Untreue nach § 266 StGB:
Strafbarkeit und Verteidigungsmöglichkeiten
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Untreue nach § 266 StGB gehört zu den schwerwiegenden Vermögensdelikten und kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren zur Folge haben. Wenn Sie wegen Untreue nach § 266 StGB angeklagt sind, ist es entscheidend, frühzeitig einen Strafverteidiger zu konsultieren, der Sie über Ihre Rechte und Verteidigungsstrategien aufklärt. Informieren Sie sich hier über die Voraussetzungen der Untreue und die besten Ansätze, um sich gegen den Vorwurf zu verteidigen.
Untreue ist ein Kernstraftatbestand des Wirtschaftsstrafrechts. Der Hintergedanke hinter der Strafbewehrung und Sanktionierung der Untreue ist die Verletzung des Vertrauens, das durch die Übertragung von Pflichten zur Vermögensbetreuung dem Beschuldigten entgegengebracht wurde.
Die rechtliche Beurteilung von Untreue-Vorwürfen ist nicht selten hoch komplex. Das liegt insbesondere daran, dass neben fundierten strafrechtlichen Kenntnissen, die Prüfung des Tatvorwurfs und die Erstellung einer Verteidigungsstrategie wirtschaftliche und nicht selten auch gesellschaftsrechtliche Kenntnisse erfordert.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da
- Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf Untreue nach § 266 StGB
- Hausdurchsuchung wegen Untreue nach § 266 StGB
- Anklage von der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Untreue nach § 266 StGB
- Vermögensarrest und Vermögenseinziehung wegen Untreue nach § 266 StGB
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Vorladung erhalten wegen Untreue nach § 266 StGB – Was jetzt zu tun ist:
Welche Vorteile hat unsere Kanzlei beim Vorwurf Untreue nach § 266 StGB?
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Wie hoch ist die Strafe für Untreue nach § 266 StGB? Freiheitsstrafe Untreue?
Untreue wird grundsätzlich gemäß § 266 Abs.1 StGB (Strafgesetzbuch) mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. In bestimmten Fällen kann die Strafe allerdings höher ausfallen (3 Monate bzw. 6 Monate bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe). Eine höhere Strafe für Untreue droht zum Beispiel, wenn man gewerbsmäßig handelt, sich also durch die fortgesetzte Begehung von Untreue eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und gewissen Gewichts verschaffen möchte. Eine höhere Strafe kann u.a. auch drohen, wenn man durch die Untreue „einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt“ (§ 263 Abs.3 Nr.2 StGB).
Vermögensarrest und Vermögenseinziehung wegen Vorwurf Untreue nach § 266 StGB
Eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe ist für den der Untreue Beschuldigten nicht immer – wenn nicht sogar selten – die einzige Konsequenz des Strafverfahrens. Gerade beim Vorwurf der Untreue kann die Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren Vermögensarrest (z.B. Einfrieren der Konten) und das Gericht am Ende des Verfahrens Vermögenseinziehung anordnen (auch Gewinnabschöpfung genannt). Der Gedanke hinter diesen Maßnahmen ist vereinfacht ausgedrückt, dass sich die Begehung von Straftaten nicht finanziell lohnen darf. Es soll also z.B. vermieden werden, dass jemand wegen Untreue zu einer Geldstrafe verurteilt wird, diese aber nicht einmal die Summe abdeckt, die der Verurteilte durch die Untreue erlangt hat.
Weitergehende Informationen zum Vermögensarrest und zur Vermögenseinziehung haben wir Ihnen jeweils separat zusammengestellt.
Berufliche Konsequenzen einer Verurteilung wegen Untreue nach § 266 StGB
Ein Strafverfahren und eine spätere Verurteilung haben zudem nicht selten berufliche Konsequenzen. So kann z.B. eine Kündigung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, ein Disziplinarverfahren oder die Aberkennung der Fähigkeit als Geschäftsführer einer GmbH tätig zu sein, drohen.
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Schadensersatz wegen Untreue nach § 266 StGB
Neben einem Strafverfahren kann beim Vorwurf der Untreue auch ein Zivilverfahren drohen, das auf die Zahlung von Schadensersatz gerichtet ist.
Strafbarkeit Untreue – Wann macht man sich wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar?
Wegen Untreue macht sich derjenige strafbar, der in einem besonderen Nähe- und Zugriffsverhältnis zum Vermögen einer anderen Person steht, diese Position missbraucht bzw. seine Pflichten verletzt und einer anderen Person hierdurch einen Vermögensnachteil zufügt (sehr stark vereinfacht ausgedrückt).
Wer kann sich wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar machen?
Wegen Untreue können sich nur solche Personen strafbar machen, die – vereinfacht ausgedrückt – in einem besonderen (Nähe-) Verhältnis zu dem (geschädigten) Vermögen einer anderen Person stehen.
Man spricht von der sogenannten Vermögensbetreuungspflicht.
Die Vermögensbetreuungspflicht meint stark vereinfacht ausgedrückt, dass man bestimmungsgemäß Zugriff auf das Vermögen einer anderen Person hat und dieses betreut.
Man muss in einer solchen (Rechts-)Beziehung zu einer Person stehen, dass man aufgrund dieses Verhältnisses bestimmungsgemäß die Vermögensinteressen einer anderen Person wahrnimmt und diese Pflicht auch wesentlicher Bestandteil der Beziehung ist (vgl. u.a. BGH, Beschluss v. 11.05.2021 – 4 StR 350/20 unter Verweis auf die stRspr und m.w.N.; BGH, Urteil v. 25.05.2010 – VI ZR 205/09 m.w.N.)
