Falsche Verdächtigung ( § 164 StGB ):
Falsche Beschuldigung, Anschuldigung, falsche Verdächtigung StGB

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB)

Falsche Verdächtigung gem. StGB, falsche Anschuldigung gem. § 164 StGB: Hat man den Verdacht, dass eine andere Person in der näheren Umgebung eine Straftat begangen hat, ist man gut beraten, sich an die Polizei zu wenden und keine eigenständigen Nachforschungen zu betreiben. Aber was passiert, wenn sich später herausstellt, dass der Verdacht falsch war? Ist das strafbar? Muss ich beim Stellen einer Anzeige immer damit rechnen, mich selbst wegen falscher Verdächtigung strafbar zu machen?

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Auch beim Vorwurf der falschen Verdächtigung stehen wir Ihnen kompetent und engagiert zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne zur Vereinbarung eines Termins für ein erstes Beratungsgespräch.

 

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Welche Strafe erwartet mich bei einer Verurteilung wegen falscher Verdächtigung?

Der Strafrahmen für die falsche Verdächtigung liegt bei einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe.

Wird die Tat begangen, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von der Strafe nach § 46b StGB (Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten), nach § 31 BtMG oder nach § 4a AntiDopG zu erlangen, ist eine Geldstrafe nicht mehr vorgesehen. § 164 Abs. 3 StGB sieht dann eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren vor.

Wann habe ich mich wegen falscher Verdächtigung strafbar gemacht?

Eine andere Person bei einer entsprechenden Stelle oder öffentlich zu verdächtigen, dass diese Person eine rechtswidrige Tat oder eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, mit dem Ziel dass behördliche Maßnahmen (z.B. ein Verfahren) eingeleitet oder fortgesetzt werden, obwohl man weiß, dass der Inhalt der Verdächtigung nicht zutrifft, kann strafbar sein (§ 164 StGB).

Im Folgenden haben wir Ihnen nähere Informationen zusammengestellt, wann genau eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung droht.

Wann habe ich eine Person verdächtigt?

Verdächtigen beschreibt das Behaupten von Tatsachen, die geeignet sind, im konkreten Einzelfall eine andere Person der Gefahr eines behördlichen Einschreitens auszusetzen.

Ermittlungen werden eingeleitet, wenn ein sogenannter Anfangsverdacht vorliegt. Das ist der Fall, wenn es tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat gibt.

Verdächtigt werden muss eine andere Person. Bezichtigt man sich fälschlicherweise selbst, ist § 164 StGB nicht erfüllt. Es kommt in diesem Fall jedoch eine Strafbarkeit wegen Vortäuschens einer Straftat nach § 145d StGB in Betracht.

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Was muss der Gegenstand der Verdächtigung sein? Wann ist es eine falsche Verdächtigung?

Gegenstand der Verdächtigung nach § 164 Abs.1 StGB kann nur eine rechtswidrige Tat oder eine dienstpflichtwidrige Handlung sein.

Die Behauptung, jemand hätte eine Ordnungswidrigkeit begangen, z.B. die geringe Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, genügt also in dieser Variante einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung nicht.

Zudem muss die behauptete Tat in der Vergangenheit liegen. Zukünftige Taten werden von § 164 StGB nicht erfasst.

Nach § 164 Abs. 2 StGB macht sich auch strafbar, wer andere falsche Tatsachenbehauptungen aufstellt, die geeignet sind ein behördliches Verfahren oder ein behördliche Maßnahme gegen eine andere Person einzuleiten oder dafür sorgen können, dass diese fortgesetzt werden. Hierfür genügt auch die Einleitung eines Bußgeldverfahrens, sodass die Behauptung der Geschwindigkeitsüberschreitung für eine Strafbarkeit nach § 164 Abs.2 StGB genügen kann.

Der Verdacht muss gegenüber einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten sein.

Wann ist der Verdacht falsch?

Weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 164 StGB ist die Unwahrheit der Verdächtigung. Dies beurteilt die Rechtsprechung nach objektiven Kriterien. Die Verdächtigung ist also falsch, wenn sie sich gegen eine tatsächlich unschuldige Person richtet. Es kommt an dieser Stelle nicht darauf an, ob der Anzeigende subjektiv von der Schuld des Verdächtigten ausging.

