Luftverunreinigung
(§ 325 StGB)

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Luftverunreinigung (§ 325 StGB)
Tagtäglich muss sich die Luft um uns herum enormen Angriffen aussetzten. Verunreinigte Luft, kann jedoch erhebliche Schäden für den Menschen, die Pflanzen und Tiere mit sich bringen. Ebenso für Sachen mit besonderem Wert.

Dieser Problematik wurde durch die Schaffung des Straftatbestands der Luftverunreinigung (§ 325 StGB) in das Strafgesetzbuch Rechnung getragen.

Auch beim Vorwurf der Luftverunreinigung sind die Erfahrungswerte und spezifischen Kenntnisse eines Fachanwalts für Strafrecht, der auch in zum Teil schwierigen Abgrenzungsfällen einen einem Tatvorwurf zugrunde liegenden Sachverhalt erfassen, rechtlich einordnen, eine Verteidigungsstrategie erarbeiten und den Mandanten bestmöglich beraten kann, von erheblicher Bedeutung.

Sie haben eine Vorladung wegen Luftverunreinigung erhalten?

Haben Sie ein Schreiben erhalten, in dem Ihnen vorgeworfen wird, sich der Luftverunreinigung strafbar gemacht zu haben? Auch beim Vorwurf der Luftverunreinigung stehen wir Ihnen engagiert und kompetent zur Seite. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

Nach Erhalt einer Vorladung der Polizei wegen Luftverunreinigung – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
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Welche Strafe droht bei einer Luftverunreinigung?

Nach § 325 Abs. 1 StGB kann die (vorsätzliche) Luftverunreinigung grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Wird die Luftverunreinigung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage fahrlässig und nicht vorsätzlich begangen, also durch Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, so ist nach § 325 Abs. 4, Abs.1 bzw. Abs.2 StGB hingegen mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit einer Geldstrafe zu rechnen.

Wenn jemand leichtfertig Schadstoffe in wesentlichem Umfang in die Luft freisetzt und dabei auch eine verwaltungsrechtliche Pflicht verletzt, also wenn in besonderem Maße fahrlässig gehandelt und nicht beachtet wird, was sich jedermann aufdrängen muss, so droht nach § 325 Abs. 5, Abs.3 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Wann mache ich mich wegen Luftverunreinigung strafbar?

Nach § 325 Abs. 1 StGB machen Sie sich strafbar, wenn Sie beim Betrieb einer Anlage, besonders, wenn Sie beim Bedienen einer Maschine oder Betriebsstätte, gegen verwaltungsrechtliche Pflichten verstoßen und dadurch Veränderungen der Luft verursachen, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit der Menschen, Tiere, Pflanzen oder auch andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen.

Nach § 325 Abs. 2 StGB machen Sie sich auch strafbar, wenn Sie beim Betrieb einer Anlage, besonders beim Bedienen einer Maschine oder Betriebsstätte, gegen verwaltungsrechtliche Pflichten verstoßen und dadurch Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft außerhalb des Betriebsgeländes freisetzen.

Schadstoffe sind solche Stoffe, die in fester, flüssiger oder gasförmiger Form auftreten können und negative Auswirkungen für den Menschen, Tiere oder Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert haben. Ebenso sind es Stoffe, die gem. § § 325 Abs. 6 StGB nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden verunreinigen oder sonst nachhaltig verändern können.

Sollten Sie lediglich fahrlässig in den Absätzen 1 und 2 handeln, also die erforderliche Sorgfalt im Verkehr außer Acht gelassen haben, kann dies ebenfalls bestraft werden.

Nach § 325 Abs. 3 StGB machen Sie sich strafbar, sofern Sie, entgegen verwaltungsrechtlicher Pflichten, Schadstoffe in bedeutendem Umfang in der Luft freisetzen, also eine Lage mit unkontrollierter Ausbreitung geschaffen wird und die Tat nicht nach Abs. 2 mit Strafe bedroht ist.

Gem. § 325 Abs. 5 StGB wird auch leichtfertiges Handeln im Fall von Absatz 3 unter Strafe gestellt.

Was fällt unter dem Begriff der Anlage?

