Verstrickungsbruch und Siegelbruch
( § 136 StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Verstrickungsbruch und Siegelbruch (§ 136 StGB)
Das Nichtbegleichen von Geldschulden und das Ignorieren von Mahnungen kann unangenehme Folgen haben. Es kann drohen, dass der Gläubiger schlussendlich einen Vollstreckungsbescheid in die Wege leitet. Im schlimmsten Fall steht dann der Gerichtsvollzieher vor der Haustür und beschlagnahmt Gegenstände des Schuldners. Dabei versiegelt der Gerichtsvollzieher regelmäßig die Gegenstände.

Reißt (zum Beispiel) der Schuldner dann das Siegel ab, droht eine Strafbarkeit.

Durch den Straftatbestand des Verstrickungsbruchs und des Siegelbruchs soll zum einen die hoheitliche Herrschaftsgewalt sowie zum anderen die durch die Verstrickung bzw. Anbringung des Siegels zum Ausdruck kommende staatliche Autorität geschützt werden.

Sie haben eine Vorladung wegen Verstrickungsbruch oder Siegelbruch erhalten?

Auch beim Vorwurf des Verstrickungsbruchs oder Siegelbruchs stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne für ein Erstgespräch.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Verstrickungsbruchs oder Siegelbruchs
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts des Verstrickungsbruchs oder Siegelbruchs
  • Untersuchungshaft / Festnahme wegen des Vorwurfs des Verstrickungsbruchs oder Siegelbruchs
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen Verstrickungsbruch oder Siegelbruch

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Welche Strafe droht bei Verstrickungsbruch oder Siegelbruch?

Bei einem Verstrickungsbruch oder einem Siegelbruch droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Wann droht eine Strafbarkeit wegen Verstrickungsbruchs?

Der erste Absatz des § 136 StGB regelt den sogenannten Verstrickungsbruch.

Ein (strafbarer) Verstrickungsbruch setzt voraus, dass eine Sache dienstlich in Beschlag genommen, also beispielsweise gepfändet, wurde.

Das …

  • Zerstören,
  • Beschädigen,
  • Unbrauchbar Machen oder
  • Der Verstrickung Entziehen einer solchen Sache (ganz oder teilweise) auf eine andere Weise

ist nach § 136 Abs.1 StGB strafbar.

Wann ist eine Sache in diesem Sinne gepfändet oder dienstlich in Beschlag genommen?

Die Sache ist dienstlich beschlagnahmt, wenn sie zur Verfügung einer Behörde zur Sicherung (privater oder öffentlicher) Angelegenheiten zwangsweise überlassen wird.

Dass die Sache gepfändet wurde bedeutet, dass durch die Sicherstellung der Sache ein vermögensrechtlicher Anspruch gesichert wurde. Die Pfändung ist also ein Unterfall der dienstlichen In Beschlagnahme.

Wichtig ist, dass zur Erfüllung des Straftatbestandes des Verstrickungsbruchs die Sache bereits gepfändet worden sein muss. Die Pfändung darf also nicht nur in Zukunft bevorstehen. Ebenso muss die Pfändung zum Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung aber auch noch bestehen. Dasselbe gilt für eine sonstige dienstliche In Beschlagnahme.

Eine Pfändung vollzieht in der Regel ein Gerichtsvollzieher. Auch wenn der Gerichtsvollzieher dafür die Sache in Besitz nehmen muss, kann in der Regel die gepfändete Sache zunächst beim Schuldner bleiben. In diesem Fall bringt der Gerichtsvollzieher ein Siegel an der Sache an. (Nicht möglich ist, dass die Sache bei dem Schuldner bleibt, zum Beispiel bei Geld oder bei im Vergleich zu ihrer (eher geringen) Größe besonders wertvollen Sachen (sogenannte „Kostbarkeiten“))

Wie begeht man einen Verstrickungsbruch?

Das strafbare Verhalten beim Verstrickungsbruch liegt darin, dass die Sache der Verstrickung entzogen wird, was insbesondere durch Zerstören, Beschädigen oder Unbrauchbar machen der Sache geschehen kann.

