Menschenhandel
( § 232 StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Menschenhandel (§ 232 StGB)
Für viele Menschen ist Sklaverei etwas, was nur in ferner Vergangenheit existierte und nur dessen Nachwirkungen noch heute spürbar sind. Doch Schätzungen des Global Slavery Index zufolge gab es 2016 noch 40,3 Millionen Menschen, die in moderner Sklaverei lebten.

Eigentlich ist das nicht überraschend. Es gibt viele Menschen in Notlagen, die leicht auszubeuten sind. Sehr häufig sind Migranten und Sexarbeiter betroffen.

Es geht dabei um viel Geld. Schätzungen beziffern den Profit von „Menschhändlern“ nur in Europa und Nordamerika auf knapp 47 Milliarden US-Dollar pro Jahr.

Auch die Politik hat das Thema auf der Agenda und macht auf den Internationalen Tag gegen Menschenhandel aufmerksam. Im Jahr 2016 wurde das Strafgesetz hierzu, der § 232 StGB, reformiert und erfasst inzwischen verschiedenste Variationen der Ausbeutung von in Bedrängnis geratenen Menschen.

Um den Tatbestand des Menschenhandels zu verwirklichen, muss nicht unbedingt – wie das Bild, das Viele vor Augen haben, vermuten lässt – jemand verschleppt und zur Prostitution gezwungen werden. Auch die Ausbeutung sonstiger Arbeitskraft wird eine Freiheitsstrafe zur Folge haben. Geldstrafen kennt das Gesetz in diesem Bereich nicht.

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Allgemeine Verhaltenstipps bei Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter haben wir Ihnen hier zusammengestellt und hier für den Fall des Erhalts eines Strafbefehls.

Welche Strafe droht bei Menschenhandel?

Die Strafhöhe bemisst sich danach, welche Variante des Menschenhandels verwirklicht wurde. Der „normale“ Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vor.

Wurde hingegen eine besonders verwerfliche Variante des Menschenhandels verwirklicht, etwa wer mittels Gewalt die Person unterwirft oder wenn das Opfer unter 18 Jahre alt ist, muss mit Strafen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe rechnen.

Wann mache ich mich wegen Menschenhandel strafbar?

Das Strafgesetz des Menschenhandels soll die Selbstbestimmung des Menschen und die Freiheit von Zwang bei der Nutzung ihrer Arbeitskraft schützen.

Der Grundtatbestand, also der „Normalfall“, sieht drei verschiedene Arten von Situationen vor, die besonders dazu geeignet sind, Menschen angreifbar gegenüber Ausnutzung anderer zu machen und es gerade aufgrund der offensichtlich fehlenden Widerstandskraft besonders verwerflich ist, dies dennoch zu tun.

Es wird der „Handel“ egal welchen Zweckes unter Strafe gestellt.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob auch tatsächlich mit der Person gehandelt wurde – Das Gesetz spricht nur davon, dass die Person „ausgebeutet werden soll“, bezieht sich also auf die Zukunft.

Ausnutzung einer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage

Als erste Situation ist die persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage genannt.

Das Opfer muss hier in ernster Bedrängnis gewesen sein. Es reicht nicht aus, dass sich das Opfer in einer Situation befindet, die die Tat nur ganz allgemein ermöglicht oder erleichtert.

Eine wirtschaftliche Zwangslage besteht z.B. bei Wohnungslosigkeit oder starker Armut.

Zu persönlichen Zwangslagen zählt beispielsweise die Furcht vor Abschiebung und Ausweisung, weil die Person sich illegal in Deutschland aufhält. Ausreichend ist schon das Bestehen einer solchen Lage nur in der Vorstellung des Betroffenen, solange diese nicht vollkommen realitätsfern ist.

Ausnutzung der Hilflosigkeit aufgrund des Aufenthalts in einem fremden Land

In einer die Selbstbestimmung besonders gefährdenden Situation befindet sich das Opfer auch, wenn es aufgrund spezifischer Schwierigkeiten mit Bezug zum Aufenthalt im Ausland, nicht imstande ist, sich unerwünschten Arbeiten, sexuellen Akten etc. zu entziehen.

