Strafbarkeiten bei Wahlen
( §§ 107 ff. StGB )

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Wahlen gelten als Grundpfeiler der Demokratie. Sie stellen sicher, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht. Doch wo demokratisch gewählt wird, kann es auch zum Missbrauch des Wahlrechts und der unerlaubten Einflussnahme auf das Wahlergebnis kommen. Welche Straftaten im Rahmen von Wahlen begangen werden können und welche Wahlen überhaupt nach dem Strafgesetzbuch geschützt sind, haben wir Ihnen in der folgenden Übersicht dargestellt.

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Welche Straftaten drohen im Zusammenhang mit Wahlen?

Das StGB normiert in seinem vierten Abschnitt (Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen) in den §§ 107 – 108 c StGB eine Reihe an Straftaten, die im Zusammenhang mit Wahlen begangen werden können. Zu ihnen gehören:

  • 107 Die Wahlbehinderung
  • 107a Die Wahlfälschung
  • 107b Die Fälschung von Wahlunterlagen
  • 107c Die Verletzung des Wahlgeheimnisses
  • 108 Die Wählernötigung
  • 108a Die Wählertäuschung
  • 108b Die Wählerbestechung

Die §§ 107 – 107 c StGB bezwecken die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Gesamtablaufs der Wahl einschließlich der ordnungsgemäßen Stimmenauszählung zur Ermittlung des Wählerwillens, also der ordnungsgemäßen Ausübung des Wahlrechts durch die Gesamtheit der im Wahlfalle Stimmberechtigten. (vgl. RGSt 63, 382, 387; BayObLG, Urteil v. 29.07.1980 – RReg. 4 St 173/80 in NStZ 1981 30.)

Nicht erfasst ist der Schutz der freien Stimmabgabe der einzelnen Stimmberechtigten. Diese wird über §§ 108 – 108b StGB geschützt.

Welche Strafe droht bei Begehung eines Wahldelikts?

Dies hängt zunächst vom jeweiligen Delikt ab. So gibt es Delikte, wie die Fälschung von Wahlunterlagen, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe eher weniger hart bestraft werden und Delikte, wie etwa die Wahlbehinderung oder Wählernötigung, die eine Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorsehen und in besonders schweren Fällen sogar eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr droht.

Welche Wahlen sind nach dem StGB geschützt?

  • 108 c StGB regelt den Geltungsbereich der oben genannten Wahldelikte. Nach dem Gesetzeswortlaut gelten sie
  • für Wahlen zu den Volksvertretungen,
  • für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,
  • für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, in kommunalen Gebietskörperschaften,
  • für Wahlen und Abstimmungen in Teilgebieten eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft sowie
  • für Urwahlen in der Sozialversicherung.

Letztlich besteht damit ein weiter Anwendungsbereich, wobei die Bundestagswahl sowie die Wahl des Europäischen Parlaments die beiden größten Wahlen darstellen. Die Sozialversicherungswahl folgt auf dem dritten Platz. Alles sechs Jahre werden hier die Selbstverwaltungsorgane der gesetzlichen Sozialversicherungsträger gewählt.

Ebenso stellt § 108 c StGB fest, dass einer Wahl oder Abstimmung das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleichsteht.

Wann droht eine Strafbarkeit wegen Wahlbehinderung?

Die strafbare Handlung nach § 107 Abs.1 StGB ist das Verhindern oder Stören des Gesamtvorgangs der Wahl oder der Feststellung ihres Ergebnisses mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt.

Unter Verhindern einer Wahl versteht man das Unmöglich machen der Wahl, indem entweder die Stimmabgabe – etwa durch die Blockade von Wahllokalen – oder die Feststellung des Wahlergebnisses, also das Auszählen der Stimmen und die Beurkundung des Ergebnisses, z. B. durch Entwenden von Wahlurnen oder Vernichtung von Wahlzetteln, unterbunden wird.

Die Wahl wird hingegen gestört, wenn eine wesentliche Erschwerung oder Verzögerung des einen oder anderen Aktes der Wahl verursacht wird.

Es muss durch eine dieser Tathandlungen aber auch zu dem Erfolg gekommen sein, dass die Wahl in ihrer Gesamtheit verhindert oder gestört worden ist. Dies ist der Fall, wenn der Gesamtablauf der Wahl nicht ordnungsgemäß erscheint und Bedenken gegen die richtige Ermittlung des Wählerwillens erweckt. Das setzt voraus, dass nicht nur die Stimmabgabe bzw. Ermittlung des Willens einzelner Wähler beeinträchtigt, sondern der Wahlvorgang bezüglich einer größeren Zahl individuell nicht bestimmter Wähler betroffen wird.