Darunter dass die Sache der Verstrickung entzogen wird, versteht man, dass die Behörde keinen Einwirkungsmöglichkeit, keinen Zugriff, mehr auf die Sache hat. Dies geschieht jedenfalls dann, wenn die Sache ganz oder zum Teil weggeschafft wird. Wichtig: „Wegschaffen“ klingt zwar so, als würde die Sache an einen anderen Ort gebracht werden, darauf kommt es aber im Hinblick auf die Entziehung der Verstrickung nicht an. Maßgeblich ist stets, ob die Behörde noch Zugriff auf die Sache hat bzw. haben kann.

Eine Sache wird zerstört, wenn sie vernichtet oder dergestalt wesentlich beeinträchtigt wird, sodass sie völlig unbrauchbar ist.

Beschädigt wird eine Sache, wenn ihre Sachsubstanz nicht nur unerheblich verletzt wird.

Unbrauchbar Machen bedeutet, dass die Sache so verändert wird, dass sie für ihren Zweck nicht mehr benutzt werden kann.

Eine Strafbarkeit wegen Verstrickungsbruchs verneinte das Oberlandesgerichts Hamm aber zum Beispiel dann, wenn eine gepfändete Sache zwar verkauft und an den Käufer übergeben, dem Käufer aber nicht das Eigentum an der Sache übertragen wird (Im deutschen Zivilrecht erwirbt man nicht bereits mit Abschluss des Kaufvertrages Eigentum an der Kaufsache. Hierfür ist eine gesonderte Eigentumsübertragung notwendig – insbesondere bei alltäglichen Geschäften fällt dies aber oftmals zeitlich zusammen, sodass es kaum auffällt, dass es sich um verschiedene, voneinander zu trennende Vorgänge handelt). Vgl. OLG Hamm, Urteil v. 08.05.1956 – 3 Ss 323/56 in NJW 1956, 1889.

Wann droht eine Strafbarkeit wegen Siegelbruchs?

Der Absatz 2 regelt den sogenannten Siegelbruch.

Ein (strafbarer) Siegelbruch setzt zunächst voraus, dass ein dienstliches Siegel an eine Sache angebracht wurde mit dem Ziel die Sache entweder in Beschlag zu nehmen, die Sache dienstlich zu verschließen oder die Sache zu bezeichnen (§ 136 Abs.1 StGB).

Das …

  • Beschädigen,
  • Ablösen,
  • Unkenntlich Machen oder
  • Unwirksam Machen des Verschlusses durch das Siegel (ganz oder teilweise)

ist nach § 136 Abs.2 StGB strafbar.

Was ist ein Siegel im Sinne des Siegelbruchs?

Gemeint sind hierbei dienstliche Siegel (das ist der Siegelabdruck einer Behörde). In der Regel muss es sich dabei um inländische dienstliche Siegel handeln. In bestimmten Fällen sind Siegel im Sinne des Siegelbruchs aber auch ausländische Siegel.

Wie begeht man einen strafbaren Siegelbruch?

Strafbarer Verhaltensweisen des Siegelbruchs ist das Beschädigen, Ablösen, Unkenntlich machen des Siegels oder das Unwirksam Machen des Verschlusses durch das Siegel.

Strafbar kann es also zum Beispiel sein, ein solches Siegel mit einer Folie zu überkleben (vgl. OLG Köln, Urteil v. 30.07.1968 – Ss 173/ 68 in NJW 1968/2116 – in dem zu entscheidenden Fall hatte der Angeklagte eine Folie, die der Oberfläche eines Möbelstücks glich, über ein dienstliches Siegel, das auf dem Möbelstück angebracht war, geklebt).

Hierin kann ein strafbares Beschädigen oder des Siegels liegen.

