Parteiverrat § 356 StGB:
Beispiele & Beratung vom Anwalt für Strafrecht

YouTube - Kanal

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Youtube Kanal BUSE HERZ GRUNST

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen auf Proven Expert

Podcast - Anwaltsprechstunde

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Podcast Anwaltssprechstunde

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen auf Proven Expert
Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Parteiverrat (§ 356 StGB)

Anwälte haben bei Vielen nicht den besten Ruf. „Rechtsverdreher“, „Winkeladvokaten“ oder auch ein schlichtes „Gauner“ sind schon einmal zu hören. Einfach darüber stehen ist das Credo. Doch entspricht der Vorwurf der Wahrheit, kann dies auch ernst werden und in der Justizvollzugsanstalt inklusive Berufsverbot enden.

Der Parteiverrat nach § 356 StGB stellt das Vertreten verschiedener Interessen unterschiedlicher Parteien in ein und derselben Rechtssache unter Strafe. Wann genau aber eine Rechtssache vorliegt oder wann Interessen tatsächlich widerstrebend sind, ist wie so oft im Recht nicht allzu häufig eindeutig.

Sie haben eine Vorladung wegen Parteiverrats erhalten?

Auch beim Vorwurf des Parteiverrats stehen wir Ihnen zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen Parteiverrats – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Ich habe eine Vorladung/einen Strafbefehl erhalten, was soll ich tun?

Bei Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter im Allgemeinen und auch bei dem Vorwurf des Parteiverrats, sollten Sie zunächst ruhig bleiben und sich so schnell wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht wenden. Kontaktieren Sie gerne und als Fachanwälte für Strafrecht und vereinbaren einen ersten Beratungstermin.

Allgemeine Verhaltenstipps bei Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter erhalten Sie hier.

Welche Strafe droht bei Parteiverrat?

Die Antwort ist: Es kommt darauf an. Jedenfalls droht das Gesetz nur Freiheitsstrafe an. Diese beginnt entweder bei drei Monaten oder bei einem Jahr. Letzteres droht, wenn das wenn der Täter seine Partei einverständlich mit der gegnerischen Partei schädigt (§ 356 Abs.2 StGB).

In beiden Fällen reicht die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Wer kann Täter eines Parteiverrats sein?

Einerseits ist das entsprechend des zunächst eindeutigen Wortlauts jede Art von Anwalt. Wichtig ist, dass die Person in anwaltlicher Unabhängigkeit handelt, also keinen Weisungen unterliegt. Daher können in diesen Fällen auch Justiziare oder Syndikusanwälte unter den Begriff fallen.

Andererseits sind auch Personen als andere Rechtsbeistände erfasst, die zulässigerweise Rechtsberatung leisten oder sonst durch den Staat als Rechtsbeistand anerkannt sind. Dazu zählen Hochschullehrer also Professoren, Steuerberater oder Rentenberater und auch vereidigte Buchprüfer, nicht aber ein Insolvenzverwalter.

Der Täter muss beruflich und nicht in eigener Angelegenheit auftreten, weil er nach der Norm zwischen zwei verschiedenen Parteien auftritt. Auch in Grenzfällen ist eine Einordnung als Dritter möglich, so zum Beispiel wenn der Rechtsbeistand gleichzeitig Gesellschafter einer vertretenen Gesellschaft ist.

Wann ist eine Angelegenheit dem Rechtsbeistand anvertraut?

Das ist bereits dann der Fall, wenn ein Rat eingeholt wurde. Nicht nötig ist das Mitteilen von Geheimnissen. Nicht ausreichend ist es, wenn zwar ein Sachverhalt geschildert wurde, der Rechtsbeistand es jedoch ablehnt, sich dazu zu äußern und das Mandat ablehnt. Wie erläutert muss Rat jedoch Bezug zum Beruf haben. Ein privater Ratschlag in Form einer Gefälligkeit reicht daher nicht aus.

Sozietäten – Die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) gibt Maßstäbe vor

Hier ist insbesondere auch der berufsrechtliche Einschlag der BORA zu beachten. § 3 BORA stellt klare Grenzen für die Behandlung von Mandaten mit widerstreitenden Interessen auf. In Anwaltssozietäten besteht die Grundregel, dass eine Übernahme von Mandaten, in denen einer der Rechtsanwälte eine andere Partei in derselben Sache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder in sonstiger Weise im Sinne der §§ 45, 46 Bundesrechtsanwaltsordnung beruflich befasst war, grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Grundsätze haben im Recht bekanntlich meist mindestens eine Ausnahme, welche hier durch § 3 II 2, 3 BORA formuliert wird. Danach dürfen Anwälte einer Sozietät dann widerstreitende Interessenparteien vertreten, wenn die Mandanten in Textform sowohl umfassend informiert wurden als auch ihr Einverständnis erklärten und Belange der Rechtspflege nicht entgegenstehen.

Parteiverrat im Strafrecht – Dürfen Anwaltsgemeinschaften mehrere Beschuldigte eines Verfahrens vertreten?

Besonderheiten ergeben sich im Strafrecht. Hier dürfen Verteidiger einer Sozietät oder auch Bürogemeinschaft Beschuldigte in derselben Sache verteidigen, dies ist keine Mehrfachverteidigung gem. § 146 StPO. Eine Rückausnahme liegt vor, wenn diese sich gegenseitig belasten. Wird das von den Verteidigern erkannt, haben sie das Mandat unverzüglich zu beenden, § 3 IV BORA.