Sofern nur die Stimmabgabe bzw. Ermittlung des Willens einzelner Wähler beeinträchtigt scheint, kommt eine Strafbarkeit nur wegen Wählernötigung nach § 108 StGB in Betracht.

Wann macht man sich wegen Wahlfälschung strafbar?

Im ersten Absatz bestraft § 107a StGB den, der unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht.

Geschützt wird durch diese Norm das Ergebnis der Wahl.

Man wählt unbefugt, wenn man eine Stimme abgibt, ohne für diese Stimmabgabe im Besitz eines Stimmrechts zu sein. Dies kann der Fall sein, wenn einem das Stimmrecht aberkannt worden ist, man aus sonstigen Gründen von der Wahl ausgeschlossen ist, das erforderliche Wahlalter noch nicht erreicht hat oder sonstige Voraussetzungen des Stimmrechts – etwa bei der Bundestagswahl die Bedingung, am Wahltag mindestens drei Monate im Wahlgebiet gewohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt zu haben – nicht erfüllt.

Ebenso wählt derjenige unbefugt, der ein zweites Mal wählt, nachdem sein Stimmrecht bereits verbraucht ist oder unter einem falschen Namen für jemand anderen wählt.

Wer unbefugt wählt, führt stets ein unrichtiges Wahlergebnis herbei, denn er bewirkt, dass bei der Auszählung eine ungültige Stimme als Gültige mitgezählt wird und sich damit das Stimmenverhältnis unter den zur Wahl stehenden Kandidaten oder Vorschlägen ändert (BGHSt 29 380, 383).

Ein unrichtiges Ergebnis kann sonst herbeigeführt werden, indem zusätzlicher Stimmzettel während des Wahlgangs eingebracht oder schon ausgefüllten Wahlzettels ausgegeben werden (RGSt 63 382, 386).

 

Ein Verfälschen des Wahlergebnisses liegt vor, wenn seine Ermittlung und Feststellung in einer der tatsächlichen Ausübung des Wahlrechts nicht entsprechenden Weise dergestalt geschieht, dass an Stelle des in Wirklichkeit vorliegenden richtigen Ergebnisses ein anderes unter dem Scheine, dass es das Richtige sei, zur Darstellung gelangt (RGSt 63 382, 386). So etwa, wenn man Stimmen vorsätzlich falsch auszählt oder Wahlzettel nach Beendigung der Stimmabgabe herausnimmt.

Nach § 107a Abs.2 StGB wird ebenso bestraft, „wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden lässt“. Dies kommt regelmäßig erst nach einer ordnungsgemäßen Feststellung des Ergebnisses in Betracht. Täter kann hier sinngemäß auch nur der sein, der einen amtlichen Auftrag zur Verkündung hat. Die Verkündung durch einen Nichtbeauftragten, wie etwa die Presse, erfüllt den Tatbestand deshalb nicht.

Wie fälscht man Wahlunterlagen im Sinne des § 107 b StGB?

Geschützt wird durch die Strafbewehrung der Fälschung von Wahlunterlagen in § 107 b StGB insbesondere die Richtigkeit der für die ordnungsmäßige Durchführung unerlässlichen schriftlichen Unterlagen. Die Strafbarkeit ergibt sich hier bereits aus dem Wortlaut der Norm. So wird gem. § 107 b StGB etwa bestraft, „wer

  • seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,
  • einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, dass er keinen Anspruch auf Eintragung hat,
  • die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt
  • sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen lässt, obwohl er nicht wählbar ist“.

Was ist eine strafbare Verletzung des Wahlgeheimnisses nach § 107 c StGB?

Die Verletzung des Wahlgeheimnisses wird gem. § 107 c StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft.

Unter dem Wahlgeheimnis versteht man den Inhalt der Abstimmungsentscheidung des Wählers. Also “wie” er gewählt hat. Dabei verweist § 107 c StGB auf andere dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschriften, die verletzt sein müssen, damit eine Strafbarkeit wegen Verletzung des Wahlgeheimnisses bejaht werden kann. Normen die für die eigene Erfüllung auf andere Normen verweisen, gegen die zusätzlich ein Verstoß festgestellt werden muss, nennt man auch Blankettgesetz.

Eine Verletzung kann beispielsweise durch Kennzeichnen des Wahlzettels oder Einsicht in die Wahlzelle beim Wahlvorgang erfolgen.

