Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
( § 180 StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Anwalt Sexualstrafrecht – Fachanwälte für Strafrecht » Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB)

Früher war das Vermitteln sexueller Kontakte mit Minderjährigen strafbare Kuppelei. Hintergrund war insbesondere die Strafbewehrung der Unzucht.

Heute ist das anders. Das Vermitteln sexueller Kontakte mit Minderjährigen bleibt aber dennoch strafbar. Man spricht von der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, die mit einer Geld- oder sogar einer Freiheitsstrafe bestraft werden kann.

Innerhalb der Sexualdelikte gibt es einige Delikte, die speziell an das Alter des Geschädigten anknüpfen. Besonders junge Menschen (Minderjährige) gelten als besonders schutzbedürftig. Neben den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung tritt hier zusätzlich der Schutz der sexuellen Entwicklung hinzu.

Dieser Schutz soll auch durch die Strafbewehrung der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger strafrechtlich abgesichert werden.

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Als Fachanwälte für Strafrecht und Anwälte für Sexualstrafrecht stehen wir Ihnen auch beim Vorwurf der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger im Strafverfahren engagiert und kompetent zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Anwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
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Wie wird die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger bestraft?

Für die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger drohen Geld- oder Freiheitsstrafen. Das Gesetz sieht unterschiedliche Strafen für die unterschiedlichen Arten der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger vor.

Beispielsweise das Vorschubleisten durch Vermittlung einer unter 16 Jahre alten Person zur Vornahme sexueller Handlungen an einer weiteren Person, wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft.

Das Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zur Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt an einer weiteren Person ist hingegen mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht.

Wann macht man sich wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger strafbar?

Die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger ist das Begünstigen bzw. Erleichtern sexueller Handlungen des Minderjährigen mit einer weiteren Person (einem Dritten).

Dies bezieht sich auf sexuelle Handlungen …

  • des Minderjährigen vor dem Dritten
  • des Minderjährigen an dem Dritten
  • des Dritten an dem Minderjährigen

Strafbar ist sowohl

  • die Vermittlung
  • das Gewähren oder Verschaffen einer Gelegenheit,
  • das Bestimmen

zu solchen sexuellen Handlungen.

Ein Bestimmen, also wenn der Minderjährige überhaupt erst durch den Täter zu den sexuellen Handlungen gebracht wird,  setzt voraus, dass die in Frage stehenden sexuellen Handlungen gegen Entgelt vorgenommen werden.

Was die Vermittlung von solchen sexuellen Handlungen anbelangt, so ist sie mit höherer Strafe bedroht, wenn es sich um entgeltliche sexuelle Handlungen handelt.

Wer ist Minderjähriger?

Minderjähriger ist allgemein eine Person, die jünger als 18 Jahre alt ist. Im Rahmen der Straftat der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger ist für manche Begehungsweisen allerdings erforderlich, dass das Opfer unter 16 Jahre alt ist.

Ist nur Geschlechtsverkehr sexuelle Handlung in diesem Sinne?

Nein. Der Begriff der sexuellen Handlung beschränkt sich nicht auf Geschlechtsverkehr, sondern ist weiter zu verstehen. Schlussendlich ist es eine Frage des Einzelfalls, ob die in Frage stehende Handlung die nötige Erheblichkeitsschwelle (vgl. § 184h StGB) überschreitet, um eine sexuelle Handlung im Sinne dieses Delikts zu sein.

Wann wird eine sexuelle Handlung gefördert?

Das Fördern beschreibt der Straftatbestand als Vorschubleisten. Der Täter muss also die Vornahme der sexuellen Handlungen an bzw. vor bzw. durch einen Dritten begünstigen, erleichtern.

Dies kann zum Beispiel geschehen durch

  • Vermittlung oder
  • Gewähren Verschaffen einer Gelegenheit

hierzu.

Vermittlung

Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch meint Vermitteln das Herstellen eines Kontakts. Der Täter bringt also den Minderjährigen und die weitere Person zusammen zur Vornahme sexueller Handlungen – also dergestalt, dass die Beteiligten sich auch bewusst und darüber in Kenntnis sind, dass der Kontakt zum Zwecke der sexuellen Handlungen aufgebaut wird.

