Urkundenunterdrückung
( § 274 StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)

Urkunden und deren Äquivalent in Daten sind essenzieller Bestandteil unserer Gesellschaft. Von der Geburtsurkunde bis zur Sterbeurkunde wird es unzählige weitere Urkunden geben, die für das Leben, Vermögen, Geschäft und Alltag nötig sind und waren. Urkunden sind Beweisstücke und jeder nutzt sie aufgrund dieser Funktion. Durch die überragende Rolle beim Führen von Beweisen, ob bei Gericht oder in der U-Bahn, kommt ihr ein komplexer strafrechtlicher Schutz zu, der sich nur noch ausweitet, umso mehr neben die Urkunden auch über bestimmte Daten ein Beweis möglich ist. Inzwischen gibt es über ein Dutzend Strafgesetze, die diese Aufgabe innehaben. Einer der relevantesten ist die Urkundenunterdrückung.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Urkundenunterdrückung erhalten?

Sollten Sie also von der Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht mit einer Urkundenunterdrückung in Verbindung gebracht und mit dem Vorwurf der Urkundenunterdrückung konfrontiert werden, kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch. Auch beim Vorwurf der Urkundenunterdrückung stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen Urkundenunterdrückung – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
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  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
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Welche Strafe droht bei Urkundenunterdrückung?

Die vom Gesetz vorgesehene Strafe für eine begangene Urkundenunterdrückung reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Wann mache ich mich wegen Urkundenunterdrückung strafbar?

Die Bezugsobjekte der Strafbarkeit sind

  • Urkunden,
  • technische Aufzeichnungen,
  • beweiserhebliche Daten und
  • Grenzsteine

Werden diese zum Beispiel vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, kann man sich strafbar machen, allerdings nur dann, wenn sie dem Täter selbst nicht gehören, er also nicht das alleinige Recht hat, über die Urkunde etc. zu verfügen, um damit den in ihr enthaltenen Beweis zu führen.

Das ist zum Beispiel bei einem Führerschein der Fall.

Doch lohnt es sich als ersten Schritt einen näheren Blick auf die Bezugsobjekte zu werfen, um dann die einzelnen Handlungen näher anhand ihrer jeweiligen Tatobjekte zu beleuchten.

Was ist eine Urkunde?

Eine Urkunde ist nach der juristischen Definition eine verkörperte Gedankenerklärung, die im Rechtsverkehr zum Beweis geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt.

Es kommt vor allem auf den Aussteller an. Wer nur etwas Falsches aufschreibt und unterschreibt, hat nicht etwa eine falsche Urkunde hergestellt, denn die Erklärung stammt von dem Unterzeichner. Auch gibt es sogenannte „zusammengesetzte Urkunden“. Das sind z.B. Nummernschilder eines Autos in Verbindung mit diesem und dem Dienststempel der Zulassungsbehörde. Sie beweisen, dass das Fahrzeug auf den Halter zugelassen ist. Aussteller ist aber nicht der Halter, sondern die Zulassungsstelle, denn nur mit dem Dienststempel auf dem Nummernschild liegt ein vollständiges Autonummernschild vor.

Was sind technische Aufzeichnungen?

Was technische Aufzeichnungen sind, hat das Gesetz selbst definiert. Gemäß § 268 Abs.2 StGB, ist eine technische Aufzeichnung „eine Darstellung von Daten, Mess- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.“

Etwas einfacher ausgedrückt bedeutet dass es ein Gerät gibt, das selbstständig eine Leistung erbringt, wie beispielsweise ein Seismograf, der Bodenerschütterungen registriert, ein Lügendetektor oder ein Geldspielautomat, der ständig Umsätze zusammenrechnet. Das Ergebnis wird dann physisch getrennt auf einem anderen Objekt gespeichert oder verkörpert. Also z.B. der Bericht des Lügendetektors oder der Umsatzausdruck des Geldspielautomaten, der am Ende eines Monats ausgelesen wird. Dieser Ausdruck ist die technische Darstellung. Sie zeigen dauerhafte Abbildungen eines vom Gerät selbstständig erarbeiteten Ergebnisses.

Tathandlungen – Eine Urkunde oder technische Aufzeichnen vernichten, beschädigen, unterdrücken

Urkunden und technische Aufzeichnungen kann man nun vernichten, beschädigen oder unterdrücken, mit der Folge, dass eine Strafbarkeit nach § 274 Absatz 1 Nr. 1 StGB eintritt.

Was bedeutet Vernichten?

Vernichten bedeutet die Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit. Es geht in dieser Vorschrift um den Schutz des Beweiswerts, den die jeweiligen Tatobjekte innehaben. Daher ist nicht nur ein Zerreißen der Urkunde erfasst, sondern alles, was dazu führt, dass mit dieser überhaupt kein Beweis mehr erbracht werden kann. Das kann auch durch das Entfernen eines Teils der Urkunde geschehen.

Was versteht man unter dem Beschädigen einer Urkunde oder technischen Aufzeichnung?

