Dieser Irrtum wird also quasi „ums Eck“, über die Kassenärztliche Vereinigung als „zwischengeschaltete Instanz“ hervorgerufen.
Hat sich nun der Mitarbeiter der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung wegen Betruges strafbar gemacht, weil er die Abrechnungsvorgänge so an die weiteren Stellen weitergeleitet hat und damit auch getäuscht hat? Nein. Dieser weiß schließlich regelmäßig gar nicht, dass die Angaben falsch waren (Irrtum). Es fehlt ihm also in der Regel jedenfalls am Wissen und Wollen, einen Betrug zu begehen.
Ist der Betrug „ums Eck“ strafbar?
Steht die Tatsache, dass der Bund einen Vermögensschaden erleidet und nicht die unmittelbar getäuschte Kassenärztliche Vereinigung einer Strafbarkeit wegen Betruges entgegen?
Ist das Verhalten deshalb gänzlich straflos?
Nicht zwangsläufig.
Auch in Konstellationen, in denen mehrere Personen beteiligt sind, kommt ein Betrug in Betracht.
So kann ein Betrug zum Beispiel auch dadurch begangen werden, dass der Täter eine Person täuscht und diese dann über das Vermögen einer anderen Person verfügt. Hier erleidet nicht die getäuschte Person den Vermögensschaden, sondern eine dritte Person. Das setzt insbesondere voraus, dass die getäuschte Person über das Vermögen des Geschädigten überhaupt verfügen kann.
Außerdem können einige Straftaten, auch der Betrug, dadurch begangen werden, dass der Täter eine andere Person „zur Tatbegehung benutzt“. Das bedeutet konkret, dass der Täter selbst nicht notwendigerweise vollständig den Straftatbestand verwirklicht, sondern eine andere Person hierzu „als Werkzeug“ einsetzt, diese Person also die Tat objektiv begeht. Nutzt der Täter dabei zum Beispiel aus, dass die handelnde Person gar nicht weiß, was genau sie gerade tut (z.B. eine andere Person zu täuschen) oder sie gerechtfertigt oder schuldlos handelt, so kann er sich trotzdem unter bestimmten Voraussetzungen, obwohl er nicht unmittelbar in Erscheinung getreten ist, strafbar machen.
Täuscht also eine Person eine andere Person, sodass diese die Informationen hinsichtlich einer durchgeführten Abrechnung an weitere Stellen weitergibt, sodass die Kosten erstattet werden und hierdurch ein Schaden entsteht, ist es unter Umständen dennoch möglich, auch wenn selbst keine direkte Interaktion mit der erstattenden Stelle bestand, dass ein Betrug zu Lasten der erstattenden Stelle begangen wurde.
Eine pauschale Bejahung oder Verneinung, ob ein strafbarer Abrechnungsbetrug vorliegt, insbesondere ohne Kenntnis der Umstände des Einzelfalles, ist also nicht möglich.
Wenn Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen Abrechnungsbetruges sind, kann ein Anwalt für Strafrecht Akteneinsicht beantragen und auf dieser Grundlage eine Einschätzung des Falles abgeben, unter anderem ob ein strafbares Verhalten vorliegt, und auf dieser Basis eine Verteidigungsstrategie erarbeiten.
Was ist ein besonders schwerer Fall des Betruges?
Es gibt bestimmte Fälle des Betruges, die mit einer höheren Strafe bedroht sind.
Hierzu gehören zum Beispiel die „besonders schweren Fälle“ des Betruges. Diese listet das Gesetz beispielhaft auf. Diese Auflistung ist allerdings nicht abschließend: Ein besonders schwerer Fall des Betruges kann also auch in Konstellationen vorliegen, die nicht vom Gesetz ausdrücklich als besonders schwerer Fall benannt sind.
Auf der anderen Seite kann ein besonders schwerer Fall im Einzelfall abgelehnt werden, obwohl einer der genannten Fälle verwirklicht wurde.
Das Gesetz bedroht besonders schwere Fälle des Betruges mit einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren.
Zu den aufgelisteten besonders schweren Fällen des Betruges gehören zum Beispiel der gewerbsmäßige oder bandenmäßige Betrug oder der Betrug, der einen Vermögensverlust großen Ausmaßes zur Folge hat (§ 263 Abs.3 StGB).