Das Stattfinden der sexuellen Handlungen muss zwischen einem bestimmten Minderjährigen und einem bestimmten Dritten geplant sein. Es bedarf also bereits einer gewissen Konkretisierung. Vgl. KG, Urteil v. 16.03.1977 – (1) Ss 440/76 (172/76) (dort zur Straftat der Zuhälterei nach § 181a Abs.2 StGB).

Gewährung oder Verschaffung einer Gelegenheit

Das Gewähren oder Verschaffen einer Gelegenheit zur Vornahme der sexuellen Handlungen setzt hingegen im Grunde einen Schritt später an. Der Täter schafft hier den Kontakt zwischen Drittem und Minderjährigem nicht (dieser besteht schon oder jedenfalls ist hier der Täter dabei nicht involviert), aber erleichtert die Umsetzung der sexuellen Handlungen, also deren Stattfinden.

Der Unterschied zwischen Gewähren und Verschaffen ergibt sich auch schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch: Beim Verschaffen setzt der Täter sich dafür ein, dass eine Gelegenheit zur Vornahme der sexuellen Handlungen entsteht. Beim Gewähren gibt es eine Gelegenheit, deren tatsächliche Realisierung aber vom Verhalten des Täters abhängt.

Wichtig ist: Das Verhalten des Täters muss gerade auf die Förderung der sexuellen Handlung gerichtet sein. Es bedarf also einer gewissen Zielgerichtetheit. Handlungen, die nicht für sich schon im Zusammenhang mit der konkreten sexuellen Handlung stehen, fallen also nicht hierunter.

Das Verschaffen einer Gelegenheit kann zum Beispiel auch sein, wenn der Täter psychisch mit Nachdruck das Opfer beeinflusst, ihm beispielsweise die Angst vor etwas nimmt, und so den sexuellen Kontakt fördert (vgl.  BGH, Urteil v. 24.04.1959 – 4 StR 73/59 (LG Bielefeld) in NJW 1959, 1284).

Muss die sexuelle Handlung tatsächlich stattfinden?

Nein. Eine Strafbarkeit wegen Vermittlung oder Gewährens bzw. Verschaffens einer Gelegenheit zu solchen sexuellen Handlungen droht auch dann, wenn der sexuelle Kontakt schlussendlich nicht stattfindet. Bestraft wird hier bereits eine Tätigkeit – das Fördern.

Können sich auch die Eltern des Minderjährigen strafbar machen?

Ja, das können sie, aber nur unter strengeren Voraussetzungen.

Wenn Sorgeberechtigte des Minderjährigen – das sind insbesondere (aber nicht nur) die Eltern – sexuelle Handlungen des Minderjährigen durch Gewähren oder Verschaffen einer Gelegenheit fördern, so machen sie sich danach grundsätzlich nicht strafbar.

Wichtig: Nur weil eine Strafbarkeit wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger entfällt, heißt das noch nicht, dass das Verhalten in Gänze straflos ist. Nur eben diese Strafnorm ist nicht einschlägig.

Außerdem hat auch dieses Privileg seine Grenzen. Verletzt der Sorgeberechtigte nämlich gröblich seine Erziehungspflicht durch das Vermitteln oder Gewähren einer solchen Gelegenheit, so macht auch der Sorgeberechtigte sich strafbar. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der sexuelle Kontakt zu dem Minderjährigen, den der Sorgeberechtigte durch das Gewähren oder Verschaffen einer Gelegenheit fördert, eine Straftat darstellt (z.B. sexueller Missbrauch).

Ist die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger straflos, wenn die Eltern einwilligen?

Nein. Die Einwilligung der Eltern in die sexuellen Handlungen schließt nicht eine Strafbarkeit wegen Förderns sexueller Handlungen Minderjähriger aus.

Bestimmen oder Vermittlung eines Minderjährigen zu sexuellen Handlungen gegen Entgelt

Auch das Bestimmen oder die Vermittlung des Minderjährigen zur Vornahme oder zum Vornehmen Lassen sexueller Handlungen an bzw. durch eine weitere Person, kann eine Strafbarkeit begründen.

