Vortäuschen einer Straftat § 145d StGB:
Alle Informationen vom Anwalt wenn eine Straftat vorgetäuscht wurde.

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB)

Das Austesten, wie die Polizei bei Meldung einer bevorstehenden Straftat reagiert, wird nicht als bloßer Scherz akzeptiert, sondern ist im Gegenteil mit Strafe bedroht. Das Vortäuschen einer Straftat wird im Paragrafen 145d des Strafgesetzbuches definiert.

Wer also zum Beispiel einen Hinweis gibt, dass eine Bombe an einem öffentlichen Ort explodieren wird, obwohl er weiß, dass das gar nicht der Fall ist, so ist dies grundsätzlich nach § 145d StGB wegen Vortäuschens einer Straftat strafbar.

Ziel der Strafbewehrung des Vortäuschens einer Straftat ist es, eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der behördlichen Arbeit zu verhindern – also von Polizei und Staatsanwaltschaft. Hiermit verbindet sich der Zweck, die Rechtspflege- und Präventivorgane davor zu bewahren, infolge Täuschungen Dritter durch unnötigen Einsatz von der Erfüllung ihrer wirklichen Aufgaben abgehalten zu werden.

Für juristische Laien sind oftmals wichtige Details, die über Strafbarkeit oder Straflosigkeit entscheiden können, nicht eindeutig erkennbar.

Ein Fachanwalt für Strafrecht ist geübt darin, einem Tatvorwurf zugrunde liegende Sachverhalte erfassen und rechtlich beurteilen zu können. Auf dieser Grundlage ist eine umfassende Beratung des Mandanten möglich

Sie haben eine Vorladung wegen Vortäuschens einer Straftat erhalten?

Auch beim Tatvorwurf des Vortäuschens einer Straftat stehen wir Ihnen zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne für ein erstes Gespräch.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Vortäuschens einer Straftat
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts des Vortäuschens einer Straftat
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs des Vortäuschens einer Straftat

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Vorladung erhalten wegen Vortäuschens einer Straftat (§ 145d StGB) – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Strafe droht bei Vortäuschen einer Straftat?

Das Vortäuschen einer Straftat kann gemäß § 145d StGB grundsätzlich mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft werden.

In bestimmten Fällen ist eine höhere Strafe – eine Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren – möglich.

Wann droht eine Strafe wegen Vortäuschen einer Straftat?

Das Vortäuschen einer Straftat erfasst auch, aber nicht nur, den Fall, dass darüber getäuscht wird, dass eine Straftat bevorsteht.

Auch die Täuschung darüber, dass eine Straftat begangen wurde oder dass jemand an einer bereits begangenen oder noch zukünftigen Straftat beteiligt war bzw. sein wird, kann nach § 145d StGB strafbar sein.

Das Vortäuschen einer Tat

Nach § 145d Abs. 1 StGB ist es strafbar vorzutäuschen, dass …

… eine rechtswidrige Tat begangen wurde oder
… eine bestimmte (in § 126 Abs.1 StGB aufgezählte) rechtswidrige Tat bevorsteht.

Die Täuschungsaussage muss gegenüber einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle erfolgen.

Dabei kommen in erster Linie die Polizei und die Staatsanwaltschaft in Betracht, aber auch die Gerichte und Zollbehörden können Täuschungsadressat sein.

Vortäuschen bedeutet, dass der Täter einen falschen Verdacht erregt oder verstärkt, der geeignet ist, eine Ermittlungsarbeit in die Wege zu leiten.

Gegenstand der Vortäuschung muss eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 11 StGB sein, also eine solche Tat, durch deren Begehung ein Straftatbestand des Strafgesetzbuches erfüllt wird, wie zum Beispiel ein Diebstahl, eine Sachbeschädigung oder eine Körperverletzung.

Auch die Teilnahme an einer Straftat oder der Versuch eine Straftat zu begehen, kann eine rechtswidrige Tat in diesem Sinne sein.

Außerdem kann auch das Vortäuschen, dass eine bestimmte Straftat bevorsteht, strafbar sein. Dies ist aber nicht bei allen Straftaten möglich. Es muss sich um eine Straftat handeln, die in § 126 StGB normiert ist.

126 StGB verweist auf sehr viele Strafnormen, wie zum Beispiel das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, Brandstiftung, Raub, Räuberische Erpressung oder bestimmte Formen des Gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.

Diese Taten müssen zudem so begangen werden, dass sie zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet sind (§ 126 Abs.1 StGB).

Das Täuschen über einen Tatbeteiligten

Nach § 145d Abs. 2 StGB wird bestraft, wer hinsichtlich eines Beteiligten an einer rechtswidrigen oder bevorstehenden Straftat täuscht.

Voraussetzung ist allerdings, dass eine solche Tat tatsächlich bevorsteht oder der Täter hiervon zumindest ausgeht.

Wann ist eine höhere Strafe möglich?

Das Gesetz sieht für bestimmte Formen des Vortäuschens einer Straftat eine höhere Strafe – eine Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren – vor.

Das ist dann der Fall, wenn bestimmte Formen des Vortäuschens einer Straftat, zum Beispiel das Vortäuschen, dass eine Straftat begangen wurde oder jemand an einer begangenen Straftat beteiligt war, begangen wird mit dem Ziel einer Strafmilderung oder dem Absehen von einer Strafe wegen einer selbst begangenen anderen Tat.

 

Vortäuschen einer Straftat § 145d StGB:
Das Vortäuschen einer Straftat gem. § 145d StGB ist strafbar. Wir zeigen Beispiele.

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