Vorbereiten des Ausspähens & Abfangens von Daten
(§ 202c StGB)
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Wie verhalten bei einer Hausdurchsuchung wegen Vorbereitung des Ausspähens oder Abfangens von Daten? Ist schon das Downloaden von Hackerprogrammen strafbar? Macht man sich strafbar, wenn die gespeicherten Passwörter falsch sind?
Schnell zum Inhalt:
Im Zuge der Digitalisierung verlagern sich weite Teile des Lebens in digitale Räume. Das hat zur Folge, dass sich auch der strafrechtliche Schutz in den sogenannten Cyberspace erstrecken muss, um die Rechte des Einzelnen zu schützen. Zu diesem Zweck galt es auf Europäischer sowie auch folglich auf deutscher Ebene rechtliche Schritte zu Bekämpfung von Computer Kriminalität einzuleiten. Konkrete Maßnahme hierfür war die Einführung des § 202c StGB, der Vorbereitungshandlungen zum Ausspähen oder Abfangen von Daten unter Strafe stellt. Dieser reiht sich nach § 202a (Ausspähen von Daten) und § 202b StGB (Abfangen von Daten) in die Straftatbestände ein, die insbesondere den Schutz sensibler Daten gewährleisten sollen.
Wie vorsichtig sollte man sich also beispielsweise im Internetverkehr verhalten? Wie kann man sich strafbar machen, wenn man unvorsichtig mit Passwörtern anderer oder Computerprogrammen, die als Hackertools verwendet werden können, umgeht?
Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf des Vorbereitens des Ausspähens oder Abfangens von Daten erhalten? Wichtige Hinweise von Ihrem Anwalt für IT-Strafrecht
Sie haben ein Schreiben erhalten, in dem ihnen vorgeworfen wird, das Abfangen oder Ausspähen von Daten vorbereitet zu haben? Dann zögern Sie nicht, sich umgehend anwaltliche Fachunterstützung zu suchen. Als Anwälte für Strafrecht vertreten wir Sie gerne kompetent und erfahren bundesweit in diesem Deliktsbereich.
Umso früher Sie uns ins Vertrauen ziehen, desto mehr Spielraum bleibt uns bei verschiedenen Verteidigungsstrategien und bei anderen Möglichkeiten, auf ihr Verfahren Einfluss zu nehmen. Wenden Sie sich deshalb gerne an unsere Kanzlei, um sich beraten und ihre Interessen bestmöglich vertreten zu lassen.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Vorbereitens des Ausspähens und Abfangens von Daten
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs des Vorbereitens des Ausspähens und Abfangens von Daten
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Vorladung erhalten wegen Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten – Was jetzt zu tun ist:
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Wie wird das Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten bestraft?
Wer das Ausspähen oder Abfangen von Daten vorbereitet, kann mit einer Freiheitsstraße bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.
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Wie hoch ist die Strafe für Hacking / Ausspähen von Daten? – Fachanwalt für Strafrecht klärt auf
Wie macht man sich wegen Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten strafbar?
Strafbar macht sich, wer Passwörter, andere Sicherheitscodes oder Computerprogramme, die dem Zweck des Ausspähens oder Abfangens von Daten dienen, herstellt, verkauft, verschafft, überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht.
Mit welchem Mittel kann Vorbereiten des Ausspähens oder Abfangens von Daten begangen werden?
Neben Passwörtern gehören alle Arten von Sicherheitscodes, die den Zugang zu Daten ermöglichen können, zu den tauglichen Mitteln, wie man das Vorbereiten des Ausspähens oder Abfangens von Daten begehen kann. Außerdem sind Computerprogramme erfasst, die zum Ausspähen oder Abfangen von Daten dienen. Wichtig ist insbesondere, dass diese Objekte den Zugang zu Daten ermöglichen. Das heißt auch, dass die Codes gültig sein müssen.
Welche anderen Arten von Sicherheitscodes gibt es?
Abgesehen von Passwörtern gehören hierzu zum Beispiel Entsicherungs-PINs von Smartphones oder Onlinezugängen, aber auch Code-Karten.