Dabei kommt es auf die konkrete Lage und die persönlichen Fähigkeiten des Opfers an. Alle Umstände sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Aufgrund dessen ist für die Frage, ob das betreffende Land für das Opfer ein „fremdes“ ist, nicht die Staatsangehörigkeit ausschlaggebend, sondern die Gründe für eine Hilflosigkeit. Also ob durch das Sprechen einer anderen Sprache, der Lebensgewohnheiten, dem fehlenden Vertrautsein mit der sozialen Infrastruktur etc. die Eingliederung, Orientierung oder Schutz vor Ausbeutung anderer erheblich erschwert wird. So kann der Fall zum Beispiel bei im Ausland aufgewachsenen Staatsbürgern liegen.

Typisch für diese Fälle sind finanzielle Probleme aufgrund der Ausländereigenschaft. Besonders die Sprache bzw. deren Unkenntnis führt dazu, dass die Hilflosigkeit auf dem Aufenthalt in einem fremden Land beruht.

Was ist Ausnutzung?

Die obigen Situationen werden ausgenutzt, wenn sie das Vorhaben des Täters ermöglichen oder begünstigen, er dies seinen Überlegungen zu Grunde legt und die ihm damit gebotene besondere Gelegenheit nutzt.

Die dritte Situation – Das Alter des Geschädigten

Besonders schutzbedürftig sind auch Personen unter 21 Jahren, unabhängig ihrer persönlichen Reife. Auch wer eine der in § 232 StGB aufgezählten strafbaren Handlungen zu Lasten einer solchen Person vornimmt, kann sich wegen Menschenhandels strafbar machen.

Wie wird Menschenhandel begangen?

Eine Strafbarkeit wegen Menschenhandels kommt dann in Betracht, wenn die bisher thematisierten schutzbedürftigen Personen

  • angeworben,
  • befördert,
  • weitergegeben,
  • beherbergt oder
  • aufgenommen

werden (§ 232 Abs.1 StGB).

 

Anwerben

Angeworben ist man, wenn man einen Vertrag eingeht oder eine Vereinbarung trifft, die einem Verpflichtungen aufgeben.

Befördern

Damit ist das Transportieren von einem zum anderen Ort gemeint. Eine Organisation der Beförderung reicht nicht aus.

Weitergabe

Damit ist in Abgrenzung zur Beförderung die Abgabe der Kontrolle über die Person zu sehen, die nicht zwangsläufig einen Ortswechsel voraussetzt.

Beherbergen

Unter Beherbergen ist die zumindest vorübergehende Gewährung von Unterkunft zu verstehen.

Aufnahme

Hiermit ist die Empfangsnahme des Opfers gemeint.

232 Abs.1 Nr.1- Das Ziel der Ausbeutung in verschiedenen Konstellationen

All das Vorstehende muss unter der Prämisse der Ausbeutung stehen. Es ist nach der ersten Nummer des Tatbestands nur strafbar, wenn durch die Tathandlung „diese Person ausgebeutet werden soll“. Dies wird anhand 4 Konstellationen konkretisiert, in deren Rahmen diese Ausbeutung stattfindet.

Was bedeutet Ausbeutung?

Was unter Ausbeutung in diesem Sinne zu verstehen ist, muss im Lichte der aufgezählten Situationen, in deren Rahmen die Ausbeutung stattfindet, verstanden werden.

Fest steht jedenfalls, dass nicht der Täter selbst die Ausbeutung anvisieren muss. Diese wird sehr häufig von weiteren Personen erst durchgeführt. Es ist aber irrelevant, ob sie am Ende erfolgt oder nicht. Nur das Ziel muss bestehen.

Ausbeutung bei Ausübung der Prostitution oder sexueller Handlungen

232 Absatz 1 Nummer 1a stellt die intendierte Ausbeutung anfälliger Personen bei Ausübung der Prostitution oder sexueller Handlungen am Täter, Dritten oder des Opfers unter Strafe.