Beschädigt wird eine Urkunde, wenn Veränderungen vorgenommen werden, die sie in ihrem Wert beeinträchtigen.

Was heißt Unterdrücken?

Das Unterdrücken einer Urkunde oder technischen Aufzeichnung meint, dass dem Berechtigten der Urkunde bzw. technischen Aufzeichnung die Benutzung zu Beweiszwecken entzogen wird. Häufig passiert das in Bezug auf Kfz-Kennzeichen.

Das OLG Frankfurt hatte jüngst erst wieder dahingehend zu entscheiden. Der Angeklagte wollte Betrugstaten an Tankstellen begehen. Ihm war natürlich bewusst, dass es dort höchstwahrscheinlich Überwachungskameras geben wird. Daher überklebte er das Kennzeichen seines Fahrzeugs vor jeder Tat mit gelber Folie und schwarzen Buchstaben, um so den Anschein zu erwecken, das Fahrzeug wäre in Holland oder Großbritannien von den Behörden zugelassen worden. Wie erwähnt bilden Kfz-Kennzeichen mit dem Fahrzeug und dem Dienststempel der Zulassungsbehörde eine Urkunde. Durch das Überkleben wurde der Dienststempel unkenntlich gemacht. Deshalb wurde der Zulassungsbehörde, die als Ausstellerin der Zulassung auch Inhaberin des Beweisführungsrechts daran ist, dieses entzogen und mithin lag eine Urkundenunterdrückung vor. Nicht jedoch eine Fälschung, denn es gab keinen Dienststempel anderer Behörden. Nur weil die Farbe eine Suggestion in Hinsicht auf die Niederlande und Großbritannien darstellte, ist noch kein Aussteller benannt, womit auch keine Fälschung vorliegt.

(OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 28.01.2020, NStZ-RR 2020, 226)

Was sind beweiserhebliche Daten?

Daten sind in § 202a Absatz 2 StGB definiert. Danach sind es „solche Informationen, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden“.

Die Beweiserheblichkeit ist immer auf den Rechtsverkehr bezogen. Es müssen also rechtlich erhebliche Tatsachen codiert also nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert werden.

Tathandlungen – beweiserhebliche Daten löschen, unterdrücken, unbrauchbar machen, verändern

Da Daten per Definition schon nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind, gibt es noch weitere Tathandlungen im Vergleich zur Urkunde, wobei in Hinsicht auf Übereinstimmungen nach oben zu den vorherigen Erklärungen verwiesen wird.

Was bedeutet Löschen der Daten?

Gelöscht sind beweiserhebliche Daten, wenn sie endgültig entfernt bzw. unkenntlich gemacht wurden.

Was ist die Unbrauchbarmachung?

Daten werden unbrauchbar gemacht, wenn ihre ordnungsgemäße Verwendungsfähigkeit durch eine Einwirkung von außen aufgehoben wird.

Wann werden beweiserheblich Daten verändert?

Eine Veränderung liegt vor, wenn die Daten inhaltlich umgestaltet werden.

Wann droht eine Strafbarkeit wegen Veränderung einer Grenzbezeichnung?

Eine Strafbarkeit droht auch bei Veränderung einer Grenzbezeichnung. Im Grunde wird der Begriff des Grenzsteins vom Gesetz selbst erklärt, denn erfasst sind nicht nur Grenzsteine, sondern auch „ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes“ bestimmtes Merkmal. Es geht um wichtige Markierungen. Zumindest früher wichtige. Heute hat diese Variante des § 274 StGB kaum eine Bedeutung.

Strafbar ist das

  • Wegnehmen
  • Vernichten
  • Unkenntlich Machen
  • Verrücken und
  • Falsch Setzen

eines solchen Merkmals zur Bestimmung einer Grenze oder eines Wasserstandes, wie z.B. eines Grenzsteins.

Was muss der Täter mit der Urkundenunterdrückung oder Veränderung einer Grenzbezeichnung beabsichtigen?

Zuletzt muss der Täter subjektiv auch eine besondere Absicht aufweisen: Die Nachteilszufügungsabsicht. Wieder ist Bezugspunkt die Beweiskraft des Tatobjekts. Ein Nachteil liegt also vor, wenn das Opfer in einer aktuellen Situation das Beweisobjekt, also die Urkunde, die Daten etc. nicht benutzen kann. Auch wenn das Wort „Absicht“ in das Gesetz Eingang gefunden hat, muss es dem Täter nicht darauf ankommen. Ausreichend ist, wenn im klar ist, dass dieser Nachteil notwendige Folge seiner Handlung ist.

 

Es wird deutlich, dass die Strafbarkeit wegen Verletzung von Urkundenfälschung aus verschiedenen Blickwinkeln zu betrachten ist und daher ein Experte ein Auge darauf werfen sollte. Am Besten ist es, sich so früh wie möglich im Strafverfahren anwaltliche Hilfe zu suchen. Als Fachanwälte für Strafrecht beraten wir Sie gerne.

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