Unterschlagung § 246 StGB:
Strafe, Veruntreuung, Fundunterschlagung. Anwalt hilft!

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Unterschlagung gem. § 246 StGB

Vorladung wegen Unterschlagung erhalten? Wie hoch ist die Strafe wegen Unterschlagung? Wie grenze ich Unterschlagung von Diebstahl ab?

Schon kleine Kinder haben ein Bewusstsein dafür, dass ihnen eine bestimmte Sache gehört –„das ist meins!“ wird man aus ihrem Mund vermutlich schon häufiger vernommen haben. Das Eigentum nimmt in der Tat eine große Rolle ein, der Eigentümer kann grundsätzlich mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen (vgl. § 903 BGB); es ist die umfassende Berechtigung an einer Sache (C. Berger, Sachenrecht, 4. Aufl. 2022, § 5 Rn. 1). Das Eigentum erfährt sogar grundrechtlichen Schutz (vgl. Art. 14 GG).

Auch das Strafrecht nimmt das Eigentum in den Blick, etwa in den Delikten des Diebstahls und des Raubes. Hier mit einreihen kann man auch den Straftatbestand der Unterschlagung gem. § 264 StGB.

Auch beim Vorwurf der Unterschlagung stehen wir Ihnen bundesweit zur Verfügung.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Verdacht der Unterschlagung
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts der Unterschlagung
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Unterschlagung

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Vorladung erhalten wegen Unterschlagung – Was jetzt zu tun ist:

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Wie hoch ist die Strafe für Unterschlagung?

Die Unterschlagung wird gem. § 246 Abs. 1 StGB grundsätzlich mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine höhere Strafe ergibt sich bei der sog. veruntreuenden Unterschlagung – diese wird gem. § 246 Abs. 2 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. In beiden Fällen ist gem. § 246 Abs. 3 StGB auch der Versuch der Unterschlagung strafbar.

Wann macht man sich wegen Unterschlagung strafbar?

Oftmals für Irritation sorgt schon die Abgrenzung von Diebstahl und Unterschlagung – mancher mag wohl (fälschlicherweise) beide Begriffe synonym verwenden. Auch der Raub wird im Zuge der gegen das Eigentum anderer Personen gerichteten Delikte häufig mit ins Feld geführt.

Vereinfachend lässt sich der Unterschied der Delikte wie folgt skizzieren:

  • Beim Diebstahl (§ 242 StGB) nimmt der Täter eine fremde bewegliche Sache einem Dritten weg, und zwar in der Absicht, sie sich oder einem anderen rechtswidrig zuzueignen. Hervorzugeben sind die Elemente der (1) Wegnahme und der (2) Absicht, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen.
  • Beim Raub (§ 249 StGB) findet wie beim Diebstahl die Wegnahme mit der Absicht, sich oder einem Dritten die Sache zuzueignen statt; die Wegnahme geschieht aber durch den Einsatz von Gewalt oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.

Mehr Informationen zum Diebstahl erhalten Sie hier.

Mehr Informationen zum Raub und zur räuberischen Erpressung erhalten Sie hier.

Bei der Unterschlagung (§ 246 StGB) hingegen eignet der Täter sich oder einem Dritten eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zu. Eine Wegnahme ist hierfür nicht erforderlich. Hervorzuheben ist allein der Zueignungsakt.

  • Fremd sind alle Sachen, die nicht im Alleineigentum des Täters stehen.
  • Für die Zueignung muss sich der Wille, sich die Sache zu eigen zu machen, in einer nach außen erkennbaren Handlung ausdrücken (BGH, Beschl. v. 05.03.1971, Az: 3 StR 231/69). Ein objektiver Betrachter müsste zum Schluss gelangen, dass der Beschuldigte die Sache nun selbst behalten möchte. Das kann etwa durch Verbrauch (z.B. Aufessen eines Apfels), Verarbeitung (z.B. Schlachten des Rinds) oder Veräußerung (Verkauf) der Sache geschehen. Es wird aber bspw. dann nicht der Fall sein, wenn man eine fremde Fundsache an sich nimmt, um sie sogleich beim Fundbüro abzugeben.

Es lassen sich folgende Beispiele bilden, in denen eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung in Betracht kommt

Opfer O ist auf der Straße unterwegs. In seiner Manteltasche befindet sich sein Telefon.

I. O ist das Telefon unbemerkt aus der Tasche gefallen; er weiß nicht mehr, wo es ist. U nimmt das Telefon nun an sich, um es zu behalten. Hier liegt eine Unterschlagung vor, da es zu einer Zueignung kam. Da O kein Gewahrsam mehr an dem Telefon hatte (weil er nicht mehr wusste, wo er das Telefon verloren hatte), wurde es auch nicht von U weggenommen; das ist für eine Unterschlagung aber auch gar nicht notwendig.