In diese Konstellation erweitert das Gesetz die Anwendung auf unter 18 Jährige – also alle Minderjährigen – und beschränkt sie nicht – wie in den vorherigen Konstellationen –  auf Personen, die jünger als 16 Jahre alt sind.

Bestimmen bedeutet, dass der Täter auf den Minderjährigen einwirkt und ihn so zur Vornahme bzw. zum Gewähren der Vornahme der sexuellen Handlungen bringt. Bestimmen meint das Hervorrufen des Entschlusses (beim Minderjährigen) hierzu.

Vermittlung meint auch hier insbesondere das Herstellen des Kontaktes zwischen dem Minderjährigen und dem Dritten.

Der BGH bejahte beispielsweise eine Vermittlung darin, dass der Angeklagte dem 17 Jahre alten Opfer der Straftat (also der Minderjährige) erlaubte, in seinem Bordell der Prostitution nachzugehen. Damit stellte der Angeklagte nämlich den Kontakt zu dritten Personen her und ermöglichte dadurch die Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt. Vgl. BGH, Beschluss v. 04.11.2010 – 4 StR 374/10 (LG Essen) in NstZ-RR 2011, 79.

Wann ist eine sexuelle Handlung entgeltlich?

Die sexuellen Handlungen müssen entgeltlich sein. Entgegen der wohl ersten Assoziation dieses Begriffs, bedeutet das aber nicht, dass Geld gezahlt werden muss. Es reicht hier ein jeder Vorteil, solange dieser einen Vermögenswert hat (vgl. § 11 Nr.9 StGB).

Ein solcher Vorteil kann also zum Beispiel auch das Verschaffen von Drogen sein (vgl. BGH, Urteil v. 12.09.1996 – 4 StR 173/96 (LG Waldshut – Tiengen) in NJW 1997, 334).

Dieser Vorteil muss die Gegenleistung für die sexuelle Handlung darstellen. Das bedeutet, dass der Minderjährige gerade wegen der Gegenleistung die sexuelle Handlung vornimmt bzw. vornehmen lässt.

Ob aber der Täter oder das Opfer die Gegenleistung (das Entgelt) schlussendlich erhält, ist für die Frage der Strafbarkeit wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger nicht von Belang (vgl. BGH, Urteil v. 18.07.1995 – 1 StR 320/95 (LG Hechingen) in NStZ 1995, 540).

Muss es zum sexuellen Kontakt zwischen Drittem und Minderjährigem gekommen sein?

Ja. In dieser Konstellation der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger muss es auch tatsächlich zu sexuellem Kontakt zwischen der dritten Person und dem Minderjährigen kommen (vgl. BGH, Urteil v. 12.09.1996 – 4 StR 173/96 (LG Waldshut – Tiengen) in NJW 1997, 334). Wenn nicht, kann aber trotzdem eine Strafbarkeit wegen Versuchs der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger drohen. Dies setzt dann aber voraus, dass der Täter bereits fest dazu entschlossen war, diese Straftat zu begehen und auch schon unmittelbar dazu angesetzt haben. Wenn er bereits auf das Opfer eingewirkt hat – es bestimmt hat – und „lediglich“ schlussendlich der sexuelle Kontakt nicht stattfindet, so ist von einem solchen Tatentschluss und dem unmittelbaren Ansetzen wohl auszugehen.

Was ist, wenn ich davon ausgegangen bin, dass der Minderjährige bereits erwachsen war?

Die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger ist – in allen ihren Konstellationen – strafbar, wenn der Täter die Straftat begehen will (er muss die Förderung jedenfalls billigend in Kauf nehmen) und Kenntnis von allen Umständen hat, die die Strafbarkeit begründen. Diese Umstände sind die bis hierhin genannten Merkmale, die vorliegen müssen, um eine Strafbarkeit (objektiv) zu bejahen.

Für eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Begehung einer Straftat muss der Täter diese Umstände kennen.

