Strafvereitelung § 258 StGB
Beispiele für Strafvereitelung, Strafvereitelung im Amt und Strafmaß gem. StGB

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Strafvereitelung (§ 258 StGB)

Nicht nur, wer selbst eine Straftat begeht, macht sich strafbar. Auch die Strafvereitelung steht in Deutschland unter Strafe. Wenn Sie dem Vorwurf der Strafvereitelung ausgesetzt sind, zögern Sie nicht eine anwaltliche Beratung hinzuzuziehen.

Auch wer einem anderen ein falsches Alibi verschafft oder einem anderen zur Flucht verhilft, und dadurch verhindert, dass dieser verfolgt oder bestraft wird, kann sich strafbar machen.

Welche Handlungen, die dem Täter helfen sich der Strafverfolgung zu entziehen, schon ein strafbares Maß erreichen ist im Einzelfall genau abzugrenzen.

Umso wichtiger sind hierbei die Erfahrungswerte und spezifischen Kenntnisse eines Fachanwalts für Strafrecht, der auch in zum Teil schwierigen Abgrenzungsfällen einen einem Tatvorwurf zugrunde liegenden Sachverhalt erfassen, rechtlich einordnen, eine Verteidigungsstrategie erarbeiten und den Mandanten bestmöglich beraten kann.

Sie haben eine Vorladung wegen Strafvereitelung nach § 258 StGB erhalten?

Auch beim Vorwurf der Strafvereitelung im Amt stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.

 

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

Nach Erhalt einer Vorladung der Polizei wegen Strafvereitelung – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Strafe droht bei einer Strafvereitelung? Wie geht man bei der Strafvereitelung im Amt vor?

Nach § 258 Abs. 2 StGB wird die Strafvereitelung mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Strafe darf jedoch nicht höher sein, als die angedrohte Strafe für die Vortat, also diejenige, die begangen hat, zu wessen Gunsten vereitelt wird. Wer also z.B. verhindert, dass jemand anderes wegen einer Unterschlagung bestraft wird, kann nicht mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden – Für eine Unterschlagung ist nämlich maximal eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren vorgesehen.

Wann mache ich mich wegen Strafvereitelung strafbar?

Das Gesetz kennt zwei Varianten der Strafvereitelung:

  • die Vereitelung der Verfolgung/Bestrafung eines anderen
  • die Vereitelung der Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe.

In beiden Fällen ist es für eine Strafbarkeit notwendig, dass die Begünstigung absichtlich oder wissentlich erfolgt. Es muss dem Vereitelnden also entweder gerade auf die Vereitelung ankommen oder er muss zumindest wissen, dass er durch sein Verhalten zum Beispiel die Bestrafung einer anderen Person vereitelt.

Eine weitere Variante ist die Strafvereitelung im Amt nach § 258 a StGB. Hier werden Amtsträger, die z.B. beim Strafverfahren mitwirken, wie Polizisten, zur Verantwortung gezogen.

Muss der Täter die genauen Umstände der Vortat kennen?

Dem Täter der Vereitelung muss es entweder auf den Erfolg der Vereitelung ankommen oder er muss diesen als sichere Folge seines Verhaltens ansehen.

Nur ein in Kauf nehmen der Vereitelung reicht nicht aus.

Es ist unerheblich, wenn er von einer anderen Strafe ausging, er beispielsweise eine Freiheitsstrafe vereiteln wollte, jedoch nur eine Geldstrafe verhindert hat.

Hinsichtlich der Tat des vorherigen Täters genügt es, dass der Täter der Vereitelung das Vorliegen einer strafbaren Handlung nur für möglich hält, er es aber als sicher ansieht, dass er die mögliche Bestrafung vereitelt.

Konkrete Vorstellungen der vorherigen Tat oder des Vortäters sind nicht nötig.

Strafbar kann sich daher zum Beispiel auch machen, wer einen Polizisten daran hindert, einen flüchtigen Verbrecher zu stellen, auch wenn er diesen weder kennt, noch weiß, welche Straftat er begangen hat.