Die Vermögensbetreuungspflicht im Sinne der Untreue besteht dabei insbesondere aus folgenden wesentlichen Voraussetzungen:
- Die Pflicht zur Vermögensbetreuung muss in dem Verhältnis zwischen Beschuldigtem und Opfer eine Hauptpflicht und nicht nur eine untergeordnete (Neben-)Pflicht sein. Die Vermögensbetreuung muss also im Grunde ein wesentlicher Bestandteil des Aufgaben- und Pflichtenbereichs des Beschuldigten sein. Die Wahrnehmung der Vermögensinteressen einer anderen Person darf sich also jedenfalls nicht in einer allgemeinen Rücksichtnahmepflicht gegenüber Vertragspartnern oder sonstigen Personen, auf deren Vermögen man tatsächlichen Zugriff hat, sowie in einer faktischen Zugriffsmöglichkeit bzw. Einwirkungsmöglichkeit auf das Vermögen erschöpfen (vgl. u.a. BGH, Beschluss v. 11.05.2021 – 4 StR 350/20 unter Verweis auf die stRspr und m.w.N.; BGH, Beschluss v. 16.08.2016 – 4 StR 163/16 m.w.N.)
- Der Beschuldigte der Untreue muss in gewisser Weise selbstständig agieren, also einen Entscheidungsspielraum Dies kann sich auch aus fehlenden Kontrollen seitens des Geschädigten ergeben. Vgl. BGH, Beschluss v. 11.05.2021 – 4 StR 350/20 unter Verweis auf die stRspr und m.w.N.; BGH, Beschluss v. 16.08.2016 – 4 StR 163/16 m.w.N.
Nur wer eine Vermögensbetreuungspflicht hat, kann sich wegen Untreue strafbar machen.
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Woraus kann sich eine Vermögensbetreuungspflicht ergeben?
Die Vermögensbetreuungspflicht kann sich
- aus dem Gesetz,
- aus einem behördlichen Auftrag,
- einem Treueverhältnis oder
- einem Rechtsgeschäft
ergeben.
Eine Vermögensbetreuungspflicht hat z.B. (in der Regel) ein Prokurist, ein GmbH-Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft aber auch (per Gesetz) z.B der Vermieter hinsichtlich der Kaution (§ 551 Abs.3 BGB) sowie der Insolvenzverwalter (§§ 56 ff. InsO).
Auch aus einem tatsächlichen Verhältnis – ein tatsächliches Treueverhältnis – heraus kann sich eine Vermögensbetreuungspflicht ergeben. Hierfür genügt aber nicht, dass man faktisch über fremdes Vermögen verfügen kann. Zusätzlich muss der Treugeber (der später Geschädigte) die pflichtgemäße Wahrnehmung seiner Vermögensinteressen dem anderen anvertraut haben, der (später) Beschuldigte also eine „anvertraute faktische Machtstellung“ innehaben (BGH, Beschluss v. 21.08.2018 – 3 StR 292/17 m.w.N.).
Ergibt sich die Vermögensbetreuungspflicht aus einem Vertrag, so müssen die vertraglichen Pflichten genau dazu vereinbart worden sein, dass sie den Vermögensinteressen nützen sollen. Die Vermögensfürsorgepflicht muss also dann – insbesondere bei Austauschverhältnissen – vertraglich ausdrücklich vereinbart worden sein. Vgl. u.a. BGH, Urteil v. 25.05.2010 – VI ZR 205/09 m.w.N.
Die Vermögensbetreuungspflicht muss tatsächlich bestehen. Gibt jemand nur vor, z.B. Prokurist zu sein, so kann er sich – mangels Vermögensbetreuungspflicht – nicht wegen Untreue strafbar machen.
Hatte jemand eine Vermögensbetreuungspflicht, erlischt diese, wirkt aber weiterhin nach außen fort, so bejaht die Rechtsprechung das Bestehen einer Vermögensbetreuungspflicht und damit die Möglichkeit, sich wegen Untreue strafbar zu machen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 14.07.2011 – 2 Ss 80/11 in nStZ 2012, 330). Praktisch betrachtet wird dies wohl regelmäßig eine Konstellation sein, in der dem Beschuldigten z.B. Prokura oder eine sonstige Vertretungsmacht eingeräumt wurde, ihm diese entzogen wird (z.B. wegen Kündigung, Ausscheidens aus der Gesellschaft) und er weiterhin im Namen der Gesellschaft Geschäfte tätigt. Dann ist eine Entlastung unter Verweis der nicht (mehr) bestehenden Vermögensbetreuungspflicht grundsätzlich nicht möglich.
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Wann verletzt man seine Vermögensbetreuungspflicht?
Strafbar ist es, diese Vermögensbetreuungspflicht dann zu verletzen.
Dies ist möglich, durch Missbrauch einer dem Beschuldigen eingeräumten Verfügungsbefugnis oder Verpflichtungsbefugnis hinsichtlich des betroffenen Vermögens (Missbrauch) oder durch Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch sonstiges rechtliches oder tatsächliches Verhalten (Treuebruch).
Wichtig: Eine Strafbarkeit wegen Untreue setzt voraus, dass die verletzte Norm bzw. Obliegenheit das Vermögen einer anderen Person schützen soll. Es genügt aber, wenn dieser Vermögensschutz mittelbar besteht. Vgl. u.a. BGH, Beschluss v. 16.08.2016 – 4 StR 163/16 m.w.N.
Der BGH bejahte beispielsweise eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht bei der Verwendung von „Firmengelder für eigene Spekulationsgeschäfte und für die Teilnahme an Glücksspielen“. Dass hier eine Möglichkeit besteht, Gewinn zu erzielen konnte den Beschuldigten nicht entlasten, da dies in diesem Fall derart ungewiss ist, dass die Rückzahlung wirtschaftlich wertlos ist (BGH, Beschluss v. 23.02.2012 – 1 StR 586/11 m.w.N.).
