Vereiteln der Zwangsvollstreckung
( § 288 StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Vereiteln der Zwangsvollstreckung (§ 288 StGB)

Die Zwangsvollstreckung soll den Gläubiger absichern. Zahlt der Schuldner nicht von selbst, kann die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen betrieben werden. Verwertet wird alles, was nicht unpfändbar ist und die Forderungen des Gläubigers erfüllen kann.

Doch was passiert, wenn man vor Eintreffen des Gerichtsvollziehers die geliebte wertvolle Briefmarkensammlung bei einem Freund versteckt? Nicht allgemein bekannt dürfte sein, dass dies nach § 288 StGB strafrechtliche Konsequenzen haben kann.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf des Vereitelns der Zwangsvollstreckung erhalten?

Auch beim Vorwurf des Vereitelns der Zwangsvollstreckung stehen wir Ihnen kompetent und engagiert zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne zur Vereinbarung eines Termins für ein erstes Beratungsgespräch.

 

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Vereitelns der Zwangsvollstreckung
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts des Vereitelns der Zwangsvollstreckung
  • Untersuchungshaft und Festnahme wegen des Vorwurfs des Vereitelns der Zwangsvollstreckung
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs des Vereitelns der Zwangsvollstreckung

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Vorladung erhalten wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

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Welche Strafe droht bei Vereiteln der Zwangsvollstreckung?

Es ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren möglich. Allerdings handelt es sich um ein absolutes Antragsdelikt. Das bedeutet, dass die Tat nur strafrechtlich verfolgt wird, wenn die durch die Tat verletzte Person einen Strafantrag gestellt hat.

Mehr Informationen zur Stellung eines Strafantrags (insbesondere wann, wo und von wem ein solcher gestellt werden kann), haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Wann habe ich mich nach § 288 StGB wegen Vereiteln der Zwangsvollstreckung strafbar gemacht?

Eine Strafbarkeit wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung setzt voraus, dass eine Zwangsvollstreckung droht. Diese muss durch Veräußerung oder Beiseiteschaffen eines Teils des Vermögens vereitelt worden sein. Täter des § 288 StGB ist also diejenige Person, deren Vermögen der Zwangsvollstreckung unterliegt, kurz: der Zwangsvollstreckungsschuldner.

Zusätzlich ist erforderlich, dass der Täter die Zwangsvollstreckung vereitelt, gerade um zu verhindern, dass sich sein Gläubiger aus dem Vermögen befriedigen kann.

Wann droht eine Zwangsvollstreckung?

Zunächst muss ein begründeter und titulierter Anspruch des Gläubigers bestehen. Die Zwangsvollstreckung aufgrund dieses titulierten Anspruches droht, wenn zu erwarten ist, dass der Gläubiger diese demnächst betreibt, sie also unmittelbar bevorsteht oder schon stattfindet und noch nicht beendet ist.

Das ist z.B. dann der Fall, wenn auf dem schuldnereigenen Auto ein Pfandsiegel angebracht wurde und zu erwarten ist, dass weitere Vollstreckungshandlungen folgen werden.

Welche Gegenstände, Forderungen etc. sind Bestandteile des Vermögens des Schuldners?

Der Begriff des Vermögens im Sinne des § 288 StGB umfasst nicht nur Gegenstände, die im Eigentum des Täters (also des Schuldners) stehen, sondern alles, in das vollstreckt werden könnte. Da z.B. bei der Sachpfändung der Gerichtsvollzieher nicht die Eigentumsverhältnisse an der Sache prüft, gehören hierzu auch fremde Sachen (die also einer anderen Person als dem Schuldner gehören), die sich lediglich im Besitz des Täters befinden.

Wann habe ich Vermögensbestandteile in diesem Sinne veräußert oder beiseite geschafft?

In strafbarer Weise veräußert, wird ein Vermögensbestandteil nur, wenn der Täter keine gleichwertige Gegenleistung hierfür erhält. Verkauft er also beispielsweise sein E-Bike für einen Preis, der dem tatsächlichen Wert des Fahrrads entspricht, liegt kein strafbares Veräußern vor, da sich an der Befriedigung des Gläubigers wertmäßig nichts ändert. Er kann jetzt in das erhaltene Geld vollstrecken. Anders verhält es sich, wenn die Zwangsvollstreckung z.B. genau auf Herausgabe dieses E-Bikes gerichtet war.

Ein Beispiel für das strafbare Veräußern ist die Bestellung einer Hypothek am veräußerten Grundstück, da diese ist nicht gleichwertig ist.

Beiseite geschafft wird ein Gegenstand, wenn er z.B. durch Verstecken oder Verbringen in die Wohnung eines Bekannten der Zwangsvollstreckung tatsächlich entzogen wird.

Muss die Befriedigung des Gläubigers tatsächlich vereitelt worden sein?

Ja. Die Befriedigung des Gläubigers muss auch tatsächlich vereitelt worden sein. Dies ist nicht der Fall, wenn auch nach Veräußerung oder Beiseiteschaffen von Gegenständen noch genug Vermögen des Täters verbleibt, in das der Gläubiger vollstrecken kann. Das gilt jedoch nur, wenn die Zwangsvollstreckung sich nicht auf konkrete Gegenstände bezieht. So ist zum Beispiel das Verstecken der Briefmarkensammlung nicht strafbar, wenn noch genügend Vermögen verbleibt, um die Schulden beim Gläubiger zu tilgen.

Was muss der Täter bei der Tat wollen?

Im Hinblick auf die innere Einstellung des Täters bei der Tat setzt § 288 StGB Vorsatz auf die Tatbegehung und die Absicht voraus, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln.

Für den Vorsatz genügt es, wenn der Täter es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, einen der Zwangsvollstreckung unterliegenden Gegenstand dieser zu entziehen.

Daneben muss es ihm gezielt darauf ankommen, dass sich der Gläubiger nicht mehr aus seinem Vermögen befriedigen kann.

Diese Absicht liegt nicht vor, wenn der Täter davon ausgeht, dass die verbliebenen Vermögensbestandteile ausreichen, um die offenen Forderungen des Gläubigers zu decken.

Habe ich mich strafbar gemacht, wenn ich dem Täter einen Gegenstand abkaufe?

In Betracht käme in diesem Fall eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Vereiteln der Zwangsvollstreckung, also dem willentlichen Hilfeleisten zur Begehung dieser Straftat. Allein die Kenntnis von der Absicht des Täters genügt hierfür aber nicht. Wird jedoch z.B. ein Gegenstand in dieser Kenntnis unter Wert angekauft oder dem Täter beim Verstecken geholfen, kann dies die Gehilfenstellung (und damit eine mögliche Strafbarkeit) begründen. Zu beachten ist, dass für die Beihilfestrafbarkeit nicht die Absicht der Vereitelung erforderlich ist. Ausreichend ist der Vorsatz diesbezüglich.

 

Es zeigt sich deutlich, dass die Beurteilung, ob die Veräußerung oder das Beiseiteschaffen des jeweiligen Bestandteils des Vermögens strafbar ist, von den individuellen Vermögensverhältnissen sowie der Art der Zwangsvollstreckung abhängt. Dies ist oft schwer zu durchschauen. Nehmen Sie daher bei dem Vorwurf des Vereitelns der Zwangsvollstreckung mit unseren Fachanwälten für Strafrecht Kontakt auf. Wir beraten Sie gerne.

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