  • 107 c StGB verlangt dabei den besonderen Vorsatz der Absicht der Kenntnisverschaffung. Es muss dem Täter bei seiner Handlung also gerade darauf ankommen, dass Abstimmergebnis des Wählers herauszufinden. Daran würde es fehlen, wenn man etwa in eine Wahlzelle platzt, um jemanden zu erschrecken und dabei auch das Wahlergebnis des Wählers einsieht.

Wann droht eine Strafbarkeit wegen Wählernötigung?

Wegen Wählernötigung nach § 108 StGB wird bestraft, wer eine andere Person dazu nötigt oder sie daran hindert,  überhaupt zu wählen oder auf eine bestimmte Weise auszuüben.

Strafbar ist dies dann, wenn diese Nötigung

  • „rechtswidrig mit Gewalt,
  • durch Drohung mit einem empfindlichen Übel,
  • durch Missbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck“

verübt wird (§ 108 Abs.1 StGB).

Die Nötigung setzt voraus, dass durch das Nötigungsmittel (das sind die eben Aufgezählten) das vom Täter erwünschte Verhalten des Opfers veranlasst wird und dass dies gegen den Willen des Opfers geschieht.

Wenn daher beispielsweise ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern – und sei es auch nur verklausuliert – die Schließung seines Betriebs oder den Abbau von Arbeitsplätzen für den Fall eines bestimmten Wahlausganges ankündigt und gleichzeitig zur Wahl einer bestimmten Partei auffordert (Vgl. BVerfGE 66 369, 373) oder Stellenbewerbern mitteilt, dass nur bei einem bestimmten Wahlausgang ihre Einstellung in Betracht kommen könne (Vgl. BVerfGE 66 369. 375) ist die Straftat der Wählernötigung objektiv erfüllt.

Wann macht man sich wegen einer Wählertäuschung oder einer Wählerbestechung strafbar?

Unter einer Wählertäuschung gem. § 108 a StGB ist ein Täuschen zu verstehen, durch das im Stimmberechtigten hinsichtlich der konkreten Abstimmung ein Irrtum mit der Folge verursacht wird, dass der Stimmberechtigte entweder

  • zwar weiß, dass er gerade wählt, aber er eine andere Wahlentscheidung trifft als er denkt,
  • gar nicht weiß, dass er gerade eine wahlerhebliche Entscheidung trifft,
  • erst gar nicht wählt, weil ihm beispielsweise ein falschen Wahldatum genannt wird oder
  • ungültig wählt, da man ihm erzählt hat der Wahlzettel müsse beispielsweise unterschrieben werden.

Gem. § 108 b StGB wird schließlich das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen (z.B. Geschenke) als Gegenleistung dafür, dass der andere nicht oder „nicht in einem bestimmten Sinne wähle“.

Auch der Gegenspieler dazu, also derjenige der diese Vorteile als Gegenleistung für sein Verhalten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird nach dieser Vorschrift bestraft (§ 108b Abs.2 StGB).

Der angebotene, versprochene oder gewährte Vorteil muss als Gegenleistung dafür gedacht sein, dass der Wahlberechtigte sein Stimmrecht überhaupt nicht oder in einem bestimmten Sinne ausübt. Dazu genügt es bereits, dass der Wahlberechtigte ungültig oder bei im Übrigen freier Wahl nur einen bestimmten Kandidaten nicht wählen soll. Ob der Wahlberechtigte dann auch tatsächlich so wählt spielt für die Erfüllung des Tatbestands keine Rolle, da bereits das ausdrückliche oder stillschweigende In-Aussicht-Stellen („Anbieten, Versprechen“) des Vorteils genügt. Voraussetzung ist allein eine sog. Unrechtsvereinbarung. Diese setzt voraus, „dass zwischen dem Täter und dem Begünstigten eine bestimmte personale Beziehung hergestellt werden oder bestehen muss, die im Hinblick auf den gewährten Vorteil zu einer wenn auch nur gefühlsmäßigen Verpflichtung des Empfängers, in der vom Bestechenden gewünschten Weise abzustimmen, führt oder führen kann.“ (BGH, Urteil v.  21.10.1985 – 1 StR 316/85 (LG Ravensburg) in NJW 1986, 859)

Hier erhalten Sie nähere Informationen zu dem Themen der Bestechung  und der Bestechlichkeit. Der Sonderfall der Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern gem. § 108 e StGB ist hier näher erklärt.

Sollten Sie davon erfahren, dass ein Strafverfahren wegen einer Straftat im Bezug zu einer Wahl gegen Sie läuft, sollten Sie sich bestenfalls so früh wie möglich bei einem Strafverteidiger – einem Anwalt für Strafrecht – wenden, der dann Akteneinsicht für Sie beantragen und eine geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten kann.

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