Urkundenfälschung Strafe (§ 267 StGB)?
Anwalt informiert & hilft

YouTube - Kanal

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Youtube Kanal BUSE HERZ GRUNST

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen auf ProvenExpert

Podcast - Anwaltsprechstunde

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Podcast Anwaltssprechstunde

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen auf ProvenExpert
Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Urkundenfälschung Strafe: Der Tatbestand der Urkundenfälschung kann aufgrund des Begriffes schnell den Eindruck erwecken, dass nur die Fälschung offizieller Dokumente strafbar sei (Dokumentenfälschung). Allerdings erfasst der Urkundenbegriff eine Vielzahl von Fällen. Als Anwalt für Urkundenfälschung besprechen wir Strategien und beraten kompetent und mti viel Erfahrung!

Zur Verdeutlichung ein Beispiel: T hat nach seiner Abschlussklausur an der Universität ein schlechtes Gefühl. Da er weiß, wo die Klausuren gelagert werden, verschafft er sich Zugang zu dem Büro und ändert einige Antworten in seiner Klausur.
Hat er sich nun wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht?

Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung erhalten?

Auch beim Vorwurf der Urkundenfälschung stehen wir Ihnen engagiert und kompetent zur Seite.
Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen Urkundenfälschung – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei beim Vorwurf Urkundenfälschung?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Anwalt erklärt: Wie wird Urkundenfälschung bestraft?

Für eine Urkundenfälschung kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängt werden.

In sogenannten besonders schweren Fällen liegt die Strafe bei mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Wird die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande begangen, die mehrere Betrugs- oder Urkundenfälschungsdelikte zur Erzielung einer dauerhaften Einnahmequelle anstrebt, ist sie ein Verbrechen, da die Mindestfreiheitsstrafe bei einem Jahr liegt. In diesem Fall liegt das Höchstmaß ebenfalls bei zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Wird dem Beschuldigten die Begehung eines Verbrechens vorgeworfen, so liegt ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung vor. Der Beschuldigte hat also einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

In einem telefonischen Erstgespräch können wir gerne die ersten aufkommenden Fragen zu Ihrem Fall besprechen. Auch zum Umgang mit Ermittlungsbehörden oder zu den Kosten einer Strafverteidigung lohnt es sich im Ernstfall, fachanwaltlichen Rat einzuholen.

Die konkrete Strafe hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine gute Verteidigung kann hier viel bewirken. Zögern Sie daher nicht, beim Vorwurf der Urkundenfälschung mit einem Fachanwalt für Strafrecht Kontakt aufzunehmen.

Wie verhalte ich mich bei Erhalt einer Vorladung oder einem Strafbefehl für Urkundenfälschung?

Generell gilt: Bleiben Sie ruhig und kontaktieren Sie so schnell wie möglich einen Anwalt für Strafrecht. Dieser kann Ihnen genau sagen, wie Sie sich in Ihrem konkreten Fall am Besten verhalten sollten und wird eine Verteidigungsstrategie erarbeiten.

Wann habe ich mich wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht?

Das Gesetz sieht drei strafbare Handlungen der Urkundenfälschung vor:

  • das Herstellen einer unechten Urkunde,
  • das Verfälschen einer echten Urkunde und das
  • Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde.

Jede Handlung für sich genügt dabei für die Begründung einer Strafbarkeit.

Dementsprechend macht man sich nicht erst strafbar, wenn man die Urkunde tatsächlich im Rechtsverkehr gebraucht, aber auch das Gebrauchen allein, ohne an dem Entstehungsprozess mitgewirkt zu haben, kann eine strafbare Urkundenfälschung sein.

Was ist eine Urkundenfälschung? Welche Strafe gem. 267 StGB muss erwartet werden? Anwalt hilft kompetent und schnell.
Urkundenfälschung Strafe gem. 267 StGB. Anwalt hilft kompetent.

Wer ist Aussteller einer Urkunde?