Der durch das Siegel bewirkte Verschluss ist hingegen dann unwirksam gemacht, wenn die durch die Anbringung des Siegels intendierte Wirkung des Siegels missachtet wird. So hatte sich das OLG Köln mit der Frage einer Strafbarkeit wegen Siegelbruchs durch unwirksam Machen eines solchen Siegels zu beschäftigen für einen Fall, bei dem ein Bauunternehmer weiter baute, obwohl ein dienstliches Siegel an der Baustelle angebracht war, dass die Vornahme weiterer Bauarbeiten untersagte (OLG Köln, Beschluss v. 10.03.1987 – Ss 72/87 in NStZ 1987, 330 – in dem zu entscheidenden Fall hatte das OLG Köln aber eine Strafbarkeit wegen Siegelbruchs abgelehnt, weil das Siegel zum Tatzeitpunkt nicht mehr angebracht war).

Droht eine Strafbarkeit auch bei einer unrechtmäßigen Verstrickung?

Nein. Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Verstrickung ist, dass die Pfändung oder die Beschlagnahme im Wege einer rechtmäßigen Diensthandlung vorgenommen wurde (§ 136 Abs.3 StGB).

Dasselbe betrifft auch eine Strafbarkeit wegen Siegelbruchs: Eine Strafbarkeit scheidet hier auch aus, wenn das Anbringen des Siegels nicht mittels einer rechtmäßigen Diensthandlung vorgenommen wurde.

Zu beachten ist hierbei, dass es nicht darauf ankommt, ob der Betroffene die Diensthandlung, trotz ihrer Rechtswidrigkeit, für rechtmäßig hält. Geht der Betroffene davon aus, die Diensthandlung sein rechtmäßig, obwohl sie dies in Wahrheit nicht wahr, so entfällt dennoch eine Strafbarkeit wegen Verstrickungsbruchs oder Siegelbruchs.

Was, wenn ich irrig die Unrechtmäßigkeit der Verstrickung annehme?

Denkbar ist aber natürlich auch eine umgekehrte Situation, nämlich dass der Betroffene davon ausgeht, die vorgenommene Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, obwohl sie es tatsächlich war.

Schließt das eine Strafbarkeit aus?

Das ist zumindest möglich. Maßgeblich ist hierbei insbesondere, ob dieser Irrtum (die Annahme, die Diensthandlung sei rechtswidrig, obwohl sie tatsächlich rechtmäßig war) vermeidbar war.

Irrtum vermeidbar

War der Irrtum vermeidbar, kann das Gericht unter Umständen die Strafe (wegen begangenen Verstrickungsbruchs oder Siegelbruchs) mildern.

War der Irrtum vermeidbar und zudem trifft den Betroffenen auch nur eine geringe Schuld, so hat das Gericht sogar die Möglichkeit gänzlich von einer Strafe abzusehen.

Irrtum nicht vermeidbar

War der Irrtum hingegen nicht vermeidbar und dem Betroffenen war es auch nicht zuzumuten, sich mithilfe von Rechtsbehelfen gegen die rechtswidrige Diensthandlung vorzugehen, so sieht das Gesetz vor, dass der begangene Verstrickungsbruch bzw. Siegelbruch nicht strafbar ist. Hier hat das Gericht also keinen explizit vom Gesetz eingeräumten Beurteilungsspielraum.

War der Irrtum nicht vermeidbar, es aber dem Betroffen aber zumutbar, derartige Rechtsbehelfe zu nutzen, so liegt es wieder in der Entscheidung des Gerichts. Es hat in diesem Fall sowohl die Möglichkeit, die Strafe zu mildern, als auch gänzlich von der Strafe abzusehen.

 

Sollten Sie mit dem Vorwurf des Verstrickungsbruch oder dem Vorwurf des Siegelbruchs konfrontiert sein, sollten Sie am Besten zunächst Ihr Schweigerecht, das Ihnen als Beschuldigter in einem Strafverfahren zusteht, gebrauchen und so bald wie möglich einen Anwalt für Strafrecht kontaktieren, der Sie umfassend beraten kann. Wir als Fachanwälte für Strafrecht beraten Sie gerne und stehen Ihnen im Strafverfahren zur Seite.

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