Was ist gewerbsmäßiger Betrug?
Ein Betrug ist dann gewerbsmäßig, wenn der Täter den Betrug mit dem Ziel begeht, durch wiederholte Begehung von Betrugstaten Einnahmen zu erzielen.
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass …
… die Einnahmen von einer gewissen Dauerhaftigkeit sein müssen;
… die Einnahmen einen nicht nur unerheblichen Umgang haben müssen;
… die Gewerbsmäßigkeit der Betruges aber schon bei der ersten Betrugstat vorliegen kann.
Planmäßiges Zusammenwirken – Der bandenmäßige Betrug
Abhängig davon, wie die Betrugstaten organisiert sind, kann unter Umständen auch ein besonders schwerer Fall in Form des bandenmäßigen Betruges vorliegen.
Eine Bande in diesem Sinne muss aus mindestens 3 Personen bestehen. Haben diese Personen sich zur zukünftigen Begehung mehrerer Urkundenfälschungen oder Betrugstaten zusammengeschlossen und ist dieses geplante Vorhaben auch von einer gewissen Dauerhaftigkeit geprägt, so kommt unter Umständen der besonders schwere Fall des bandenmäßigen Betruges in Betracht (vgl. BGH Urteil v. 16.11.2006 – 3 StR 204/06 (LG Duisburg) in NStZ 2007, 269).
Wird ein Betrug sowohl im Rahmen einer Bande, als auch gewerbsmäßig begangen, so liegt zwar kein besonders schwerer Fall des Betruges, aber ein qualifizierter Betrug vor. Für solche Fälle sieht § 263 Abs.5 StGB grundsätzlich eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren vor. In minder schweren Fällen kann die Strafe geringer ausfallen.
Was ist ein Vermögensverlust großen Ausmaßes?
Auch wenn durch den begangenen Betrug ein Vermögensverlust großen Ausmaßes verursacht wurde, kommt der höhere Strafrahmen eines Betruges in besonders schwerem Fall in Betracht.
Dabei ist nicht entscheidend, wie hoch der Vermögensvorteil ist, den der Täter durch die Tat erlangt hat, sondern, wie hoch der Vermögensverlust beim Opfer der Tat ist. Dieser Vermögensverlust muss mindestens in Höhe von 50 000 Euro bestehen, wobei sich diese Höhe aber, soweit mehrere Betrugstaten zum Nachteil desselben Opfers begangen werden, aus mehreren Taten ergeben kann (vgl. BGH Beschluss v. 18.10.2011 – 4 StR 253/11 (LG Bochum) in NStZ 2012, 213).
Können ganze Unternehmen bestraft werden?
Werden Corona – Testzentren von Unternehmen betrieben, so stellt sich natürlich die Frage, wer wegen eines begangenen Betruges zu bestrafen ist.
Das Unternehmen als Ganzes? Nein.
Das liegt daran, dass dem deutschen Strafrecht das sogenannte „Schuldprinzip“ zugrunde liegt. Das bedeutet konkret, dass wegen einer rechtswidrig begangenen Straftat nur bestraft werden kann, wenn dem Täter die Tat auch individuell vorgeworfen werden kann. Diese individuelle Vorwerfbarkeit ist die Schuld.
Die Schuld ist demnach individuell und für jeden Täter (auch wenn mehrere Täter gemeinschaftlich eine Straftat begehen) einzeln festzustellen.
Im Umkehrschluss bedeutet das, dass ein Unternehmen, das eben gerade keine individuelle, natürliche Person ist, nicht nach dem Strafgesetzbuch bestraft werden kann.
Gelöst wird dieses Problem darüber, dass grundsätzlich diejenige Person in dem Unternehmen bestraft werden kann, die für die begangene Tat verantwortlich ist. In Unternehmen sind dies in der Regel Personen in Führungspositionen, also zum Beispiel ein Geschäftsführer.
Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf
Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren Sie einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Standorten in Berlin, Hamburg und München. Wir stehen Ihnen effizient mit jahrelanger Expertise zur Verfügung.