Wenn von einer Anlage gesprochen wird, meint man damit meist Mülldeponien, Kleinfeuerungsanlagen, Flugplätze, Schrottplätze und Baustellen.

Was sind Maschinen im Sinne von § 325 Abs. 1 StGB?

Maschinen im Sinne von § 325 Abs. 1 StGB sind ortsveränderliche technische Einrichtungen. Solche können z.B. Bagger, Planierraupen, Betonmischer oder sonstige Baumaschinen sein.

Ist auch die Luftverunreinigung durch ein Kraftfahrzeug strafbar?

Nein, denn gem. § 325 Abs. 7 StGB gilt Abs. 1 StGB (die vorsätzliche Luftverunreinigung) und § 355 Abs. 4 StGB (die fahrlässige Luftverunreinigung) grundsätzlich nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft-oder Wasserfahrzeuge. In der Regel vom Begriff der Anlage (deren Betrieb nach Abs.1 die Luftverunreinigung verursacht) nicht erfasst sind demnach z.B. Autos, LKW, Bahn, Flugzeuge.

Wann verletze ich verwaltungsrechtliche Pflichten?

Verwaltungsrechtliche Pflichten können sich gem. § 330d Abs. 1 Nr. 4 StGB aus einer Rechtsvorschrift, einer gerichtlichen Entscheidung, einem vollziehbaren Verwaltungsakt, einer vollziehbaren Auflage oder einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergeben. Sie gewähren den Schutz vor Umweltgefahren.

Wann liegt eine Gesundheitsschädigung vor?

Bei einer Gesundheitsschädigung wird ein Hervorrufen, Steigern oder auch Aufrechterhalten eines krankhaften (pathologischen) Zustands erwirkt. Damit gemeint sind beispielsweise. Hustenreiz, Übelkeit oder Kopfschmerzen, soweit diese im erheblichen Maße auftreten.

Wann sind Pflanzen und Tiere geschädigt?

Tiere und Pflanzen sind dann geschädigt, sobald die Lebewesen verkümmern oder eingehen.

Was sind Sachen von bedeutendem Wert?

Der bedeutende Wert einer Sache ist gegeben, wenn ein starkes wirtschaftliches, ökologisches oder historisches Allgemein- oder auch Individualinteresse an der Erhaltung der Sache besteht.

Was ist mit Veränderung der Luft gemeint?

Wenn die Luft, also die Atmosphäre, verändert wird, wurden ihr entweder Stoffe zugeführt oder Luftbestandteile entzogen.

Die Luft kann biologisch, physikalisch oder chemisch beeinträchtigt werden.

Biologisch verändert wird sie zum Beispiel durch Zuführung von Keimen oder Bazillen.

Physikalisch wird sie verändert, wenn eine Erhöhung der Feinstaubbelastung stattfindet.

Ebenso kann auch die chemische Einwirkung in Form von Erhöhung des CO2-Gehalts Beeinträchtigungen hervorrufen.

Mache ich mich auch strafbar, wenn ich eine solche Schädigung gar nicht herbeiführen wollte?

Ja, denn die Schädigung von Menschen, Tieren und Pflanzen oder Sachen von bedeutendem Wert ist auch bei fahrlässigem Handeln strafbar.

Grundsätzlich wird nach § 325 Abs. 1 StGB erfordert, dass sowohl die Handlung als auch das Herbeiführen der Schädigung vom Täter bewusst und gewollt durchgeführt, zumindest aber billigend in Kauf genommen wurden.

Nach § 325 Abs. 4 StGB reicht es jedoch aus, dass bezüglich einer dieser Voraussetzungen nur Fahrlässigkeit gegeben war, also der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

 

Insbesondere die nicht unerheblichen Strafandrohungen, sowie die Abgrenzung zu anderen Delikten ähnlicher Art, machen eine Abgrenzung und eine konkrete strafrechtliche Bewertung des dem Tatvorwurf zugrunde liegenden Geschehen im Einzelfall besonders relevant. Daher sollte so früh wie möglich ein Strafverteidiger zu Rate gezogen werden. Dieser wird Ihren Fall prüfen und eine bestmögliche Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten.

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