Zu beachten ist, dass das Verhalten gegebenenfalls dann nicht pflichtwidrig ist (und eine Strafbarkeit wegen Untreue entfällt), wenn der Treugeber mit der Handlung einverstanden ist. Dieses Einverständnis muss jedoch wirksam sein. Unwirksam ist das Einverständnis und damit das Verhalten pflichtwidrig, wenn das Einverständnis auf Willensmängeln beruht (z.B. erschlichen wurde) oder gegen das Gesetz verstößt. Das Einverständnis kann auch selbst pflichtwidrig sein (sodass auch das genehmigte Verhalten pflichtwidrig bleibt) – das ist insbesondere dann der Fall, wenn der wirtschaftliche Bestand einer juristischen Person gefährdet wird. Vgl. u.a. BGH, Urteil v. 23.10.2018 – 1 StR 234/17 m.w.N.
Untreue durch Missbrauch der Verfügungsbefugnis oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen
Zunächst kann man sich wegen Untreue strafbar machen durch die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht, indem man eine eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen (rechtsgeschäftlich) zu verfügen (direkt) oder einen anderen rechtsgeschäftlich zu verpflichten (und damit mittelbar auf das Vermögen zugreifen kann), missbraucht.
Der Beschuldigte muss hier also die Fähigkeit haben, den Geschädigten wirksam nach außen zu verpflichten oder über dessen Vermögen zu verfügen. Hierauf beruht seine Vermögensbetreuungspflicht.
Missbrauch liegt in diesem Sinne dann vor, wenn man etwas tut, was man nach außen wirksam kann, aber im Innenverhältnis nicht darf.
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Ein Beispiel ist der Missbrauch einer eingeräumten Vertretungsmacht im Rahmen der Prokura. Hier kann man rechtlich wirksam (weitestgehend unbeschränkt) Rechtsgeschäfte mit anderen Personen für die Gesellschaft eingehen. Man kann also z.B. rechtlich wirksam einen Kaufvertrag über einen Firmenwagen für die Gesellschaft abschließen und die Gesellschaft dadurch zur Zahlung des Kaufpreises verpflichten. Wenn allerdings im Innenverhältnis – also von der Gesellschaft aus – der Kauf eines Firmenwagens untersagt ist und tut man dies dennoch, so überschreitet man das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis im Rahmen des rechtlichen Könnens im Außenverhältnis, missbraucht damit seine Verpflichtungsbefugnis, verletzt seine Vermögensbetreuungspflicht und kann sich wegen Untreue strafbar machen.
Wichtig ist aber, dass das Rechtsgeschäft (in der Regel der Vertrag), der Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs ist, wirksam abgeschlossen wurde. Ist der Vertrag nicht wirksam, droht keine Strafbarkeit wegen Untreue durch Missbrauch (ob das Verhalten in Gänze straflos ist, wird an dieser Stelle offengelassen).
Damit droht insbesondere dann keine Strafbarkeit wegen Untreue durch Missbrauch der Vertretungsmacht, wenn man kollusiv mit dem Vertragspartner zusammenwirkt, dieser also weiß, dass man seine Vertretungsmacht durch Abschluss des Vertrages verletzt oder wenn der Vertragspartner es erkennen muss, weil der Missbrauch der Vertretungsmacht evident, offensichtlich, ist. In diesen Fällen ist der Vertrag nicht wirksam mit z.B. der Gesellschaft zustande gekommen, sodass auch kein Untreue-Vorwurf wegen Missbrauch droht.
Untreue durch Treuebruch – Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch sonstiges Verhalten
Die Anforderungen daran, sich wegen Untreue durch Missbrauch strafbar zu machen sind entsprechend recht eng. Darauf beschränkt sich die Strafbewehrung der Untreue jedoch nicht.
Man kann seine Vermögensbetreuungspflicht nämlich im Grunde durch jedes Verhalten verletzen, nicht nur durch den Missbrauch einer Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis. Jedes rechtliche oder auch nur tatsächliche Verhalten kann grundsätzlich die Vermögensbetreuungspflicht in strafbarer Weise verletzen. In dieser Variante spricht man vom Treuebruch. Der stellt nämlich weniger auf die Befugnis zur rechtlichen Verfügung über fremdes Vermögen, sondern auf die (anvertraute) Macht, tatsächlich – faktisch – auf fremdes Vermögen einzuwirken.
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Wann macht man sich wegen Untreue nach § 266 StGB wegen Verletzung seiner Pflichten strafbar?
Ob die Handlung, die Gegenstand des Vorwurfes der Untreue ist, tatsächlich die Pflichten des Treunehmers verletzt, bestimmt sich maßgeblich nach dem Rechtsverhältnis zwischen Treugeber und Treunehmer (später: Geschädigtem und Beschuldigtem), welches der Vermögensbetreuung zugrunde liegt.
Strafbare Untreue kann also nur eine solche Handlung sein, durch die die Pflichten hinsichtlich der Vermögensbetreuung verletzt werden.
Dass das Grundgeschäft zur Beurteilung der Pflichtwidrigkeit herangezogen wird, wirkt sich zum Beispiel aus bei der Beurteilung ob ein Risikogeschäft pflichtwidrig war. Wenn der Aufgabenbereich des Vermögensbetreuers gerade darin besteht, auch gewisse Risiken bei der Vermögensbetreuung einzugehen, wird ein anderer (lockerer) Maßstab an die Bejahung der Pflichtwidrigkeit wegen Eingehung eines Risikos zu stellen sein, als z.B. bei einer reinen Verwahrung des Vermögens. Vgl. hierzu Fischer StGB, 71.Aufl.2024 § 266 Rn.65.