Irrelevant ist auch die Annahme, der rechtskräftig Verurteilte habe die Tat gar nicht begangen und sei zu Unrecht verurteilt worden. Es muss – im Rahmen der Vollstreckungsvereitelung – nur eine rechtskräftige Verurteilung vorliegen, dessen Vollstreckung verhindert oder verzögert wird.

Die Vereitelung der Verfolgung

Die Vereitelung der Verfolgung ist nur vor der Verurteilung des Beschuldigten der Vortat möglich. Die Vereitelungshandlung zielt dabei darauf ab, einen Täter bereits vor der Verfolgung zu schützen.

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Im Einzelfall kann bereits die unwahre Angabe vor der Polizei, nichts zu wissen, genügen. Diese kann die Polizei in die Irre führen und davon abhalten eine weitere Ermittlungsmaßnahme, wie eine Vernehmung, zu veranlassen.

Wann ist die Vereitelung verwirklicht?

Die Strafvereitelung ist nicht erst dann verwirklicht, wenn eine Strafe hinsichtlich der Vortat wegen z.B. Verjährung endgültig nicht mehr verhängt werden kann. Es reicht aus, dass die Bestrafung für geraume Zeit unterbleibt, also für eine gewisse Zeit hinausgezögert wird. Dabei werden in der Rechtsprechung der Gerichte unterschiedliche Maßstäbe angesetzt, von 6 Tagen bis hin zu zwei oder drei Wochen als Zeitraum.

Jedoch kann es bereits vor diesem Zeitpunkt zu einer Strafbarkeit kommen, da es bereits strafbar ist, zu versuchen eine Strafe für einen anderen zu vereiteln. Wollte der Täter eine Strafvereitelung begehen und hat er auch bereits hierzu unmittelbar angesetzt, kann er grundsätzlich auch bei lediglich kurzer Verzögerung der Strafe bereits strafrechtlich belangt werden.

Wann ist eine Strafe nur zum Teil vereitelt?

Eine Strafe wird zum Teil vereitelt, wenn durch die Vereitelungshandlung die Strafe milder als den wahren Tatsachen entsprechend ausfällt, z.B. durch Verstecken der Tatwaffe aus einem Diebstahl. Das Beisichführen der Waffe beim Diebstahl würde die Strafe erhöhen.

Auch das nur teilweise Vereiteln einer Bestrafung ist strafbar.

Was sind Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB?

Nicht nur das (gänzliche oder teilweise) Verteilen einer Bestrafung ist strafbar, sondern auch das Vereiteln, dass der Täter der Vortat einer bestimmten Maßnahme – einer solchem nach § 11 Abs.1 Nr.8 StGB – unterworfen wird (§ 258 Abs.1 StGB).

Dabei handelt es sich also um Maßnahmen die neben einer Freiheits- oder Geldstrafe in Betracht kommen können, wie zum Beispiel Unterbringung in Sicherungsverwahrung, Entziehung der Fahrerlaubnis, Berufsverbot, Einziehung von Gegenständen oder Geld.

Die Verteilung der Vollstreckung

Bei der Vereitelung der Vollstreckungen ist eine andere Person bereits zu einer Strafe oder Maßnahme verurteilt worden.

Bestraft wird dann, wer Handlungen vornimmt, die verhindern oder maßgeblich erschweren sollen, dass eine gegen einen anderen, durch Urteil, verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

Solche Handlungen können zum Beispiel sein:

  • das Verstecken eines Gesuchten, Fluchthilfe, die Befreiung eines Gefangenen, Warnung vor der Polizei,
  • Beiseiteschaffen von Einziehungsgegenstände,
  • falsche Angaben zur Erwirkung von Zahlungserleichterungen
  • Eingehen eines Scheinarbeitsverhältnisses zur gesetzeswidrigen Erwirkung von Freigang
  • Verbüßen einer Freiheitsstrafe für einen anderen

Die Vereitelung einer Bestrafung im Ausland fällt nicht darunter, denn der Straftatbestand der Strafvereitelung schützt nicht dieses Interesse.

Mache ich mich auch strafbar, wenn ich die Geldstrafe eines Freundes zahle?