Ausbeutung meint hier das Erzielen wirtschaftlicher Vorteile unter Missachtung persönlicher und wirtschaftlicher Belange des Opfers oder Rücksichtnahme auf die Folgen für das Opfer.

Anhaltspunkt sei auch ein unangemessenes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.

Verdeutlicht man sich die Einzelheiten der genannten Aspekte wird klar, dass auch Hilfstätigkeiten unter die umfangreiche Norm fallen.

Im Jahr 2020 entschied der BGH durch Beschluss, dass § 232 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StGB schon erfüllt, wer die Prostitutionsausübung fördert, indem er Fahrdienste anbietet, Unterkünfte oder Freier vermittelt. Das sind in der Gesamtheit Unterstützungshandlungen. Die Aufnahme der Prostitution oder das Verhindern der Aufgabe derer, muss nicht durch den Täter, den Menschenhändler, erzwungen worden sein (BGH, Beschluss vom 02.09.2020 – 5 StR 245/20 -, juris).

Ausbeutung durch eine Beschäftigung

Auch eine der strafbaren Verhaltensweisen zum Nachteil einer der genannten Personen mit dem Ziel der Ausbeutung durch eine Beschäftigung ist strafbar.

Eine Ausbeutung besteht hierbei dann, „wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen“ (§ 232 Abs.1 S.2).

Egal ist, ob die Beschäftigung beim Täter selbst oder bei einem Dritten stattfinden soll. Rücksichtlos sind Gewinnstreben und alle anderen Absichten immer, wenn Belange anderer ignoriert werden und das Streben über das normale Maß hinaus geht.

Die Beschäftigung selbst muss nicht arbeitsrechtlich wirksam sein. Selbstständige Beschäftigungen werden nicht erfasst und auch keine illegalen Tätigkeiten wie mit Betäubungsmitteln „dealen“. Es gibt keine geeigneten Vergleichsmaßstäbe. Illegale Arbeitnehmer sind aber grundsätzlich geschützt.

Ausbeutung bei der Ausübung der Bettelei

Hier liegt eine Ausbeutung vor, wenn das Opfer einen wesentlichen Teil des Geldes abgeben muss, das erbettelt wurde. Die Quote würde bei ca. 50% liegen.

Ausbeutung bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person

Auch die Ausbeutung einer Person in Bezug zu von dieser begangenen mit Strafe bedrohten Handlungen ist eine Konstellation, die unter den Tatbestand des Menschenhandels fällt.

Das bedeutet nicht, dass die Person wegen einer Straftat verurteilt wurde. Würde sie nur deshalb nicht verurteilt, weil sie schuldunfähig ist, würde das ausreichen. Nur rechtswidrig muss die Tat sein. Allerdings sind Ordnungswidrigkeiten nicht erfasst. Es muss eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch sein.

Problematisch ist die Ausbeutung hier deshalb, weil nicht klar ist, wie der wirtschaftliche Vorteil zu bestimmen ist. Jedenfalls müssen die Vorteile aus der Straftat ganz oder größtenteils entzogen worden sein. Als etwa wenn der Bandenchef seinen Taschendieben alles Gestohlene abnimmt. Das darf aber wegen des besonders verwerflichen Charakters der Tat aufgrund der Ausnutzung von Schwäche-/Abhängigkeitsverhältnissen nicht nur einmalig passieren bzw. darf nicht auf die nur einmalige Tatbegehung abgezielt werden.

232 Abs.1 Nr.2 StGB – Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder Ähnliches

Durch die Nummer 2 in Absatz 1 werden Varianten der Ausbeutung unter Strafe gestellt, die für sich schon eine Ausbeutung darstellen und daher keiner gesonderten Prüfung einer solchen Ausbeutung bedürfen.

Sklaverei

Sklaverei ist nach Artikel 1 Nr. 1 des Sklavereiübereinkommens „der Zustand oder die Stellung einer Person, an der die mit dem Eigentumsrecht verbundenen Befugnisse oder einzelne davon ausgeübt werden“.