Aussteller einer Urkunde ist diejenige Person, von der die in der Urkunde enthaltene Erklärung herrührt. Er muss aus der Urkunde selbst erkennbar sein. Das bedeutet nicht, dass zum Beispiel eine Unterschrift lesbar sein muss. Es genügt, wenn sie aufgrund ihrer äußeren Erscheinung einer bestimmten Person zuzuordnen ist.

So ist es beispielsweise bei Signaturen von Malern der Fall.

Es genügt zudem, wenn die Identität des Ausstellers zumindest für von der Urkunde betroffene Personen erkennbar ist. Es muss sich auch nicht um eine Unterschrift oder einen Namen handeln. Grundsätzlich reicht jedes Mittel, das den Rückschluss auf den Aussteller zulässt und sich direkt aus der Urkunde ergibt, zum Beispiel die Zuordnung einer Klausur zu einem Prüfling anhand einer Prüfungsnummer.

Die Urkunde als Beweismittel – Urkundenfälschung detailliert erklärt

Das dritte Merkmal einer Urkunde ist ihre Geeignetheit und ihr Zweck, als Beweismittel zu dienen. So haben Zeugnisse den Zweck eine bestimmte Prüfungsleistung oder Ausbildung nachzuweisen und sind dazu auch geeignet.

Unter den Urkundenbegriff können daher beispielsweise behördliche Bescheide, Verträge, verschriftlichte Reden oder Testamente fallen.

Ebenso zählt hierzu auch die in dem oben angeführten Beispiel genannte Klausur des T. Denn diese gibt die Erklärung des T zu den in der Klausur abgefragten Themen sowie ihn als Aussteller zu erkennen und dient zum Nachweis seiner Prüfungsleistung.

Kann ein Kfz-Kennzeichen eine Urkunde sein?

Zu den Urkunden zählen nicht nur Schriftstücke. Zu den Urkunden zählen auch die sogenannten Beweiszeichen. Diese sind mit einem Gegenstand verbunden und lassen aufgrund dieser Verbindung eine Erklärung des Ausstellers des Beweiszeichens erkennen. Maßgeblich ist jedoch, dass alle Merkmale einer Urkunde erfüllt sind.

Wichtig ist auch der Begriff der zusammengesetzten Urkunde. Dies kann eine solche sein, bei der mehrere Dinge miteinander verbunden sind, die aufgrund dieser Verbindung eine verkörperte Erklärung eines erkennbaren Ausstellers darstellen und diese auch im Rechtsverkehr sowohl geeignet ist, ein Beweismittel zu sein, als auch dazu bestimmt ist.

Hierunter fällt zum Beispiel ein Kfz-Kennzeichen. Ist dieses am Auto angebracht und enthält es die Plakette der zuständigen Zulassungsbehörde, ergibt sich daraus die Erklärung, dass das Fahrzeug für den öffentlichen Verkehr durch die zuständige Behörde zugelassen ist.

Ein weiteres Beispiel hierfür sind Unterschriften von Malern auf ihren Gemälden. Entscheidend ist, dass aus der Verbindung der Zeichen mit einem Gegenstand eine Erklärung erkennbar wird. Zeichen, die lediglich einer Ordnung oder Unterscheidung dienen (z.B. Garderobennummern, Wartenummern bei Behörden), weisen keine Urkundenqualität auf.

Es wird ersichtlich, dass die Einordnung als Urkunde und Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann und genauer Prüfung bedarf. Hier kommen sowohl die Erfahrung, als auch die besonderen Kenntnisse eines Fachanwalts für Strafrecht zum tragen. Dieser kann auch in zum Teil schwierigen Abgrenzungsfällen einen Sachverhalt rechtlich einordnen und auf dieser Grundlage eine geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten.

Ist eine Kopie eine Urkunde?

Die Kopie einer Urkunde ist nur eine Ablichtung, der selbst regelmäßig unter anderem keine Beweisfunktion zukommt und bzw. oder der Aussteller nicht hinreichend erkennbar ist, weswegen die Kopie daher in der Regel keine Urkunde ist. Die Kopie wird auch dann nicht zur Urkunde, wenn sie beglaubigt wird. Denn die Beglaubigung bestätigt nur die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original. Daher ist das Verfälschen einer Kopie oder die Verwendung dieser verfälschten Kopie in der Regel keine strafbare Urkundenfälschung.