Ist jeder Vertragsbruch strafbare Untreue nach § 266 StGB?
Nein. Nicht jedes vertragswidrige Verhalten ist direkt eine strafbare Untreue. Das Strafrecht ist und bleibt das schwerste Schwert des Staates und soll das letzte Mittel zur „Sanktionierung“, zur Reaktion auf Fehlverhalten, sein.
Gerade in bloßen Austauschverträgen (z.B. Verhältnis Käufer – Verkäufer, Besteller – Werkunternehmer, Arbeitnehmer – Arbeitgeber) stellt vertragswidriges Verhalten also regelmäßig keine strafbare Untreue dar. Meistens fehlt es nämlich schon an der Vermögensbetreuungspflicht. Stiehlt also z.B. ein Arbeitnehmer Geld aus der Kaffeekasse, so stellt dies in den wohl meisten Fällen keine strafbare Untreue dar.
Strafbarkeit wegen Untreue nach § 266 StGB nur bei Verursachung eines Vermögensnachteils – Vermögensschaden Strafrecht
Die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht ist nur dann strafbare Untreue, wenn hierdurch unmittelbar ein Vermögensnachteil verursacht wird (vgl. u.a. BGH, Urteil v. 04.03.2020 – 5 StR 395/19 m.w.N.).
Ob dies der Fall ist, wird „schlicht und einfach“ durch den Vergleich der Vermögenslage des Geschädigten vor und nach dem vorgeworfenen Verhalten des Beschuldigten ermittelt (Differenzhypothese). Hierbei findet aber eine umfassende Gesamtwürdigung statt, sodass auch (unmittelbar) zugleich durch die Handlung oder das Unterlassen des Beschuldigten zugeflossene Vermögensvorteile bei der Ermittlung des Vermögensnachteils berücksichtigt werden (Prinzip der Gesamtsaldierung). Maßgeblich ist eine wirtschaftliche Betrachtung der Vermögenslage. Vgl. u.a. BGH, Beschluss v. 08.02.2023 – 3 StR 167/22 m.w.N.
Wird z.B. durch die Zahlung, hinsichtlich derer der Vorwurf der Untreue erhoben wird, zugleich eine Forderung, ein Anspruch, gegen eine andere Person erlangt, so kann dies einen Vermögensvorteil darstellen, der den „Schaden“ wieder ausgleicht, kompensiert, sodass im Ergebnis kein Vermögensnachteil verursacht wurde. Maßgeblich ist hier aber auch der wirtschaftliche Wert der Gegenleistung, die der Treugeber erhält. Vgl. u.a. BGH, Urteil v. 23.10.2018 – 1 StR 234/17.
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Mache ich mich nicht wegen Untreue strafbar, wenn ich die Vermögensdifferenz jederzeit ausgleichen kann?
Nein und Ja. Tatsächlich ist es so, dass man ein er Strafbarkeit wegen „Untreue“ dadurch entgehen kann, dass man jederzeit zum Ausgleich der Differenz (des „Vermögensnachteils“) fähig und willig ist. Dieser Ausgleich muss dann aber sofort erfolgen können und nicht zeitversetzt.
Mache ich mich auch dann wegen Untreue strafbar, wenn ich das Geld danach wieder zurückzahle?
Mit dem Einwand, durch das Verhalten würde später dem Geschädigten ein Vorteil zufließen oder man könne die Differenz (wenn auch recht zeitnah) später wieder zurückzahlen, entgeht man einer Strafe wegen Untreue allerdings nicht. Der Vermögensnachteil ist nämlich in diesem Fall schon entstanden, das Vermögen des Geschädigten gemindert. Vgl. u.a. BGH, Urteil v. 10.07.2013 – 1 StR 532/12 m.w.N.
Eine etwaig später erfolgte Zurückzahlung der Differenz kann allenfalls im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Wer muss bei einer Untreue von KG-Vermögen einen Vermögensnachteil erlitten haben?
Bei einer Untreue zulasten einer Kommanditgesellschaft ist zu beachten, dass der Vermögensnachteil nach der Rechtsprechung sich auf das Vermögen der Gesellschafter auswirken muss (vgl. u.a. BGH, Urteil v. 10.07.2013 – 1 StR 532/12 m.w.N.; BGH, Urteil v. 04.03.2020 – 5 StR 395/19 m.w.N.).
Das liegt daran, dass die KG keine juristische Person ist und damit nicht Geschädigte der Untreue sein kann (die Gesellschafter aber schon). Dass die Gesellschafter als Geschädigte der Untreue anzusehen sind, gilt nicht nur für die KG, sondern z.B. auch für die OHG (allgemein: personalisiert strukturierte Gesellschaften) (vgl. u.a. BGH, Beschluss v. 23.02.2012 – 1 StR 586/11 m.w.N.)
Da eine Untreue ausscheidet, wenn der Betroffene (Vermögensinhaber) mit dem Vorgehen einverstanden ist (also z.B. mit der Verfügung, der Zahlung, Belastung seines Vermögens etc.), kommt es in dieser Konstellation auf das Einverständnis des betroffenen Gesellschafters an. Dies ist auch maßgeblich zur Bestimmung, ob ein Vermögensnachteil verursacht wurde und in welcher Höhe. Letzteres betrifft den Fall, dass nicht alle Gesellschafter mit dem Vorgehen einverstanden waren – dann muss festgestellt werden, wie hoch der verursachte Vermögensnachteil tatsächlich ist. In diesem Zuge kann auf das Verhältnis der „Gesellschafteranteile im Verhältnis zur Gesamteinlage abgestellt werden“ (das ergibt sich im Ergebnis vereinfacht ausgedrückt aus gesellschaftsrechtlichen Erwägungen). Die Höhe des Vermögensnachteils wiederum wirkt sich auf die dem Beschuldigten vorwerfbare Schuld an der Tat aus und dies beeinflusst die Höhe der Strafe. BGH, Urteil v. 10.07.2013 – 1 StR 532/12 m.w.N.