Leibeigenschaft

Ist ähnlich und bezieht sich auf die Stellung einer Person, die durch Gesetz, Gewohnheitsrecht oder Vereinbarung verpflichtet ist, auf einem einer anderen Person gehörenden Grundstück zu leben und zu arbeiten und dieser Person bestimmte entgeltliche oder unentgeltliche Dienste zu leisten, ohne seine Stellung selbstständig ändern zu können.

Schuldknechtschaft

Ist eine Lage, in welcher eine existenziell bedrohliche (tatsächliche oder vorgebliche) wirtschaftliche Verschuldung so mit einer abhängigen oder (schein-)selbstständigen Beschäftigung verbunden ist, dass der Schuldner seine Arbeitskraft ganz oder überwiegend gegen ein unverhältnismäßig geringes Entgelt dem Gläubiger oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen zur Verfügung stellen muss, ohne dass eine realistische Aussicht besteht, die Verschuldung in absehbarer Zeit zurückzuführen, beispielsweise die Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber eine von diesem bereitgestellte Wohnung abzuarbeiten.

Entsprechende oder ähnliche Verhältnisse

Da diese Tatbestandsmerkmale (Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft) häufig gar nicht verwirklicht werden können, denn diese Institute werden in den meisten Staaten nicht anerkannt, müssen aber dennoch offiziell vorliegen, fallen auch vergleichbare Verhältnisse unter den Tatbestand.

232 Abs.1 Nr.3 StGB – Das Vorhaben der rechtswidrigen Organentnahme

Organhandel ist ein bekanntes Thema. In Deutschland gilt das Transplantationsgesetz. Nur in diesem Rahmen dürfen Organe entnommen und wieder eingepflanzt werden. Verstößt die Entnahme dagegen, ist sie rechtswidrig. Insbesondere kommt es nicht allein darauf an, ob die Person, deren Organ entnommen wird, der Entnahme zustimmt.

Wann droht eine höhere Strafe? – Menschenhandel, Gewalt und Entführung

Bisher wurde die Ausnutzung einer Schwächelage thematisiert. Dafür stehen bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe im Gesetz.

Auf bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe steigt die angedrohte Strafe nach § 232 Abs. 2 StGB an, wenn die Tathandlungen mit bestimmten verwerflichen Mitteln erzwungen werden. Dazu zählt die Gewalt, also der physische Zwang aber auch die List.

Zudem drohen zehn Jahre Haft, wenn der Täter sich des Opfers bemächtigt, es entführt. Darunter versteht der Jurist die Erlangung der physischen Gewalt über eine Person.

Schließlich reicht es auch aus, wenn einer solchen Bemächtigung nur Vorschub geleistet wird.

Menschenhandel mit Minderjährigen

Den gleichen Strafrahmen wählte der Gesetzgeber gesetzt des Falles der Verwirklichung von Absatz 1 wobei das Tatopfer minderjährig also unter 18 Jahre alt ist.

Misshandlung oder konkrete Todesgefahr

Auch wer sein Opfer schwer misshandelt oder wenn das Opfer durch die Tat in konkrete Todesgefahr gebracht wird, muss mit dieser Strafe rechnen.

Gewerbsmäßigkeit und Bandenmitgliedschaft

Hat der Täter die Absicht, durch die wiederholte Begehung der Tat eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und gewissem Umfang für sich zu schaffen, handelt er gewerbsmäßig.

Handelt er aufgrund eines Zusammenschlusses mit mindestens zwei anderen Personen auf Basis eines Art Paktes mit Menschen zu handeln, gilt er als Bandenmitglied.

Damit erhöht sich das Strafmaß wiederum auf Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren.

 

Es wird deutlich, dass die Strafbarkeit wegen Menschenhandels von vielen individuellen Faktoren abhängt. Für eine erfolgreiche Verteidigung bedarf es der Einzelfallprüfung und der spezifischen Fachkenntnis eines Fachanwalts für Strafrecht. Wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung gerne zur Seite.

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