II. O hatte dem U sein Motorrad für eine Woche ausgeliehen. U, der Gefallen an dem Motorrad gefunden hat, taucht mit dem Motorrad unter. Hier liegt eine Unterschlagung vor, U hat sich das Motorrad zugeeignet. In diesem Beispiel droht sogar eine höhere Strafe für die Unterschlagung, da es sich hier um eine sog. veruntreuende Unterschlagung im Sinne des § 246 Abs. 2 StGB handelt. Dazu sogleich nähere Erläuterungen.

Weitere Beispiele: 

Eine Zueignung wurde angenommen bei

  • Verfügung des Täters über das Eigentum an einer fremden Sache, z.B. durch Verpfändung
  • Anbieten einer fremden Sache als eigene zur Pfändung
  • pflichtwidrige Nichtrückgabe einer geliehenen oder gemieteten Sache unter Verbrauch oder erheblicher Wertminderung
  • Verheimlichen oder Ableugnen des Besitzes gegenüber dem Eigentümer

Abgelehnt wurde eine Zueignung bei

  • bloßem Unterlassen der Herausgabe zur Durchsetzung eigener Gegenansprüchen
  • bloß abredewidriger Weiterbenutzung einer Mietsache
  • bloßem Unterlassen der zivilrechtlichen geschuldeten Rückgabe einer Sache

Oftmals wird ein Diebstahl zugleich eine Unterschlagung darstellen. In diesem Fall wird aber nur aus dem (höheren) Strafmaß des Diebstahls bestraft.

Rechtswidrigkeit der Zueignung

Die Strafbarkeit wegen Unterschlagung setzt weiter voraus, dass die Zueignung auch rechtswidrig ist, d.h. im Widerspruch zur Eigentumsordnung steht. Das ist sie, wenn kein Recht die Zueignung besteht, insbesondere kein fälliger und einredefreier (z.B. zivilrechtlicher) Anspruch. Nähere Betrachtung kann die Prüfung der Strafbarkeit wegen Unterschlagung an dieser Stelle zum Beispiel bedürfen, wenn der Tat ein Kauf der Sache vorausgegangen ist. Hier ist Vorsicht geboten, da die zivilrechtliche Lage oft nicht ganz einfach zu überblicken ist.

Der Gläubiger einer Geldschuld hat in der Regel einen Anspruch gegen den Schuldner auf Übereignung von Banknoten in einer bestimmten Wertsumme. Es ist dabei dem Schuldner grundsätzlich selbst überlassen, die konkreten Banknoten auszuwählen (sog. Gattungsschuld). Bzgl. der einzelnen Banknote hat der Gläubiger in der Regel keinen Anspruch; eine Zueignung dieser wäre deshalb wohl rechtswidrig (vgl. BGH, Urt. v. 12.01.1962, Az: 4 StR 346/61).

Höhere Strafe bei „anvertrauter“ Sache (veruntreuende Unterschlagung)

Eine höhere Strafe muss befürchten, wer nicht nur irgendeine Sache unterschlägt, sondern eine, die ihm anvertraut wurde. Anvertraut sind Sachen, deren Besitz oder Gewahrsam dem Beschuldigten in dem Vertrauen eingeräumt worden ist, er werde die Gewalt über sie nur im Sinne des die Sache Überlassenden ausüben (BGH, Beschl. v. 04.06.2013, Az: 2 StR 59/13).

Unter diesen Begriff fallen daher z.B. gemietete, entliehene oder verwahrte Sachen wie beispielsweise ein Mietwagen.

Wird jede Unterschlagung strafrechtlich verfolgt? Unterschlagung im häuslichen oder familiären Umfeld

Nicht jede Unterschlagung wird immer zwingend strafrechtlich verfolgt.

Strafprozessuale Besonderheiten ergeben sich nämlich, wenn die Unterschlagung im häuslichen oder familiären Umfeld geschah oder nur geringwertige Sachen zum Gegenstand hatte.

Bei Unterschlagungen im häuslichen oder familiären Umfeld stuft das Gesetz die Unterschlagung als sog. absolutes Antragsdelikt ein. Das bedeutet, dass ohne ordnungsgemäßen – insbesondere fristgerechten – Strafantrag keine strafrechtliche Verfolgung wegen der Tat geschehen darf.

Ähnlich liegt der Fall bei geringwertigen Sachen. Auch hier ist grundsätzlich ein ordnungsgemäßer Strafantrag erforderlich. Es gibt hier jedoch die Möglichkeit, dass die Straftat auch ohne einen solchen bei besonderem öffentlichen Interesse verfolgt wird (§ 248a StGB). Die Schwelle für die Geringwertigkeit setzte der BGH in einer Entscheidung bei 25 EUR an (BGH, Beschl. v. 09.07.2004, Az: 2 StR 176/04).

Detailarbeiten wie die Überprüfung des ordnungsgemäßen Strafantrags gehören zum Prüfungsprogramm jedes Strafverteidigers. Er kann nach Akteneinsicht die relevanten Details des Falls in den Blick nehmen und darauf aufbauend mit dem Mandanten eine individuelle Verteidigungsstrategie ausarbeiten und umsetzen.

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