Falschbeurkundung im Amt
( § 348 StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)

Amtsträger haben in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens eine Sonderstellung. Dazu gehören neben Sonderbefugnissen auch besondere Pflichten, deren Verletzung eine Straftat darstellen kann. Dies umfasst unter anderem die Wahrheitspflicht von Amtsträgern, in deren Aufgabenbereich die Aufnahme öffentlicher Urkunden fällt.

Das unter Strafe stellen der Falschbeurkundung im Amt nach § 348 StGB soll das Vertrauen in diese Wahrheitspflicht schützen.

Sie haben eine Vorladung wegen Falschbeurkundung im Amt erhalten?

Auch beim Vorwurf der Falschbeurkundung im Amt stehen wir Ihnen kompetent und engagiert zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne zur Vereinbarung eines Termins für ein erstes Beratungsgespräch.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

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  • Sehr gute Erreichbarkeit

Welche Strafe erwartet mich beim Vorwurf der Falschbeurkundung im Amt?

Die angedrohte Strafe für Falschbeurkundung im Amt liegt bei einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe.

Zudem kann das Gericht gem. § 358 StGB die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, aberkennen.

Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Vorladung erhalten habe?

Für eine erfolgreiche Verteidigung ist die Betrachtung des Einzelfalls, auch beim Vorwurf der Falschbeurkundung im Amt, wichtig. Wenden Sie sich bei Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter gerne an unsere Fachanwälte für Strafrecht, die Sie – angepasst an Ihren konkreten Fall – umfassend beraten können.

Allgemeine Verhaltenstipps bei Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter erhalten Sie hier.

Wann habe ich mich wegen Falschbeurkundung im Amt strafbar gemacht?

Eine Falschbeurkundung ist das Herstellen einer echten öffentlichen Urkunde mit einem nicht der Wahrheit entsprechenden Inhalt.

Verwirklicht werden kann das Delikt nur durch einen Amtsträger. Dies sind nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB

  • Beamte,
  • Richter,
  • von einer Behörde zur Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben bestellte sowie
  • in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehende Personen.

Wer dem öffentlichen Dienst besonders verpflichtet ist, regelt § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Dies können Privatpersonen, Verbände oder Betriebe sein, die z.B. Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Das ist beispielsweise bei einem von der Polizei oder dem Ordnungsamt beauftragten Abschleppunternehmer der Fall.

Was ist eine öffentliche Urkunde?

Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, das heißt eine menschliche Erklärung, die auf irgendeine Weise körperlich festgehalten wurde (z.B. auf Papier) und dazu dienen soll und geeignet ist bestimmte Vorgänge oder Tatsachen zu beweisen. Zudem muss sie die Person, die die Erklärung abgeben hat, also den Aussteller, erkennen lassen.

Öffentlich ist diese, wenn sie gegenüber und von jedermann als Beweismittel verwendet werden kann. Zu den öffentlichen Urkunden zählen auch öffentliche Dateien, Bücher oder Register. So werden z.B. Anmeldebestätigungen, das Grundbuch, Geburten- und Sterberegister, Aufenthaltsgenehmigungen, das Handels- und das Vereinsregister und sogar die auf dem Kfz-Kennzeichen angebrachte Prüfplakette erfasst.

Der BGH entschied am 16. August 2018 (BGH vom 16.08.2018 – 1 StR 172/18), dass sich auch der Prüfingenieur einer Falschbeurkundung im Amt strafbar macht, der auf den amtlichen Kfz-Kennzeichen Prüfplaketten anbrachte, obwohl er von den Mängeln der Fahrzeuge Kenntnis hatte und zumindest in Kauf nahm, dass sie die Anforderungen nicht erfüllten. Den betreffenden Fahrzeugen hätte daher die Prüfplakette versagt werden müssen. Die Prüfplakette bekundet die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs und bildet daher zusammen mit dem Kfz eine öffentliche Urkunde.

Werde ich straffrei, wenn ich die Falschbeurkundung rückgängig mache?

Das ist teilweise möglich. Schon der Versuch der Falschbeurkundung ist strafbar. Von dem Versuch kann strafbefreiend zurückgetreten werden.

Entscheidend ist also, ob sich die Tat noch in diesem Versuchsstadium befindet, das heißt noch nicht vollendet ist.

Was ist der Unterschied zur Urkundenfälschung nach § 267 StGB und zur mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 StGB?

Die Falschbeurkundung im Amt ist die Kehrseite der mittelbaren Falschbeurkundung. Veranlasst z.B. ein Bürger einen Beamten beim Grundbuchamt falsche Eintragungen ins Grundbuch vorzunehmen, macht er sich wegen mittelbarer Falschbeurkundung strafbar.

Der beurkundende Amtsträger macht sich dagegen wegen Falschbeurkundung im Amt strafbar, wenn ihm die Unwahrheit der einzutragenden Tatsache bekannt ist oder er diese zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt.

Beide Tatbestände betreffen den Inhalt einer Urkunde. Dagegen stellt die Urkundenfälschung das Herstellen einer unechten bzw. Verfälschen einer echten Urkunde unter Strafe.

 

Wie die anderen Urkundendelikte auch, ist die Falschbeurkundung im Amt ein komplizierter Tatbestand. Das Vorliegen bedarf der genauen Einzelfallprüfung. Zögern Sie beim Vorwurf der Falschbeurkundung im Amt nicht, sich mit unseren Fachanwälten für Strafrecht in Verbindung zu setzen. Eine gute Verteidigung ist auch im Hinblick auf die drohenden beruflichen Folgen unerlässlich.

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