Gefangenenbefreiung
(§ 120 StGB)

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB)
Während in einigen Ländern wie den USA, die Flucht aus dem Gefängnis strafbar ist, ist die Selbstbefreiung in Deutschland grundsätzlich straflos. § 120 StGB verbietet allerdings anderen Personen, an der Befreiung in irgendeiner Form mitzuwirken. Die Selbstbefreiung kann jedoch unter Umständen die Tatbestände anderer Strafnormen erfüllen.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Gefangenenbefreiung erhalten?

Auch beim Vorwurf der Gefangenenbefreiung stehen wir Ihnen kompetent und engagiert zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne zur Vereinbarung eines Termins für ein erstes Beratungsgespräch.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

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Welche Strafe sieht das Gesetz für die Gefangenenbefreiung vor?

Wer einen Gefangenen befreit, kann nach § 120 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden.

Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Vorladung als Beschuldigter erhalten habe?

Bei Erhalt einer Vorladung bleiben Sie am Besten zunächst ruhig, nehmen Sie Ihr Schweigerecht wahr und kontaktieren Sie dann so bald wie möglich einen Anwalt für Strafrecht. Für eine erfolgreiche Verteidigung ist die Betrachtung des Einzelfalls v.a. beim Vorwurf der Gefangenenbefreiung wichtig. Wenden Sie sich an unsere Fachanwälte für Strafrecht. Wir beraten Sie gerne.

Mehr Tipps, wie Sie sich am Besten nach Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter verhalten sollten, erhalten Sie hier.

 

Wann mache ich mich wegen Gefangenenbefreiung nach § 120 StGB strafbar?

Strafbar macht sich nicht nur derjenige, der einen Gefangenen selbst befreit. Strafbar ist auch die Verleitung des Gefangenen zum Entweichen oder dessen Förderung. Ausreichend ist, dass der Täter die Aufhebung der Gefangenschaft für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Die fahrlässige Gefangenenbefreiung ist allerdings nicht strafbar.

Wer ist Gefangener in diesem Sinne?

Als Gefangener gelten nicht nur die verurteilten Straftäter, die ihre Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt absitzen. Vielmehr ist Gefangener, wem durch einen ordnungsgemäß angeordneten Gewahrsam durch die zuständige Behörde die körperliche Bewegungsfreiheit entzogen wurde. Erfasst sind danach auch vorläufig von Amtsträgern festgenommene Personen.

So macht sich z.B. derjenige nach § 120 Abs. 1 StGB strafbar, der bei einer Demonstration seinem gerade durch einen Polizeibeamten vorläufig festgenommenen Freund hilft, sich aus dem Griff des Beamten zu lösen. Das Kammergericht entschied 2002, dass selbst der nur zur Identitätsfeststellung nach § 163b StPO Festgehaltene, als Gefangener im Sinne des § 120 StGB anzusehen ist (KG vom 24.09.2002 – (4) 1 Ss 285/01 (172/01)).

Nach § 120 Abs. 4 StGB sind den Gefangenen solche Personen gleichgestellt, die in einer Anstalt auf behördliche Anordnung verwahrt sind. Dies sind z.B. Sicherungsverwahrte oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Erziehungsanstalt Untergebrachte.

Wann liegt ein Befreien, Verleiten zum Entweichen oder dessen Fördern vor?

Befreien bezeichnet die Aufhebung der Gefangenschaft. Auf welche Art und Weise, also ob durch Gewalt, Drohung oder Täuschung, spielt dabei keine Rolle.

Zum Entweichen verleitet derjenige, der beim Gefangenen den Willen zur Selbstbefreiung hervorruft.

Gefördert wird das Entweichen durch jede Handlung, die sich positiv auf die Selbstbefreiung auswirkt. So sah das Kammergericht 2008 die Förderung der Selbstbefreiung und damit den § 120 StGB in einem Fall als erfüllt an, in dem zwischen den Gefangenen zwar kein gemeinsamer Fluchtplan bestand, der Angeklagte dem Flüchtigen dennoch bei der Fluchtvorbereitung half und sich die eigene Flucht vorbehielt (KG vom 26.06.2008 – (2) 1 Ss 559/07 (8/08)).

Das Verhindern, dass eine schon geflohene Person wieder in Gefangenschaft genommen wird, ist dagegen nicht tatbestandsmäßig, also nicht nach § 120 StGB strafbar.

Mache ich mich strafbar, wenn ich mich selbst befreie?

Nein, jedenfalls nicht nach § 120 StGB. Die Selbstbefreiung ist grundsätzlich straflos. Allerdings können andere Tatbestände erfüllt sein. So ist beispielsweise das sich Wehren gegen eine rechtmäßige vorläufige Festnahme durch einen Polizisten als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB und ggf. sogar als tätlicher Angriff nach § 114 StGB strafbar.

 

Es wird deutlich, dass der Tatbestand der Gefangenenbefreiung nicht nur die Flucht aus der Justizvollzugsanstalt erfasst. Schon die Hilfe zur Befreiung aus dem Griff eines Polizeibeamten kann unter die Strafnorm fallen. Daneben sind häufig andere Straftaten erfüllt. Für eine erfolgreiche Verteidigung bedarf es der Einzelfallprüfung und der Fachkenntnis eines Fachanwalts für Strafrecht. Wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung gerne zur Seite.

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