Vorwurf/Strafantrag
Zerstörung von Bauwerken § 305 StGB
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Welche Strafe droht für die Zerstörung von Bauwerken? Darf man sein eigenes Haus zerstören? Zerstörung Schiffe, Brücken, Eisenbahn & Co strafbare Zerstörung von Bauwerken?
Schnell zum Inhalt:
Das Grundgesetz schützt die Freiheit des Eigentums eines jeden Einzelnen. Um diesen Schutz effektiv zu gewähren, stellt das Strafgesetzbuch das unerlaubte Einwirken auf fremde Gegenstände unter Strafe. In diesem Zusammenhang ist zuallererst der Straftatbestand der Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB von Bedeutung. Nähere Informationen dazu, wann eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung droht, finden Sie hier.
Um die Wichtigkeit bestimmter Sachen – wie z.B. von Gebäuden, Straßen und Eisenbahnen – besonders hervorzuheben und diese entsprechend zu schützen, hat der Gesetzgeber aber noch weitere Straftatbestände geschaffen. Zu diesen zählt auch der Straftatbestand der Zerstörung von Bauwerken gemäß § 305 StGB. Dieser ist nur bei der Zerstörung bestimmter Gegenstände einschlägig und sieht im Vergleich zur „einfachen“ Sachbeschädigung einen deutlich härteren Strafrahmen vor. Gerade unter diesem Gesichtspunkt ist die frühzeitige Beratung durch einen Strafverteidiger von enormer Bedeutung, wenn einem der Vorwurf der Zerstörung von Bauwerken gemacht wird.
Sie haben eine Vorladung wegen der Zerstörung von Bauwerken erhalten?
Auch beim Tatvorwurf wegen Sachbeschädigung stehen wir Ihnen engagiert und kompetent zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne für ein Erstgespräch.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Zerstörung von Bauwerken
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Zerstörung von Bauwerken
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Vorladung erhalten wegen Zerstörung von Bauwerken – Was jetzt zu tun ist:
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Welche Strafe droht bei der Zerstörung von Bauwerken?
Das Gesetz sieht für die Zerstörung von Bauwerken entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.
Wann macht man sich wegen Zerstörung von Bauwerken strafbar?
305 StGB stellt mehr Handlungen unter Strafe als seine amtliche Überschrift zunächst vermuten lässt. Nach dem Wortlaut der Strafnorm steht die Zerstörung bzw. teilweise Zerstörung folgender Objekte unter Strafe:
- Gebäude
- Schiffe
- Brücken
- Dämme
- gebaute Straßen
- Eisenbahnen
- andere Bauwerke
Wann ist ein Bauwerk im Sinne des § 305 StGB „ganz zerstört“?
Ein von § 305 StGB erfasster Gegenstand ist dann zerstört, wenn seine bestimmungsgemäße Verwendbarkeit für eine nicht unerhebliche Dauer völlig beseitigt worden ist. Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein Schiff nicht mehr schwimmfähig ist oder eine gebaute Straße nicht mehr befahren werden kann.
Wann ist ein Bauwerk im Sinne des § 305 StGB „teilweise zerstört“?
Eine teilweise Zerstörung liegt vor, wenn derart auf den Gegenstand eingewirkt worden ist, dass entweder einzelne Teile des Bauwerks unbrauchbar gemacht oder eine von mehreren Zweckbestimmungen des Gegenstands aufgehoben wurden.
Unter anderem in den folgenden Fällen haben deutsche Strafgerichte ein teilweises Zerstören angenommen:
- Entfernung eines Schienenstückes aus einem Gleis
- Bahngleis, welches für einige Zeit unbefahrbar gemacht wird
- erhebliche Beschädigung der Isolierungsschicht eines Tankbehälters
- Unbrauchbarmachung eines Brückengeländers
- Unbrauchbarmachung einer Treppe
Nicht ausreichend für eine teilweise Zerstörung eines Bauwerks ist hingegen das gewaltsame Aufbrechen eines Türschlosses oder die Beschädigung von Möbeln und sonstigem Inventar, das sich im Gebäude befindet.
Was ist ein „Gebäude“ im Sinne des § 305 StGB?
Ein Gebäude im Sinne des § 305 StGB ist ein umschlossener Raum, der dem Aufenthalt von Menschen dienen kann und eine gewisse Stabilität aufweist. Auch wenn sich ein Bauprojekt noch im Rohbau befindet oder bereits zuvor teilweise zerstört wurde, kann es die zuvor genannten Kriterien erfüllen.