Was sind Computerprogramme im Sinne des § 202c StGB?
Damit sind insbesondere sogenannte Hackertools gemeint. Sie sind in aller Regel gerade darauf ausgelegt, illegalen Zwecken zu dienen. Meist können solche Programme problemlos aus dem Internet geladen werden. Daher ist hier besondere Vorsicht geboten.
Derartige Computerprogramme sind beispielsweise Kennwort-Generatoren, anhand derer Passwörter oder andere Arten von Codes für geschützte Dokumente ermittelt werden. Außerdem gibt es sogenannte Keylogger-Programme, also solche, die genutzt werden, um Tastatureingaben nachzuverfolgen.
Hinzu kommen natürlich auch Trojanische Pferde oder anders geartet Viren, die Rechner ausspionieren. So kann zum Beispiel auch eine Art Hinterausgang installiert werden, durch die Daten gewonnen oder der Netzwerkverkehr manipuliert werden kann.
Welche Schwierigkeiten können sich hinsichtlich der Bestimmung solcher Computerprogramme ergeben?
Probleme, bestimmte Computerprogramme unter den strafbaren § 202c StGB zu fassen, können daraus folgen, dass der Zweck, zu dem das Programm bestimmt ist, nicht eindeutig bestimmt werden kann. Schwierigkeiten ergeben sich insbesondere bei solchen Programmen, welche neben den eben angeführten rechtswidrigen Zwecken (also, um Daten auszuspähen oder abzufangen) auch nicht rechtswidrige Zwecke (z.B. Ausbildungszwecke in der IT-Branche) verfolgen. Man nennt diese problematische Fallgruppe sog. Dual-Use-Programme.
Gerade hier kann eine Einschätzung durch einen fachkundigen Experten für IT-Strafrecht hilfreich sein, der beispielsweise Anhaltspunkte über ein hohes Missbrauchspotential oder die Absicht des Programmentwicklers einzuordnen weiß.
Was genau ist die strafbare Vorbereitungshandlung zum Ausspähen oder Abfangen von Daten?
Eine Vorbereitungshandlung zum Ausspähen oder Abfangen von Daten begeht, wer die eben beschrieben Tatobjekte (also Passwörter, Codes, Programme etc.)
- herstellt,
- sich oder einem anderen verschafft,
- verkauft,
- einem anderen überlässt,
- verbreitet oder
- auf andere Weise zugänglich macht.
(§ 202c Abs.1 StGB)
Allerdings ist der bloße Besitz oder das Verwahren solcher Objekte in den meisten Fällen nicht nach § 202c StGB strafbar.
Fallen Daten, die durch Phishing-Aktionen erlangt und weitergegeben wurden, unter § 202c StGB?
Das Problem bei Phishing ist, dass Betroffene ihre Daten zunächst freiwillig herausgeben, wenn auch aufgrund einer Täuschung. Es müssen also keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen überwunden werden, um an die Daten zu gelangen. Eine Strafbarkeit im Rahmen des § 202c StGB ist demnach nicht möglich.
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Gerade im Bereich des IT-Strafrechts wird bei einer persönlichen Betroffenheit oder Unklarheiten empfohlen, sich umgehend mit einem Fachanwalt für Strafrecht in Verbindung zu setzen, der über ausreichend Erfahrung in diesem Deliktsbereich verfügt. Im Hinblick auf den direkten Bezug zur IT ist dies insbesondere ratsam, da ein gewisses Sachverständnis im Bereich der Informationstechnologien sehr hilfreich, wenn nicht sogar erforderlich, ist. Deshalb stehen wir Ihnen gerne mit unserer über die Jahre erarbeiteten Expertise beratend zur Seite. Wenden Sie sich für weitere Fragen an unsere Kanzlei oder kontaktieren Sie uns jetzt, um einen ersten Telefontermin oder einen Termin an einem unseren Standorte in Berlin Charlottenburg oder Köpenick zu vereinbaren.
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Strafbefehl erhalten wegen Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten – Was jetzt zu tun ist:
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