Verunglimpfung des Staates
und seiner Symbole (§ 90a StGB)

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90a StGB)
Ein Mann hatte auf seinem Facebook-Profil sowie Instagram und Twitter ein Bild veröffentlicht, das eine abgeschnittene Deutschlandfahne, ohne dem goldenen Streifen, enthielt. Zusätzlich kommentierte er diese Bild mit: „I found a flag on our office door and hat to set a sign #CutTheGold“.

Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50 Euro (AG Berlin Tiergarten, 31.07.2018 – 229 Ds 111/17).

Im Berufungsverfahren hat das Landgericht Berlin das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.

Für juristische Laien ist es oft nicht sofort erkennbar, wann ihr Verhalten den straflosen Bereich verlassen hat bzw. welche Konsequenzen drohen.

Ein Fachanwalt für Strafrecht ist aufgrund seiner Berufserfahrung geübt darin, einen einem Vorwurf zugrunde liegenden Sachverhalt vollständig zu erfassen und rechtlich einzuordnen. Dies stellt die Basis für eine bestmögliche Beratung dar.

Sie haben eine Vorladung wegen Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole erhalten?

Auch beim Vorwurf der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole stehen wir Ihnen zur Seite. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Welche Strafe droht bei Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole?

Das Gesetz sanktioniert in § 90a Abs. 1 StGB das Verunglimpfen des Staates und seiner Symbole mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe.

Setzt sich der Täter mit seinem Verhalten absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze ein, so droht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe (§ 90a Abs. 3 StGB).

Was wird durch § 90a StGB geschützt?

Von § 90a StGB wird der Bestand der verfassungsmäßigen Ordnung sowie das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder in Ihrer konkreten Gestalt geschützt.

Dagegen sind einzelne Staatsorgane, die Verwaltung oder einzelne Beamte von der Vorschrift nicht erfasst.

Wann droht eine Strafbarkeit wegen Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole?

Eine Strafbarkeit wegen Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole kann sich, wie der Name des Tatbestandes schon verrät, sowohl gegen den Staat (hierunter fällt die Bundesrepublik Deutschland, ihre Bundesländer und auch die verfassungsmäßige Ordnung), als auch gegen seine Symbole (hierunter fallen die Farben, Flagge, Hymne oder das Wappen der Bundesrepublik Deutschland oder eines Bundeslandes) richten.

Der Tatbestand sieht mehrere strafbare Verhaltensweisen vor, so zum Beispiel zum Nachteil des Staates das Beschimpfen oder das verächtlich Machen in böswilliger Weise oder (hinsichtlich der Symbole des Staates) das Zerstören einer öffentlich gezeigten Flagge.

Was versteht man unter Beschimpfen?

Unter Beschimpfen des Staates und seiner Symbole im Sinne der Vorschrift ist eine durch Form oder Inhalt besonders verletzende Äußerung der Missachtung zu verstehen. Dabei kann das besonders Verletzende entweder äußerlich in der Rohheit des Ausdrucks oder im Vorwurf eines besonders schimpflichen oder verachtungswürdigen Verhaltens oder Zustandes liegen (BGH, Beschluss v. 18.08.2000 – 3 StR 433/99).

Harte politische Kritik stellt keine Beschimpfen dar, solange es in dem zulässigen Bereich liegt, auch dann, wenn sie offenkundig unberechtigt, unsachlich oder uneinsichtig ist.

Was bedeutet „Verächtlich machen“?

Verächtlich machen ist gegeben, wenn der Täter die Bundesrepublik Deutschland als der Achtung der Bürger unwert bezeichnet sowie als unwürdig hinstellt. Dies kann durch Werturteil oder Tatsachenbehauptung erfolgen.

Ferner muss das Verächtlich machen böswillig, also aus bewusst feindlicher Gesinnung, erfolgen.

Wie bei dem Tatbestandsmerkmal des Beschimpfens, ist auch bei dem Verächtlich machen kein tatsächlicher Ansehensverlust erforderlich.

Was versteht man unter Verunglimpfen der Symbole?

Unter Verunglimpfen im Sinne der Vorschrift ist ein nach Form, Inhalt, Begleitumständen oder dem Beweggrund erheblicher Angriff auf die Ehre zu verstehen.

Zum Beispiel stellt eine böswillige Entstellung des Textes der Nationalhymne eine Verunglimpfung der Hymne im Sinne der Vorschrift dar (LG Baden-Baden, Urteil vom 07.05.1985 – 3 Ns 43/85).

Was ist beschimpfender Unfug?

Auch öffentlich gezeigte Flaggen der Bundesrepublik Deutschland oder einem ihrer Bundesländer oder Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder einem ihrer Bundesländer, die von einer Behörde öffentlich angebracht wurden, können Tatobjekt einer strafbaren Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole sein (§ 90a Abs.2 StGB).

Neben den Tathandlungen des

  • Entfernens
  • Zerstörens
  • Beschädigens
  • Unbrauchbar oder unkenntlich Machens

ist auch der beschimpfende Unfug unter Strafe gestellt.

Darunter versteht man eine grob ungehörige, rohe Gesinnung zeigende Handlung, in der die Missachtung gegenüber des geschützten Gegenstands (Flagge bzw. Hoheitszeichen) zum Ausdruck kommt.

Wann liegt das Einsetzen für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder Verfassungsgrundsätze vor?

Ein Einsetzen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland ist dann erfüllt, wenn die Bestrebungen auf die Aufhebung ihrer Freiheit von fremder Botmäßigkeit, Beseitigung ihrer staatlichen Einheit oder Abtrennung eines zu ihr gehörendes Gebietes gerichtet sind (§ 92 Abs. 1 StGB). Dabei handelt es sich bei Bestrebungen um aktiv-tätige Bemühungen des Täters.

Die von § 90a Abs. 3 StGB geschützten Verfassungsgrundsätze sind in § 92 Abs. 2 StGB normiert: Darunter fallen zum Beispiel

  • die Gewaltenteilung,
  • Demokratie,
  • der Sozialstaat sowie
  • der Rechtsstaat.

Spannungsverhältnis zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz des Staates und seiner Symbole

Da bei dem § 90a StGB um einen Äußerungsdelikt handelt, steht er in einem Spannungsverhältnis zur Meinungsfreiheit.

Meinungsfreiheit ist ein von der Verfassung garantiertes Grundrecht. Art 5 Abs. 1 GG gewährleistet jedem das Recht auf freie Meinungsbildung und Meinungsäußerung. Dazu gehört auch die ablehnende und harte Kritik am Staat. Insoweit ist der Tatbestand des § 90a StGB einzuschränken. Da das Grundrecht die freien Auseinandersetzung der Ideen und Interessen garantiert, ist es für das Funktionieren des Staates sehr wichtig.

Diese Grundrecht ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Es findet seine Grenzen unter anderem in den allgemeinen Gesetzen, zu denen der Straftatbestand der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90a StGB) ebenfalls zählt.

Deshalb ist bei der Prüfung der Voraussetzungen der Norm das Grundrecht auf Meinungsfreiheit einzubeziehen und gegen den Schutz des Staates und seiner Symbole abzuwägen.

 

Wenn Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind, ist es wichtig, sich so früh wie möglich an einen Strafverteidiger zu wenden.

Dieser wird Ihren Fall prüfen und eine bestmögliche Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten.

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