Hieran erkennt man gut, dass gerade in solchen Konstellationen zur Beurteilung der Strafbarkeit auch fundierte wirtschaftliche und gesellschaftsrechtliche Kenntnisse erforderlich sind. Es empfiehlt sich daher, im Falle des Vorwurfs der Untreue oder des Verdachts der Untreue in der eigenen Gesellschaft sich an einen spezialisierten und erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht zu wenden.
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Strafbarkeit wegen Untreue nach § 266 StGB schon bei bloßer Gefährdung des Vermögens?
Tatsächlich kann ein Vermögensnachteil schon in der Gefährdung des Vermögens bestehen. Hier reicht dann aber nicht jede abstrakte, theoretische, hypothetische Gefährdung. Vielmehr muss diese bereits hinreichend konkret sein. Hier wird regelmäßig verlangt, dass die Gefährdung bereits beziffert werden kann.
Kann ich mich durch Schmiergeldzahlungen wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar machen?
Ja. Zwar sind Schmiergeldzahlung in gewisser Weise auf die Erlangung eines Vorteils gerichtet, sie stellen dennoch grundsätzlich einen Vermögensnachteil im Sinne der Untreue dar. Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass der Schmiergeldzahlung keine Gegenleistung gegenübersteht (vgl. u.a. BGH, Urteil v. 10.07.2013 – 1 StR 532/12 m.w.N.; BGH, Urteil v. 23.10.2018 – 1 StR 234/17 unter Verweis auf die stRspr und m.w.N.), die den (wirtschaftlich betrachteten) Nachteil (durch die Zahlung) ausgleichen könnte.
Wenn man also z.B. als Geschäftsführer einer GmbH einen Teil des Gesellschaftsvermögens für Schmiergeldzahlungen nutzt, droht der Vorwurf und die Strafverfolgung wegen Untreue.
Ist das Betreiben schwarzer Kassen Untreue nach § 266 StGB?
Das Betreiben schwarzer Kassen kann, muss aber nicht zwingend, strafbare Untreue sein.
Knackpunkt ist hier regelmäßig das Verursachen eines Vermögensnachteils durch das Betreiben einer schwarzen Kasse.
Wichtig: Das Herbeiführen eines Vermögensnachteils wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die schwarze Kasse mit dem Ziel betrieben wird, dass später dem Treugeber ein Vermögensvorteil entsteht. Das wird insbesondere damit begründet, dass es die Entscheidung des Treugebers ist, wie das Vermögen verwendet wird.
Insbesondere wenn die schwarze Kasse so ausgestaltet ist, dass der Treugeber nicht jederzeit auf das sich darin befindliche Vermögen zugreifen kann, wird von einem Vermögensnachteil ausgegangen werden können. Gerade wenn der Zugriff dem Treugeber bereits endgültig entzogen ist allein dadurch, dass das Vermögen in das Schwarze Kasse System transferiert wurde, ist bereits zu diesem Zeitpunkt ein Vermögensnachteil zu bejahen. BGH, Urteil v. 23.10.2018 – 1 StR 234/17 m.w.N.
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Macht man sich wegen Untreue strafbar, wenn schlussendlich kein Vermögensnachteil verursacht wird?
Nein. Das liegt daran, dass der bloße Versuch der Untreue schlicht nicht strafbar ist.
Hat das vorgeworfene Geschehen also keinen Vermögensnachteil zur Folge, droht keine Strafe wegen Untreue.
Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass Ihr Verhalten gänzlich folgenlos bleibt. Eine Strafe wegen Untreue müssen Sie aber nicht befürchten.
Strafbare Untreue durch Nichtgeltendmachung von Forderungen
Nicht nur die aktive Einwirkung auf das Vermögen der anderen Person, z.B. durch das Eingehen von verbindlichen Verträgen oder das Veranlassen bzw. Tätigen von Zahlungen, kann den Vorwurf der Untreue nach sich ziehen, sondern auch ein strafrechtlich vorwerfbares Unterlassen.
Im Falle der Untreue kann diese z.B. auch gegebenenfalls in der Nichtgeltendmachung von bestehenden (und durchsetzbaren) Forderungen bestehen.
Ist das Überziehen der Kreditkarte strafbare Untreue nach § 266 StGB?
Nein. Das liegt daran, dass Kreditkarteninhaber keine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Kreditkartengeber (z.B. der Bank) haben. Demnach scheidet eine Strafbarkeit wegen Untreue durch das Überziehen der Kreditkarte aus.
Aber Achtung! Das Überziehen der Kreditkarte kann gegebenenfalls eine Strafe wegen Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten nach § 266b StGB nach sich ziehen.
» Näheres zum Vorwurf des Kreditkartenmissbrauchs haben wir Ihnen hier zusammengestellt.
Untreue im Geschäftsverkehr – Wann droht Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern und kommunalen Entscheidungsträgern der Vorwurf Untreue?
Die Straftat der Untreue ist eine Kernvorschrift des Wirtschaftsstrafrechts. Gerade Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, aber auch staatliche Entscheidungsträger können sich dem Vorwurf der Untreue ausgesetzt sehen.
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Wann ist eine fehlerhafte Entscheidung als Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied eines Unternehmens strafbare Untreue nach § 266 StGB?
Tagtäglich müssen Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und andere Entscheidungsträger Entscheidungen für die Gesellschaft, das Unternehmen, für welches sie tätig sind, treffen.
