Herbeiführen einer Überschwemmung
( § 313 StGB )

YouTube - Kanal

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Youtube Kanal BUSE HERZ GRUNST

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen auf Proven Expert

Podcast - Anwaltsprechstunde

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Podcast Anwaltssprechstunde

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen auf Proven Expert
Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Herbeiführen einer Überschwemmung (§ 313 StGB)
Bestimmt haben Sie noch die Bilder von der Flutkatastrophe aus dem Jahr 2021 im Kopf. Diese kostete Menschenleben, zerstörte Existenzen und verursachte einen immensen finanziellen Schaden. Unter anderem wegen dieser schweren Folgen stellt das Strafgesetzbuch das Herbeiführen einer Überschwemmung unter Strafe.

Sie haben eine Vorladung wegen des Herbeiführens einer Überschwemmung erhalten?

Bei dem Vorwurf des Herbeiführens einer Überschwemmung stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein Erstgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen des Herbeiführens einer Überschwemmung –
Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Welche Strafe droht bei der Herbeiführung einer Überschwemmung?

Das Gesetz sieht für diese Straftat eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor.

Wann droht eine Strafbarkeit wegen Herbeiführung einer Überschwemmung?

Das strafbare Verhalten im Rahmen dieser Vorschrift ist im Grunde bereits aus ihrer amtlichen Überschrift erkennbar. Strafbar ist es, eine Überschwemmung herbeizuführen. Eine Strafbarkeit hiernach ist aber noch an weitere Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere muss grundsätzlich durch die herbeigeführte Überschwemmung eine Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder eine Gefahr für Sachen, die einer anderen Person gehören und einen bedeutenden Wert haben, entstanden sein (vgl. § 313 Abs.1 StGB).

Wann liegt eine Überschwemmung in diesem Sinne vor?

Nicht jede Wasseransammlung stellt auch gleichzeitig eine Überschwemmung im Sinne des Strafgesetzbuches dar. Eine Überschwemmung ist erst gegeben, wenn größere Flächen überflutet werden und dadurch eine unkontrollierbare Gefahrenlage entsteht. Wann eine „größere Fläche“ betroffen ist, muss im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Gerade deshalb ist die frühzeitige Beratung durch einen versierten Strafverteidiger von enormer Bedeutung.

Wann gilt eine Überschwemmung als „herbeigeführt“?

Eine Überschwemmung kann beispielsweise durch die Öffnung eines Deichtores oder eines Hochwasserschutztores herbeigeführt werden.

Im Einzelfall kann ein „Herbeiführen“ auch dann vorliegen, wenn die technischen und baulichen Vorgaben zur Abwendung einer Überschwemmung missachtet werden, z.B. durch das Versiegeln größerer Flächen.

Im Einzelfall kann auch die Vergrößerung einer bereits vorhandenen Überschwemmung zur „Herbeiführung“ in diesem Sinne ausreichend sein.

Ist jedes Herbeiführen einer Überschwemmung strafbar?

Nein. Das Gesetz bestimmt, dass durch die Überschwemmung eine konkrete Gefahrenlage für Menschen oder wertvolle Sachen entstehen muss. Wenn dies nicht der Fall ist, scheidet eine Strafbarkeit wegen der Herbeiführung einer Überschwemmung aus.

Für die Beurteilung, ob eine konkrete Gefahr vorliegt, ist erneut der jeweilige Einzelfall und die entsprechende Argumentation eines Strafverteidigers entscheidend.

Droht auch eine Strafe, wenn die Herbeiführung der Überschwemmung nicht gewollt war?

Das Strafgesetzbuch unterscheidet grundsätzlich zwischen vorsätzlichem und fahrlässigen Verhalten, wobei die Abgrenzung im Einzelfall große Schwierigkeiten bereiten kann.

Das Gesetz sieht für die Herbeiführung einer Überschwemmung auch eine Strafbarkeit vor, wenn diese nicht gewollt, aber fahrlässig verursacht wurde.