Ausnahmsweise kann sich jedoch strafbar machen, wer eine verfälschte Kopie verwendet, wenn diese täuschend echt aussieht, d.h. für eine andere Person den Eindruck erweckt, es handle sich um das Original. Die Strafbarkeit ist daneben auch gegeben, wenn die Kopie eines verfälschten Originals verwendet wird.

Wann ist die Urkunde unecht?

Eine Urkunde ist unecht, wenn die in ihr enthaltenen Erklärungen nicht von dem angegebenen Aussteller stammen, der tatsächliche Aussteller und der Aussteller, der aus der Urkunde als solcher hervorgeht, nicht dieselbe Person sind.

Dies erfasst Fälle, in denen zum Beispiel ein Dokument mit der Unterschrift einer anderen Person unterschrieben wird, die davon nichts weiß. Eine unechte Urkunde stellt somit her, wer einen Urlaubsantrag, ein Zeugnis, einen Vertrag für den Chef, den Prüfer oder die jeweilige Vertragspartei ohne deren Kenntnis und Zustimmung beispielsweise unterschreibt oder abstempelt.

Der BGH hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, bei dem der Täter Kontoauszüge eingescannt und dann am Computer inhaltlich verändert hatte (BGH vom 27.05.2020 – 5 StR 433/19). Durch den Ausdruck dieses veränderten Originals, hatte der Täter eine unechte Urkunde hergestellt, denn die Erklärung stammte in dieser Form nicht von der ausstellenden Bank.

Unecht ist die Urkunde dagegen nicht, wenn der Erklärende damit einverstanden ist oder selbst mit einem falschen Namen unterschreibt, diese Unterschrift ihm jedoch noch eindeutig zuzuordnen ist. Dann liegt keine Identitätstäuschung, sondern nur eine straflose Namenstäuschung vor.

Die Identität kann sich dann aus anderen Merkmalen ergeben, zum Beispiel einem in die Urkunde eingefügtem Foto, der Adresse oder ähnlichem.

Stammt die Erklärung zwar vom Aussteller, ist sie jedoch inhaltlich falsch, liegt nur eine im Rahmen des § 267 StGB straflose Lüge vor. Den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt diese nicht.

Wann habe ich eine Urkunde verfälscht?

Im Gegensatz dazu ist eine Urkunde echt, wenn ihr Inhalt so von ihrem Aussteller erklärt wurde. Verfälscht wird diese Urkunde, wenn der Inhalt dann nachträglich verändert wird.

Wird also zum Beispiel das Kennzeichen später an einem anderen als dem zugelassenen Pkw befestigt, eine Beurteilung oder Note auf einem Prüfungsnachweis geändert, verfälscht dies die echte Urkunde.

Sogar der Aussteller selbst kann sich wegen Verfälschens der Urkunde strafbar machen, wenn er die sogenannte Verfügungsgewalt über die Urkunde verloren hat. Das ist der Fall, wenn ihm der Zugriff nicht mehr erlaubt ist, er also unbefugt handelt.

So hat T im Beispiel nach Abgabe seiner Klausur die Verfügungsgewalt über sie verloren, da er nicht mehr befugt war, auf diese zuzugreifen. Durch die nachträgliche Veränderung seiner Antworten, hat er eine echte Urkunde verfälscht und sich somit strafbar gemacht.

Urkundenfälschung Strafe: Genügt schon das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde für die Strafbarkeit?

Strafbar macht sich auch, wer die unechte oder verfälschte Urkunde später verwendet. Dabei ist es irrelevant, ob er die Urkunde selbst hergestellt oder verfälscht hat. Ausreichend ist, wenn er es zumindest in Kauf nimmt, dass es sich um eine unechte bzw. verfälschte Urkunde handelt.

Ein strafbares Gebrauchen liegt vor, wenn er die Urkunde der Person, die durch sie getäuscht werden soll, so zugänglich macht, dass diese von dem Inhalt Kenntnis nehmen kann.