Das Bedürfnis, wirtschaftlich sinnvolle Entscheidungen im Interesse des Unternehmens zu treffen vermag dabei wohl nicht selten mit dem Bedürfnis nach schnellen Entscheidungen zu kollidieren. Vor Fehlentscheidungen ist kaum jemand gefeit.
Aber wann sind Fehlentscheidungen strafbare Untreue nach § 266 StGB?
Zunächst einmal steht eine strafbare Untreue nur dann im Raum, wenn der oder die Betroffene eine Vermögensbetreuungspflicht innehat. Die Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Gesellschaft muss also eine Hauptpflicht sein und man muss in gewisser Weise eigenständig, selbstständig, über das Vermögen herrschen können. Das sind die wesentlichsten Merkmale der Vermögensbetreuungspflicht.
Im Folgenden gehen wir „lediglich“ auf einige Besonderheiten hinsichtlich der möglichen Strafbarkeit im Geschäftsverkehr ein.
Vorab ist anzumerken, dass das Damoklesschwert der Bestrafung wegen Untreue die Entscheidungsmöglichkeiten und den Prozess der Entscheidungsfindung von Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern etc. nicht so sehr einschränken wird, als es im ersten Moment danach klingt.
Grundsätzlich wird nämlich zum Zwecke der Bedürfnisse unternehmerischer Tätigkeit ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt, wozu auch das Eingehen bzw. Inkaufnahme geschäftlicher Risiken gehört (für den Vorstand einer Aktiengesellschaft, vgl. u.a. BGH, Urteil v. 10.02.2022 – 3 StR 329/21 m.w.N.).
Für den Vorstand einer Aktiengesellschaft führte der BGH in der genannten Entscheidung weiter aus, dass daher eine Pflichtverletzung im Sinne der Untreue erst vorliegen kann, wenn insbesondere diese Rahmen in unverantwortlicher Weise missachtet werden, die Grundlagen für die Entscheidung nicht mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt werden oder sich die Entscheidungsfindung auch nicht mehr allein am Wohl des Unternehmens orientiert.
Diese Grundsätze stellen die sogenannte Business Judgement Rule dar und sind in § 93 Abs.1 Satz 2 AktG inzwischen auch gesetzlich festgelegt. Vgl. BGH, Urteil v. 10.02.2022 – 3 StR 329/21 m.w.N. Diese gilt zwar im ersten Moment nur für Aktiengesellschaften, wird aber allgemein als Maßstab genutzt „soweit unternehmerisches Handeln im fremden Interesse bewertet wird“ (BGH, Beschluss v. 17.12.2020 – 3 StR 403/19 m.w.N.).
Ein Indiz für eine Pflichtverletzung im Sinne der Untreue kann sein, dass die Entscheidung auf einer mangelhaften Tatsachenbasis getroffen wurde, wobei aber von einer Pflichtverletzung dennoch erst ausgegangen werden kann, wenn sich das Fehlverhalten selbst einem Außenstehenden aufdrängt, das Handeln des Vorstands unvertretbar ist. Vgl. u.a. BGH, Urteil v. 10.02.2022 – 3 StR 329/21 m.w.N.; BGH, Beschluss v. 17.12.2020 – 3 StR 403/19 m.w.N.
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Droht eine Strafe wegen Untreue auch dann, wenn man nur Strohmann der Gesellschaft ist?
Ja. Auf die rechtliche Wirksamkeit der „Anstellung“ bzw. des „Status“ als Geschäftsführer kommt es hinsichtlich der Vermögensbetreuungspflicht nicht an. Vielmehr genügt die faktische Zugriffsmöglichkeit auf bzw. Herrschaft über das Vermögen der Gesellschaft, wie sie auch Strohmänner haben können. Vgl. u.a. BGH, Urteil v. 04.03.2020 – 5 StR 395/19 m.w.N.
Die pflichtgemäße Vermögensbetreuung muss aber auch hier auf berechtigtem Vertrauen darauf beruhen (vgl. BGH, Beschluss v. 13.12.2012 – 5 StR 407/12 m.w.N).
Es muss nicht einmal eine faktische Organstellung bestehen; vielmehr kann die faktische „Übernahme eines nicht ganz unbedeutenden Pflichtenkreises“, wodurch Vermögensinteressen wahrgenommen werden „und der Vermögensinhaber auf die pflichtgemäße Wahrnehmung vertrauen darf“ (BGH, Beschluss v. 13.12.2012 – 5 StR 407/12 m.w.N.).
Ist ein Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz strafbare Untreue? Wirtschaftsstrafrecht Untreue
An sich ist eine Verletzung bzw. ein Zuwiderhandeln gegen das Betriebsverfassungsgesetz keine Verletzung der Pflichten im Sinne der Untreue. Das liegt daran, dass diesen Bestimmungen nicht dazu bestimmt sind, Vermögen zu schützen (sondern den Betriebsrat).
Das schließt aber im Einzelfall nicht immer eine Strafbarkeit wegen Untreue aus; nämlich dann nicht, wenn mit der Zuwiderhandlung andere Verstöße einhergehen, deren Verletzung pflichtwidriges Verhalten im Sinne der Untreue darstellt (vgl. BGH, Beschluss v. 20.06.2018 – 4 StR 561/17 m.w.N. – in dem zu entscheidenden Fall stellten die Zahlungen an den Betriebsratsvorsitzenden, auf die er gem. des Betriebsverfassungsgesetzes keinen Anspruch hatte, auch einen Verstoß gegen die Geschäftsordnung der GmbH sowie „des Public Corporate Governance Kodex“ dar).
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Strafbare Untreue durch Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes in privaten Unternehmen?