Habe ich mich strafbar gemacht, wenn ich eine Person anzeige und sich später herausstellt, dass sie unschuldig ist?

Strafbar macht sich nicht, wer eine Person einer Straftat tatsächlich verdächtigt und diese anzeigt. Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 164 StGB ist auch, dass die falsche Verdächtigung vorsätzlich und wider besseres Wissens erfolgt. Dem Anzeigenden muss also bewusst sein, dass er durch seine Handlung Ermittlungsmaßnahmen gegen eine andere Person herbeiführen kann und dies auch billigend in Kauf nehmen. Zusätzlich ist aber auch die Kenntnis von der Unwahrheit des Verdachts notwendig. Strafbar ist die Anzeige nach § 164 StGB also nur dann, wenn der Anzeigende sicher weiß, dass die verdächtigte Person die Tat nicht begangen hat.

In einem Fall, den das OLG Rostock entschied (OLG Rostock vom 8.11.2004 – 1 Ss 364/04 I 138/04), hatte der wegen falscher Verdächtigung Angeklagte, der seit Jahren in Streit mit seinem Nachbarn lebte, in einem Schreiben an das Ordnungsamt angegeben, dass an seinem Haus eine 80cm große Kletterpflanze heruntergerissen worden sei. Da er kurz zuvor den Nachbarn wegen Lärmbelästigung angezeigt habe, verdächtige er diesen. Er stellte zudem in seiner damaligen polizeilichen Zeugenvernehmung Strafantrag gegen seinen Nachbarn, dieser hätte „auf alle Fälle in irgendeiner Art und Weise damit etwas zu tun“. In diesem Fall entschied das OLG, dass es neben dem Behaupten von Tatsachen auch am Handeln wider besseres Wissen fehlte. Denn aus der Aussage kann nicht gefolgert werden, dass der Angeklagte sichere Kenntnis von der Unschuld des Nachbarn hatte.

Mache ich mich strafbar, wenn ich nur um mich selbst besser zu stellen, eine andere Person falsch verdächtige?

Ja, wenn dies in der Absicht erfolgt eine Strafmilderung oder ein Absehen von der Strafe nach § 46b StGB, § 31 BtMG oder § 4a AntiDopG zu erlangen.

Straflos ist das bloße Abstreiten der Tat, wenn man selbst beschuldigt oder verdächtigt wird.

Nicht erlaubt ist es aber, den Verdacht aktiv auf eine andere Person zu lenken. In diesem Fall wirkt die Absicht, sich selbst zu begünstigen, sogar straferhöhend. Die Mindeststrafe liegt dann bei sechs Monaten Freiheitsstrafe.

Was erwartet mich bei einer Verurteilung wegen falscher Verdächtigung?

Eine Verurteilung führt zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe. Zu beachten ist § 165 StGB.

Danach wird auf Antrag des durch die Tat nach § 164 StGB Verletzten die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung öffentlich bekannt gemacht.

Voraussetzung ist, dass auch die vorherige falsche Verdächtigung öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften erfolgte.

Öffentlich ist sie, wenn sie einem unüberschaubaren Personenkreis zugänglich gemacht wird, z.B. durch Veröffentlichung in einer Zeitung oder im Fernsehen. § 164 StGB ist auch in diesen Fällen erfüllt, da davon ausgegangen werden kann, dass die zuständige Behörde, meistens Polizei bzw. Staatsanwaltschaft, davon erfährt. Dies soll der Genugtuung und Rehabilitierung des Verletzten dienen. Die Art der Bekanntmachung wird im Urteil festgelegt gem. § 165 Abs. 2 i.V.m. § 200 Abs. 2 StGB.

 

Es wird deutlich, dass die falsche Verdächtigung viele Tatbestandsmerkmale aufweist, deren (Nicht-/)Vorliegen nur anhand einer ausführlichen Einzelfallprüfung festgestellt werden kann. Daher ist beim Vorwurf der falschen Verdächtigung eine gute Verteidigung unerlässlich. Dies gilt im Hinblick auf den erhöhten Strafrahmen insbesondere, wenn der Vorwurf im Raum steht, mit Selbstbegünstigungsabsicht gehandelt zu haben. Setzen Sie sich gerne mit uns als Anwälte für Strafrecht in Kontakt. Wir beraten Sie gerne.

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