Das ist beispielsweise bei Einreichung des verfälschten Zeugnisses mit der Bewerbung der Fall.

Es spielt keine Rolle, ob die Person, die getäuscht werden sollte, überhaupt Kenntnis vom Urkundeninhalt erlangt hat. Ausreichend ist die Möglichkeit dazu. Auch das Zusenden nur einer Kopie des verfälschten Arbeitszeugnisses an den nächsten Arbeitgeber kann eine strafbare Urkundenfälschung durch Gebrauchen einer verfälschten Urkunde darstellen. Gebraucht wird in diesem Fall nicht die Kopie, die keine Urkundenqualität aufweist, sondern das verfälschte Original.

Wozu muss der Täter die Urkundenfälschung begehen?

Für alle drei Handlungsalternativen ist die sogenannte Täuschungsabsicht notwendig. Das bedeutet, dass die Urkunde gezielt aus dem Grund hergestellt, verfälscht oder gebraucht werden muss, mit ihr eine andere Person zu täuschen.

Wann liegt ein besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung vor?

Bei den im Gesetz aufgezählten besonders schweren Fällen handelt es sich um sogenannte Regelbeispiele. Das bedeutet zum einen, dass bei Vorliegen dieser Fälle in der Regel ein besonders schwerer Fall vorliegt. Dies ist aber nicht zwingend. Es kommt wieder auf den Einzelfall an. Zum anderen bedeutet dies, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Daher können auch nicht im Gesetz aufgezählte Umstände der Tat zum Vorliegen eines besonders schweren Falles führen.

Ein besonders schwerer Fall kann zum Beispiel vorliegen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Begehung mehrerer Taten von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat.

Eine Bande besteht aus mindestens drei Personen, wobei es ausreicht, wenn mindestens zwei von ihnen an der Tat beteiligt sind.

Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch die Tat für eine gewisse Zeit eine Einnahmequelle schaffen will.

Des Weiteren kann ein besonders schwerer Fall einer Urkundenfälschung vorliegen, wenn durch die Urkundenfälschung ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt wird, das heißt mindestens 50.000 Euro, oder eine große Zahl von unechten/verfälschten Urkunden in Umlauf gebracht werden und dadurch die Sicherheit des Rechtsverkehrs gefährdet wird. Eine große Zahl liegt bei ca. 20 unechten/verfälschten Urkunden vor. Die Sicherheit des Rechtsverkehrs wird gefährdet, wenn durch die Vielzahl der unechten/verfälschten Urkunden das Vertrauen in die Richtigkeit von Urkunden allgemein und daher deren Beweiskraft beeinträchtigt wird.

Ferner liegt ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Täter ein Amtsträger ist und diese Stellung für die Begehung der Urkundenfälschung ausnutzt.

Die Urkundenfälschung ist ein komplizierter Tatbestand, dessen Beurteilung fundierte strafrechtliche Kenntnisse voraussetzt. Ob der Tatbestand erfüllt ist, lässt sich nicht abschließend anhand von Beispielen beantworten. Die genaue Prüfung des Einzelfalls unbedingt erforderlich.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Hausdurchsuchung wegen Urkundenfälschung – Was jetzt zu tun ist:

Aktuelle Beiträge zum Thema Urkundendelikte

Keine Ergebnisse gefunden

Die angefragte Seite konnte nicht gefunden werden. Verfeinern Sie Ihre Suche oder verwenden Sie die Navigation oben, um den Beitrag zu finden.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren Sie einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Standorten in Berlin, Hamburg und München. Wir stehen Ihnen effizient mit jahrelanger Expertise zur Verfügung.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    RA Benjamin Grunst

    Rechtsanwalt u. Partner

    Benjamin Grunst

    Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Sören Grigutsch

    Rechtsanwalt

    Sören Grigutsch

    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Prof.Dr. Thomas Bode

    Of Counsel

    Prof. Dr. Thomas Bode

    Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Jens Wilke

    Rechtsanwalt

    Jens Wilke

    Fachanwalt für Verkehrsrecht
    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Vincent Trautmann

    Rechtsanwalt

    Vincent Trautmann

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen auf ProvenExpert

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]