Auch bei Entscheidungen im privatwirtschaftlichen Bereich müssen Entscheidungsträger den Sparsamkeitsgrundsatz bzw. Wirtschaftlichkeitsgrundsatz beachten.
Dieser stellt – wie die Business Judgement Rule auch, eine Begrenzung des an sich weiten Beurteilungs- und Entscheidungsspielraums dar.
Auch hier ist jedoch die Frage, ob ein pflichtwidriger Verstoß gegen den Sparsamkeitsgrundsatz im Sinne des § 266 StGB begangen wurde, vor dem Hintergrund zu beantworten, dass den Entscheidungsträgern grundsätzlich ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt wird.
Eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB wegen Verstoßes gegen den Sparsamkeitsgrundsatz wird daher grundsätzlich erst angenommen, wenn die Entscheidung sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist und eine erkennbar „unangemessene Gegenleistung gewährt wird“. Maßgeblich ist vor allem bei der Entscheidungsfindung die Orientierung am Wohl des Unternehmens. Äußere Rahmen stellen dann insbesondere noch der Sparsamkeitsgrundsatz und die Business Judgement Rule dar. BGH, Beschluss v. 20.06.2018 – 4 StR 561/17 m.w.N.
Die Erhöhung einer Vergütung durch den Geschäftsführer einer GmbH ist also nicht per se durch den Sparsamkeitsgrundsatz verboten und strafbewehrt. Die Rechtsprechung bejahte in einer Entscheidung jedoch den Verstoß gegen den Sparsamkeitsgrundsatz, weil die Vergütung aus reiner Gefälligkeit erhöht wurde. Dies stellte – so das Gericht – eine sachwidrige Erwägung, eine nicht nur am Unternehmenswohl orientierte und offensichtlich ermessensfehlerhafte Entscheidung und damit „um eine sachlich nicht gerechtfertigte und damit unangemessene Gegenleistung“ dar. Die Gerichte bejahten in diesem Fall daher eine Verletzung der Geschäftsführungspflichten im Sinne der Untreue. BGH, Beschluss v. 20.06.2018 – 4 StR 561/17 m.w.N.
Wann droht einem kommunalen Entscheidungsträger bei Abschluss einen Finanzgeschäfts der Vorwurf der Untreue nach § 266 StGB?
Nicht nur im privatwirtschaftlichen, sondern auch im staatlichen Bereich, kann der Vorwurf der Untreue erhoben werden. Wer hier eine Vermögensbetreuungspflicht innehat muss in besonderem Maße die „richtige Entscheidung“ treffen, wenn es um vermögensrelevante Fragen geht.
Insbesondere muss der Staat bzw. müssen alle für den Staat Handelnden (die Träger öffentlicher Gewalt) auch das Sparsamkeitsgebot beachten (vgl. u.a. BGH, Beschluss v. 17.12.2020 – 3 StR 403/19 m.w.N.).
Auch „Verstöße gegen haushaltsrechtliche Vorgaben und Prinzipen können eine Pflichtwidrigkeit im Sinne“ der Untreue begründen (BGH, Urteil v. 21.02.2017 – 1 StR 296/16 m.w.N.).
Kommunale Entscheidungsträger müssen außerdem beachten, dass die Gemeinde keine Finanzgeschäfte tätigen bzw. eingehen darf, die allein auf Gewinnerzielung gerichtet sind. Ein Finanzgeschäft darf nur getätigt werden, um eine Aufgabe der Gemeinde erfüllen.
Gemeinden müssen sich außerdem an das Spekulationsverbot halten (auch das gehört zum Sparsamkeitsgrundsatz bzw. Wirtschaftlichkeitsgrundsatz). Schließt ein kommunaler Entscheidungsträger also ein Finanzgeschäft ab, so muss er mehrere Aspekte beachten. Insbesondere muss das Finanzgeschäft einen sachlichen sowie zeitlichen Bezug zu einem konkreten bestehenden Kreditvertrag haben, durch den das Risiko des Finanzgeschäfts abgesichert wird. BGH, Urteil v. 21.02.2017 – 1 StR 296/16 m.w.N.
Doch auch wenn diese Verbindung zwischen Grundgeschäft und Finanzgeschäft besteht, kann der Abschluss des Finanzgeschäfts pflichtwidrig sein, weil es spekulativ ist. Das ist namentlich dann der Fall – so der BGH – wenn die Einhaltung der Bindung an die Erfüllung der kommunalen Aufgabe dadurch gefährdet wird, dass „das Risiko des Kapitalverlustes die Chance des Kapitalgewinns deutlich übersteigt“ also Mittel und Zweck nicht in einem angemessenen, vorteilhaftem, Verhältnis zueinanderstehen (BGH, Urteil v. 21.02.2017 – 1 StR 296/16 m.w.N.).
Der Abschluss eines Finanzgeschäfts als kommunaler Entscheidungsträger kann darüber hinaus auch den Vorwurf der Untreue nach sich ziehen, wenn sich die Gemeinde zuvor nicht hinreichend informiert hat und eine „sorgfältige Risikoanalyse“ durchführen. Dabei kann schon ein Indiz für die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht sein, dass der Entscheidungsträger sich „allein auf die Angaben der ihn beratenden Bank, die ein Eigeninteresse an ihren Analysen und dem Verkauf ihrer Produkte hat“ verlässt. BGH, Urteil v. 21.02.2017 – 1 StR 296/16 m.w.N.
Das sind nur beispielhafte Auszüge dessen, was kommunale Entscheidungsträger beim Abschluss von Finanzgeschäften nach dieser BGH Entscheidung beachten müssen. Ob der Vorwurf der Untreue in genau Ihrem Fall Bestand haben kann, lassen Sie am besten von einem erfahrenen und spezialisierten Anwalt für Strafrecht prüfen.