Reine Zeltbauten unterfallen allerdings nicht dem Gebäudebegriff des § 305 StGB.
Erfasst § 305 StGB jede Art von Schiff?
Nein. § 305 StGB erfasst nur größere Wasserfahrzeuge. Ruderboote, Paddelboote sowie Segelboote und sonstige ähnlich kleine Wasserfahrzeuge unterfallen daher nicht dem § 305 StGB.
Was ist eine „Brücke“ im Sinne des § 305 StGB und was nicht?
Die Straftat der Zerstörung von Bauwerken erfasst nicht jedes Objekt, das umgangssprachlich als Brücke angesehen wird, sondern nur solche, die eine gewisse Größe und Tragfähigkeit aufweisen. Provisorische Übergänge wie zum Beispiel Pontonbrücken oder Fußgängerstege werden nicht von § 305 StGB erfasst und geschützt.
Was ist ein „Damm“ im Sinne des § 305 StGB?
Ein Damm ist eine künstliche Barriere, die zum Schutz vor Wasser errichtet wurde. Dazu zählen Staudämme und Deiche. Der Bahndamm ist allerdings nicht davon erfasst.
Was versteht man unter dem Begriff der „Eisenbahn“ in diesem Sinne?
Unter der „Eisenbahn“ im Sinne des § 305 StGB werden nur die Schienen und Schwellen der Bahnstrecke verstanden. Die Lokomotiven und Wagen sind keine „Eisenbahn“ im Sinne des § 305 StGB. Straßenbahnschienen unterfallen der „gebauten Straße“, die auch über § 305 StGB geschützt wird.
Was ist mit „andere Bauwerke“ gemeint?
Als „anderes Bauwerk“ gelten alle baulichen Anlagen, die eine gewisse Größe und Bedeutung aufweisen und daher mit den anderen von § 305 StGB geschützten Objekten vergleichbar sind. Wann dies der Fall, muss im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.
Unter anderem bei folgenden Bauprojekten nahm die Rechtsprechung ein „anderes Bauwerk“ im Sinne des § 305 StGB an:
- Rollfelder
- Fischteich
- Stollenanlagen
- Grenzmauern aus Stein
- Kaianlagen
Mache ich mich auch strafbar, wenn ich mein eigenes Bauwerk zerstöre?
Strafbar wegen Zerstörung von Bauwerken macht sich nur, wer eines der aufgelisteten Objekte zerstört und dieses fremdes Eigentum darstellt.
Da die Eigentumsfrage im Einzelfall aber problematisch sein kann, sollten Sie sich frühzeitig um einen versierten Rechtsbeistand bemühen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass gerade bei der Zerstörung eines eigenen Bauwerks der Verdacht des Versicherungsmissbrauches oder des Betruges aufkommen kann.
Mache ich mich auch strafbar, wenn es schlussendlich zu keiner Zerstörung kommt?
Auch die versuchte Zerstörung von Bauwerken ist strafbar (§ 305 Abs.2 StGB). Dafür ist aber der sichere Nachweis nötig, dass der Beschuldigte das entsprechende Bauwerk zerstören wollte. Der Beschuldigte muss außerdem unmittelbar zur Zerstörung angesetzt haben. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, der dem Vorwurf zugrunde liegt.
Ist auch die versehentliche Zerstörung eines Bauwerks strafbar?
Nein. Für eine Strafbarkeit wegen Zerstörung von Bauwerken muss der Täter mit Vorsatz handeln. Das ist dann der Fall, wenn der Täter mit dem Willen handelt, das Bauwerk zu zerstören und dabei auch die Umstände der Tatbegehung kennt.
Die Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit kann aber in manchen Fällen erhebliche Schwierigkeiten aufweisen, sodass auch diesbezüglich der Kontakt zu einem erfahrenen Strafverteidiger gesucht werden sollte, der die nötige Fachkenntnis und Berufserfahrung hat, um eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Sollten Sie Kenntnis davon erlangen, dass Ihnen in einem Ermittlungsverfahren der Vorwurf der Zerstörung von Bauwerken gemacht wird, sollten Sie sich professionelle rechtliche Unterstützung suchen. Als Strafverteidiger und Anwalt für Strafrecht stehen wir Ihnen im gesamten Strafverfahren mit unserer Erfahrung und Fachkompetenz gerne zur Seite.
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