Die Straftat der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger knüpft gerade an das Alter des Geschädigten an – die Minderjährigkeit. Das bedeutet, dass gerade das Alter des Geschädigten hier eine Strafbarkeit begründet. Das wiederum bedeutet, dass der Täter wissen muss, dass der Geschädigte minderjährig ist.

Andernfalls handelt er ohne Vorsatz und eine Strafbarkeit wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger entfällt.

Wichtig: Das bedeutet nicht, dass das Verhalten des Handelnden automatisch vollkommen straflos ist. Es gibt schließlich auch noch andere Straftaten, die in diesem Zusammenhang relevant werden könnten, wie beispielsweise die Ausbeutung von Prostituierten oder die Zuhälterei  (ob eine Strafbarkeit wegen diesen Delikten in Betracht kommt, hängt aber natürlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab)

Macht sich auch derjenige strafbar, der die sexuellen Handlungen vornimmt bzw. an sich vornehmen lässt?

Der Minderjährige macht sich nicht selbst wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger bzw. der Mitwirkung hieran strafbar.

Ähnliches gilt für den Dritten.

Insbesondere bei Letzterem ist aber zu beachten, dass nur weil in der Regel keine Strafbarkeit wegen der Teilnahme an der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger des Dritten besteht, das Verhalten nicht zwangsläufig immer straflos ist.

Der Dritte kann sich zum Beispiel wegen der Anstiftung zur Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger strafbar machen, wenn er vorsätzlich (in Kenntnis und mit entsprechendem Willen) den Entschluss, diese Straftat zu begehen, bei demjenigen hervorruft, der schlussendlich die sexuelle Handlung fördert.

Dies entschied der BGH in einem Urteil, dem der Fall zugrunde lag, dass der Angeklagte eine 15 Jährige dazu überredete, weitere Minderjährige zu ihm zu bringen, mit dem Ziel mit diesen Geschlechtsverkehr zu haben (vgl. BGH, Urteil v. 01.10.1957 – 5 StR 404/57 (LG Hamburg) in NJW 1957, 1771).

Abhängig von den konkreten Umständen drohen auch Strafbarkeiten wegen anderer Sexualdelikte, wie sexuellen Missbrauchs (z.B. sexueller Missbrauch von Kindern  oder sexueller Missbrauch von Jugendlichen).

Kann ich mich am Strafverfahren beteiligen, wenn ich Opfer der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger geworden bin?

Ja, das ist möglich. Die Straftat der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger ist ein Delikt, bei dem sich der Geschädigte dem Strafprozess im Wege der Nebenklage  anschließen kann. Bei den meisten Straftaten geht das nicht – in der Regel ist das Opfer der Straftat lediglich als Zeuge am Strafverfahren beteiligt. Im Rahmen der Nebenklage hat die geschädigte Person aber die Möglichkeit aktiv am Strafprozess mitzuwirken, zum Beispiel durch das Stellen von Beweisanträgen oder dem Befragen der Zeugen.

Kann ich als Nebenkläger einen Anwalt haben?

Auch das ist möglich und empfiehlt sich. Nicht nur bei der Strafverteidigung sondern auch bei der Nebenklagevertretung sind spezielle Fachkenntnisse und Erfahrung von großer Bedeutung. Daher sollten Sie sich bestenfalls an einen Anwalt für Sexualstrafrecht mit Erfahrung im Bereich der Nebenklagevertretung wenden, wenn Sie sich als Nebenkläger am Strafverfahren beteiligen möchten.

Auch als Nebenklagevertreter stehen wir Ihnen im Strafverfahren mit Engagement und Kompetenz zur Seite und vertreten Ihre Rechte und Interessen gebührend.

Sind Sie Opfer der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger geworden, wenden Sie sich gerne an uns und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.

Sollten Sie mit dem Vorwurf der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger konfrontiert oder Opfer dieser Straftat geworden sein, so sollten Sie sich – bestenfalls so früh wie möglich – an einen Anwalt für Strafrecht (bestenfalls ein Anwalt, der sich auf das Gebiet des Sexualstrafrechts spezialisiert hat) wenden. Wir als Fachanwälte für Strafrecht und Anwälte für Sexualstrafrecht stehen Ihnen im Strafverfahren gerne zur Seite.

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