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Abrechnungsbetrug durch Kassenarzt als Untreue nach § 266 StGB?
Nicht selten sind Ärzte Beschuldigte von Strafverfahren. Einer der Vorwürfe ist „Abrechnungsbetrug“ gegenüber der Krankenkasse. Gemeint ist das Abrechnen und Einreichen von Kassenleistungen, die tatsächlich nicht erbracht wurden oder nicht indiziert sind. Machen sich Ärzte beim Abrechnungsbetrug (auch) wegen Untreue strafbar? Knackpunkt ist rechtlich betrachtet regelmäßig das Vorliegen einer Vermögensbetreuungspflicht des Arztes gegenüber der Krankenkasse.
Das kommt insbesondere auf die verordnete bzw. abgerechnete Leistung an. So verneinte der BGH zum Beispiel eine Vermögensbetreuungspflicht des Kassenarztes gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse hinsichtlich der Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 37 Abs.2 SGB V. Vgl. BGH, Beschluss v. 11.05.2021 – 4 StR 350/20.
Bejaht hat der BGH auf der anderen Seite eine Vermögensbetreuungspflicht des Kassenarztes bei der Verordnung von Heilmitteln nach § 15 Abs.1 S.2 SGB V (vgl. BGH, Beschluss v. 16.08.2016 – 4 StR 163/16).
Beachten Sie aber, dass auch wenn eine Strafbarkeit wegen Untreue beim Abrechnungsbetrug ausscheiden sollte, dennoch eine Strafe drohen kann, insbesondere wegen Betrug.
Untreue des Polizisten, der Gelder aus Strafzetteln selbst behält
Das Bayerische Oberlandesgericht bejahte zum Beispiel eine Strafbarkeit eines Polizisten wegen Untreue. Der Verurteilung lag – vereinfacht ausgedrückt – zugrunde, dass der für die Ahndung von Verkehrsverstößen mit Verwarnungen (inklusive Verwarnungsgelder) zuständige Polizist manche der gezahlten Verwarnungsgelder nicht ablieferte, sondern für sich selbst behielt. Diese Pflicht zur Abrechnung und Ablieferung der Verwarnungsgelder stellte die Kerntätigkeit des Beamten dar. Das Gericht bejahte den Treuebruch auch deshalb, weil die Ablieferung kaum kontrolliert wurde, dem Polizisten dahingehend also eine gewisse Selbstständigkeit zukam und er faktisch auf die Gelder zugreifen konnte. Vgl. BayObLG, Urteil v. 28.09.2022 – 206 StRR 157/22.
Wann kann man sich als Darlehensnehmer wegen Untreue strafbar machen?
Grundsätzlich nein. Das liegt daran, dass in der Regel den Darlehensnehmer gegenüber dem Darlehensgeber keine Vermögensbetreuungspflicht trifft. Der Darlehensnehmer betreut das Vermögen bzw. nutzt das Vermögen in seinem eigenen Interesse und nicht für den Darlehensgeber. Das gilt aber nicht zwingend immer. Gerade bei zweckgebundenen Darlehen ist es möglich, dass den Darlehensnehmer im Einzelfall eine Vermögensbetreuungspflicht trifft. Hier muss der konkrete Einzelfall besonders sorgfältig betrachtet und das Vorliegen der Voraussetzungen einer Vermögensbetreuungspflicht geprüft werden müssen. Auch hier gilt nämlich: Allgemeine vertragliche Rücksichtnahmepflichten hinsichtlich des Vermögens der Gegenseite genügen zur Begründung einer Vermögensbetreuungspflicht und einer Strafbarkeit wegen Untreue nicht. Vgl. BGH, Beschluss v. 20.08.2019 – 2 StR 381/17 m.w.N.
Außerdem muss in Konstellationen wie denen eines Darlehensvertrags besonders sorgfältig geprüft werden, ob tatsächlich ein Vermögensnachteil verursacht wurde. Dies ist nämlich im Falle eines Darlehens erst dann der Fall, wenn keine Möglichkeit der Rückzahlung besteht und keine bzw. wertlose bzw. minderwertige Sicherheiten zur Sicherung der Rückzahlung bestehen. Ist das Ausfallrisiko hinreichend abgesichert, entsteht kein Vermögensnachteil und eine Strafbarkeit wegen Untreue entfällt. Vgl. BGH, Beschluss v. 20.08.2019 – 2 StR 381/17 m.w.N.
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Kann ich mich als Sicherungsgeber oder Vorbehaltskäufer wegen Untreue strafbar machen?
In der Regel wird eine Strafbarkeit wegen Untreue des Sicherungsgebers oder eines Vorbehaltskäufers wohl in der Regel an der fehlenden Vermögensbetreuungspflicht scheitern.
Da hier aber stets eine Gesamtbetrachtung des in Frage stehenden Verhältnisses erforderlich ist, kann es im Einzelfall grundsätzlich doch möglich sein, dass eine Vermögensbetreuungspflicht besteht und damit eine Strafbarkeit wegen Untreue drohen kann.
Untreue nach § 266 StGB Verteidigung – Untreue Strafverteidigung
Sollten Sie mit dem Vorwurf der Untreue konfrontiert sein, empfehlen wir, sich so schnell wie möglich bei einem erfahrenen und spezialisierten Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht zu melden. Dieser wird Akteneinsicht nehmen und nach ausführlicher Analyse der Ermittlungsakten eine passende Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten, in der auch etwaige gegebenenfalls drohenden beruflichen Konsequenzen berücksichtigt werden. Der Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht berät Sie über Ihre aktuelle Situation, was auf Sie zukommen und wie gegen den Vorwurf vorgegangen werden kann.
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