Wann dient der Anwalt oder sonstige Rechtsbeistand beiden Parteien in derselben Rechtssache pflichtwidrig?

Die Tathandlung ist das pflichtwidrige Dienen beider Parteien des Täters in derselben Rechtssache. Anvertraut muss die Rechtssache dabei jedoch nur durch eine der beiden Parteien sein.

Zu formell darf § 356 StGB nicht verstanden werden. Irgendwelche fernliegenden theoretischen widerstreitenden Interessen sind uninteressant. Es kommt darauf an, ob materiellrechtliche – und damit nicht tatsächliche – Interessen widerstreitend bestehen.

Maßgebend ist hierbei immer die wirkliche Interessenlage, die vom Willen der Beteiligten geprägt ist. Gleichzeitig ist dabei nicht ausschlaggebend, wie die formelle Parteistellung im Verfahren ist. Parteien können im Strafverfahren auch Staatsanwalt (Verrat durch Verteidiger z.B. durch rechtswidriges Zusammenwirken), Nebenkläger oder Belastungszeugen sein. Es kommt auch nicht darauf an, ob den Parteien ihre eigene Rolle als solche bewusst ist oder ob sie vorhaben, ihre Interessen rechtlich zu verwirklichen.

Dieselbe Rechtssache

Rechtssache kann jede Angelegenheit sein, die zwischen mehreren Beteiligten mit jedenfalls möglicherweise entgegenstehenden rechtlichen Interessen nach Rechtsgrundsätzen behandelt und erledigt werden soll.

Ob es dieselbe ist, bestimmt sich nicht nach der Form, sondern nach dem sachlich-rechtlichem Inhalt der anvertrauten Interessen, so kann dieses Merkmal auch vorliegen, wenn dieselben rechtlichen Interessen in verschiedenen Verfahren zum Tragen kommen.

So entschied das Bayrische Oberlandesgericht schon 1994, dass ein Parteiverrat möglich ist, wenn ein Rechtsanwalt „nach einem Verkehrsunfall gleichzeitig oder nacheinander den unfallverursachenden Fahrer/Halter des Kraftfahrzeugs in einem Ermittlungs-, Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren und einen Unfallgeschädigten (auch Fahrzeuginsassen) in einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers vertritt.“ (BayObLG, Urt. v. 29.09.1994 – 5 St RR 60/94 in NJW 1995, 606).

Wann dient man beiden Parteien?

Dienen bedeutet die Unterstützung in der Sache durch Rat oder Tat.

Erfasst sind alle materiellen bzw. sachlichen Tätigkeiten gegenüber der Partei oder der Rechtssache, die das Ziel der Förderung der Parteiinteressen haben.

Wird also der Prozess nicht vorbildlich geführt und dadurch dem Gegner objektiv geholfen, reicht das nicht aus. Werden nur formaljuristische Tätigkeiten vorgenommen, wie die Postabsendung, ist das ebenfalls nicht unter den Begriff des Dienens zu fassen.

Zwar ist das Dienen auch durch ein Unterlassen möglich, jedoch nur, wenn man für die andere Partei auch tatsächlich tätig ist. Wird ein Rechtsmittel nicht eingelegt, mag das die andere Partei fördern, mündet aber höchstens in einem Anwaltsregress und nicht in einer Strafbarkeit nach § 356 StGB.

Pflichtwidrigkeit des Dienens

Diese ist gegeben, wenn der Täter einer Partei Rat und Beistand leistet, nachdem er einer anderen Partei in derselben Sache, aber im entgegengesetzten Sinne, bereits Rat und Beistand gewährt hat. Kern ist also der gleichzeitige Support diametraler Interessen. Gleich ob in demselben Mandat oder in einem späteren, ob der rechtliche Standpunkt beibehalten wird oder nicht.

Das Delikt des Parteiverrats ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es kommt damit nicht darauf an, ob ein Erfolg, sprich die Beeinträchtigung der Interessen, tatsächlich gegeben ist.

Wann droht eine höhere Strafe? – Der schwere Parteiverrat

Nach Absatz 2 wird die Tat zum Verbrechen, wenn der Rechtsbeistand zusätzlich zu den Voraussetzungen des Absatzes 1, kollusiv mit einer der Parteien zusammenwirkt. Sie müssen bewusst eine Schädigung herbeiführen wollen.

 

Es wird deutlich, dass die Strafbarkeit wegen Parteiverrats von vielen individuellen Faktoren abhängt. Für eine erfolgreiche Verteidigung bedarf es der Einzelfallprüfung und der spezifischen Fachkenntnis eines Fachanwalts für Strafrecht. Wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung gerne zur Seite.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Hausdurchsuchung wegen Parteiverrats – Was jetzt zu tun ist:

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren Sie einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Standorten in Berlin, Hamburg und München. Wir stehen Ihnen effizient mit jahrelanger Expertise zur Verfügung.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    RA Benjamin Grunst

    Rechtsanwalt u. Partner

    Benjamin Grunst

    Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Sören Grigutsch

    Rechtsanwalt

    Sören Grigutsch

    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Prof.Dr. Thomas Bode

    Of Counsel

    Prof. Dr. Thomas Bode

    Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Jens Wilke

    Rechtsanwalt

    Jens Wilke

    Fachanwalt für Verkehrsrecht
    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Vincent Trautmann

    Rechtsanwalt

    Vincent Trautmann

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen auf Proven Expert

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]