Allerdings ist bei einer fahrlässigen Begehung der Strafrahmen abgesenkt. Es kommt sogar eine Geldstrafe in Betracht.

Lassen Sie sich deshalb frühzeitig von einem erfahrenen Strafverteidiger beraten. Dieser kann aufgrund seines Fachwissens und seiner Erfahrung erkennen, wenn in dem dem Tatvorwurf zugrunde liegenden Fall derartige Besonderheiten auftauchen. Dies stellt einen Baustein einer effektiven Strafverteidigung dar.

Wann droht eine höhere Strafe für das Herbeiführen einer Überschwemmung?

Der Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe für die Herbeiführung einer Überschwemmung kann sich unter Umständen noch weiter verschärfen.

Eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren sieht das Gesetz vor, wenn ein Mensch durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung erleidet oder bei einer großen Zahl von Menschen eine Gesundheitsschädigung hervorgerufen wird.

Das Gesetz sieht sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren vor, wenn durch die Überschwemmung ein Mensch wenigstens leichtfertig getötet wird. Es muss dem Täter also nicht gerade darauf ankommen, einen anderem Menschen durch sein Verhalten zu töten. Der Tod muss ihm aber zugerechnet werden können. Leichtfertigkeit ist eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit, also einer Verletzung von zu beachtenden Sorgfaltspflichten.

Kommt im Falle einer Herbeiführung einer Überschwemmung eine mildere Bestrafung in Betracht?

Das Gesetz sieht eine mildere Bestrafung in einem sogenannten minder schweren Fall vor. Dann beträgt die Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.

Es gibt auch die Möglichkeit des minder schweren Falles, selbst wenn ein Mensch durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung erleidet oder bei einer großen Zahl von Menschen eine Gesundheitsschädigung hervorgerufen wird. Dann liegt der Strafrahmen zwischen einem und zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Wann liegt ein solcher minder schwerer Fall vor? Eine klare Antwort, wann eine begangene Straftat ein minder schwerer Fall einer solchen ist, gibt es nicht. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nämlich maßgeblich nach den genauen Umständen des Einzelfalles.

Macht man sich nicht wegen Herbeiführung einer Überschwemmung strafbar, wenn es zu keiner Überschwemmung oder Gefahr gekommen ist?

Auch wenn es im Ergebnis nicht zu einer Überschwemmung oder einer Gefahr gekommen ist, besteht weiterhin die Möglichkeit einer Bestrafung. Dies aber nur dann, wenn dem Beschuldigten sicher nachgewiesen werden kann, dass dieser eine Überschwemmung und eine Gefahr hervorrufen wollte. Zudem muss der Beschuldigte auch bereits unmittelbar zur Begehung der Tat angesetzt haben.

 

Das Herbeiführen einer Überschwemmung ist mit einer erheblichen Strafandrohung und einer Reihe von Strafbarkeitsvoraussetzungen versehen, die eine genaue Prüfung des Einzelfalls erfordern. Deshalb ist die frühzeitige Beratung durch einen versierten Strafverteidiger erforderlich.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Strafbefehl erhalten wegen des Herbeiführens einer Überschwemmung –
Was jetzt zu tun ist:

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren Sie einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Standorten in Berlin, Hamburg und München. Wir stehen Ihnen effizient mit jahrelanger Expertise zur Verfügung.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    RA Benjamin Grunst

    Rechtsanwalt u. Partner

    Benjamin Grunst

    Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Sören Grigutsch

    Rechtsanwalt

    Sören Grigutsch

    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Prof.Dr. Thomas Bode

    Of Counsel

    Prof. Dr. Thomas Bode

    Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Jens Wilke

    Rechtsanwalt

    Jens Wilke

    Fachanwalt für Verkehrsrecht
    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Vincent Trautmann

    Rechtsanwalt

    Vincent Trautmann

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen auf Proven Expert

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]