Dies ist teilweise umstritten. Grundsätzlich wird jedoch wie folgt unterschieden:

Leistet jemand unmittelbar selbst, durch Täuschung über seine Identität, Zahlung an die Gerichtskasse und hat dies zur Folge, dass die Behörde von der Beitreibung der gegen einen anderen verhängten Geldstrafe für geraume Zeit absieht, so liegt eine strafbare Vollstreckungsvereitelung vor.

Zahlt der Verurteilte selbst das Geld bei der Gerichtskasse ein, so macht sich jedoch nicht strafbar, wer diesem zuvor das Geld dafür gegeben hat oder es ihm im Nachhinein erstattet.

Zu beachten ist aber: Wer dem Täter bereits vor oder während der Begehung der Straftat zusagt eine mögliche Geldstrafe zu übernehmen, kann sich wegen psychischer Beihilfe zu dieser Tat strafbar machen.

Welche Handlungen stellen keine strafbare Strafvereitelung dar?

Nicht jedes Verhalten, dass einen Täter besser stellt, ist zugleich eine strafbare Strafvereitelung.

Zulässig ist es beispielsweise, den Täter auf seine Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen, erste Hilfe zu leisten, den Täter für kurze Zeit in der Wohnung verweilen zu lassen oder einen erforderlichen Strafantrag nicht zu stellen.

Straflos ist es auch, wenn verhindert werden soll, dass ein anderer zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt wird und dies für strafbar hält. Solche Ordnungswidrigkeiten sind nämlich nicht erfasst.

Was ist, wenn ich von einer Strafbarkeit erfahre, diese aber nicht anzeige?

Privatpersonen sind in der Regel nicht verpflichtet, begangene Straftaten anzuzeigen.

Eine Ausnahme gilt in den Fällen des § 138 StGB “Nichtanzeige geplanter Straftaten”. Danach macht sich strafbar, wer eine dort genannte Tat, wie Mord oder Raub nicht anzeigt, obwohl die Tat noch verhindert werden kann.

Dieser Grundsatz gilt zudem nicht für Strafverfolgungsorgane. So sind z.B. die Polizei oder ein Staatsanwalt nach § 136 StPO verpflichtet, Straftaten zu verfolgen, wenn sie von ihnen Kenntnis erlangen, also beispielsweise aufgrund einer Anzeige. Sie machen sich sonst sogar wegen einer Strafvereitelung im Amt nach § 258 a StGB strafbar.

Mache ich mich zusätzlich wegen einer Strafvereitelung strafbar, wenn ich mich als Täter selbst besser stelle?

Nein. Gemäß § 258 V StGB wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft oder eine Maßnahme unterworfen wird.

Entscheidend ist dabei, wie derjenige die Situation einschätzt.

Es bleibt auch straflos, wenn die Befürchtung der Verfolgung unbegründet war.

Zu beachten ist aber, dass sich diese Straflosigkeit einzig und allein auf die Strafvereitelung bezieht. Werden durch die Handlungen auch andere Delikte verwirklicht, bleibt die Strafbarkeit bestehen. Ein solcher Fall kann z.B. das Zerstören oder Beschädigen von Gegenständen, zur Vernichtung von Beweismitteln, sein. Dies stellt trotzdem eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB dar.

Ist die Strafvereitelung zugunsten eines Angehörigen strafbar?

Ebenfalls wird nach § 258 Abs. 6 StGB nicht bestraft, wer die Vereitelung zugunsten eines Angehörigen begeht.

Angehörige sind nach § 11 Abs. 1 StGB:

  • Verwandte und Verschwägerter gerader Linie
  • Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte
  • Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner (auch wenn die Ehe oder Partnerschaft nicht mehr besteht)
  • Pflegeeltern oder Pflegekinder.

Probleme für die Behörden ergeben sich zumeist aus der Nachweisbarkeit der Verzögerung. Wird zum Beispiel ein Polizeibeamter bei einer Verfolgung behindert, ist es kaum nachweisbar, dass er ohne diese den Verfolgten wirklich gefasst und damit die Verurteilung früher verwirklicht wäre. Solche Zweifel gehen in der Regel zugunsten des Täters.

Um diese Zweifel in einem Verfahren bestmöglich einzubringen, sollte so früh wie möglich ein Strafverteidiger zu gezogen werden. Dieser wird Ihren Fall prüfen und eine bestmögliche Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten.

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