Personenstandsfälschung
( § 169 StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Personenstandsfälschung (§ 169 StGB)

Der Personenstand stellt eine wichtige Grundlage für verschiedenste Rechte und Rechtsbeziehungen dar. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber sich dazu entschlossen, die Fälschung des Personenstands unter Strafe zu stellen. Dem Personenstand kommt unter anderem bei Fragen aus dem Erb- und dem Unterhaltsrecht erhebliche Bedeutung zu.

Der Straftatbestand der Personenstandsfälschung stellt allerdings mehr Handlungen unter Strafe, als die amtliche Überschrift des § 169 des Strafgesetzbuches auf den ersten Blick vermuten lässt:

Neben eher bürokratisch anmutenden Fällen, kann auch ein ganz anderer Vorgang die Voraussetzungen der Personenstandsfälschung erfüllen, nämlich das bewusste Austauschen eines neugeborenen Kindes in einem Krankenhaus.

Statistisch ist nicht festgehalten, wie oft es zu solchen Fällen kommt. Beachtung fand aber ein Fall zweier französischer Familien, deren Kinder vertauscht und denen deshalb im Jahr 2015 zwei Millionen Euro Schadensersatz zugesprochen wurden.

Sie haben eine Vorladung wegen einer Personenstandsfälschung erhalten?

Beim Vorwurf der Personenstandsfälschung stehen wir Ihnen im Strafverfahren engagiert und kompetent zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein Erstgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

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Vorladung erhalten wegen Personenstandsfälschung – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen Personenstandsfälschung?

Das Gesetz sieht für eine Personenstandsfälschung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor.

Wann mache ich mich wegen Personenstandsfälschung strafbar?

Wegen Personenstandsfälschung macht sich strafbar, wer entweder

  • ein Kind unterschiebt oder
  • den Personenstand einer anderen Person gegenüber einer zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt.

Was bedeutet der Begriff „Personenstand“?

Der Begriff „Personenstand“ beschreibt das familienrechtliche Verhältnis eines lebenden oder verstorbenen Menschen zu einer anderen Person (§ 1 Personenstandsgesetz). Dieser Personenstand entsteht mit der Geburt und kann verändert werden durch:

  • eine Eheschließung,
  • das Eingehen einer Lebenspartnerschaft,
  • eine Scheidung,
  • die Feststellung oder Anerkennung der Vaterschaft oder
  • eine Adoption.

Wann macht man sich wegen falscher Angabe des Personenstands strafbar?

Der Täter macht sich wegen Personenstandsfälschung in Gestalt der falschen Angabe des Personenstands strafbar, wenn er gegenüber einer bestimmten Behörde eine Erklärung abgibt und diese das familienrechtliche Verhältnis einer anderen Person unzutreffend darstellt.

Eine falsche Angabe des Personenstandes kann zum Beispiel gegeben sein bei:

  • der fälschlichen Angabe, mit einer anderen Person verheiratet zu sein,
  • der unrichtigen Angabe über den Vater eines Kindes oder
  • der Beantragung, eine lebende Person als tot zu erklären.

Wann macht man sich durch das Unterdrücken des Personenstandes strafbar?

Der Täter unterdrückt einen Personenstand, wenn er für einen Zustand sorgt, durch den es für die zuständige Behörde erschwert oder verhindert wird, Kenntnis von der tatsächlichen Personenstandslage zu erlangen.

Dies kann beispielsweise durch falsche Erklärungen oder durch die Fälschung von Dokumenten geschehen.

Kann der Personenstand auch durch ein Unterlassen unterdrückt werden?

Ja. Eine Strafbarkeit wegen Personenstandsfälschung in Gestalt des Unterdrückens des Personenstandes kommt auch in Betracht, wenn man etwas unterlässt, also nicht tut. Dafür muss der Täter aber eine sogenannte Garantenstellung innehaben. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter verpflichtet ist, eine korrekte Mitteilung abzugeben. Diese Mitteilungspflicht kann sich z.B. aus dem Personenstandsgesetz ergeben. Danach besteht beispielsweise für bestimmte Personen die Pflicht, die Geburt bzw. den Tod eines Menschen anzuzeigen (§§ 18, 19, 28, 29 Personenstandsgesetz).

Mache ich mich auch strafbar, wenn ich nur in Bezug auf meinen eigenen Personenstand handle?

Nein. Der Straftatbestand der Personenstandsfälschung umfasst nur den Schutz des Personenstands einer anderen Person. Der Straftatbestand kann höchstens dann erfüllt sein, wenn durch die Veränderung des eigenen Personenstands mittelbar der eines anderen Menschen betroffen ist.

Macht man sich auch strafbar, wenn sich die Personenstandsfälschung auf den Personenstand einer erfundenen Person bezieht?

Nein. Der Straftatbestand der Personenstandsfälschung erfasst nur den Personenstand real existierender Personen.

Beim Handeln gegenüber welchen Behörden kann man sich wegen Personenstandsfälschung strafbar machen?

Für eine Strafbarkeit wegen Personenstandsfälschung muss der Personenstand eines anderen Menschen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angegeben oder unterdrückt werden.

Zuständig für die Führung von Personenstandsregistern ist nach dem Personenstandsgesetz das Standesamt (§ 1 Absatz 2 Personenstandsgesetz).

Zu den Behörden, die zuständig für die Feststellung des Personenstands sind, zählen insbesondere Gerichte. Dies allerdings nur in bestimmten Verfahren. Dazu zählen u.a. die Verfahren, in denen gerichtlich die Vaterschaft festgestellt wird (§ 1600d Bürgerliches Gesetzbuch) oder in denen es um die Abstammung geht (§ 169 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Die folgende Auflistung umfasst Behörden, die gerade nicht als zuständige Behörden im Sinne des Straftatbestands der Personenstandsfälschung gelten:

  • Jugendamt
  • Einwohnermeldeamt
  • Finanzamt
  • Polizeibehörden
  • Gerichte in Unterhaltsprozessen

Wann macht man sich wegen Personenstandsfälschung durch Unterschieben eines Kindes strafbar?

Ein Kind wird dann im Sinne des Straftatbestands der Personenstandsfälschung untergeschoben, wenn es durch Täuschung gelingt, dass eine andere Person das betroffene Kind fälschlicherweise für ihr eigenes hält.

Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein neu geborenes Kind in einem Krankenhaus vertauscht wird.

Ein Unterschieben im Sinne dieser Strafnorm erfordert keine Handlung gegenüber einer Behörde.

Ist es auch strafbar, wenn die Personenstandsfälschung schlussendlich nicht gelingt?

Ja. Auch die versuchte Personenstandsfälschung ist in all ihren Tatvarianten gemäß § 169 Absatz 2 StGB strafbar. Eine Strafbarkeit erfordert jedoch nicht nur, dass der Täter die Personenstandsfälschung gewollt hat, sondern der Täter muss auch unmittelbar zur Personenstandsfälschung angesetzt haben. Wann dies der Fall ist, hängt immer vom Einzelfall ab, was ein Ansatzpunkt für die Strafverteidigung sein kann.

Mache ich mich wegen einer Personenstandsfälschung strafbar, wenn ich eine Tathandlung bei einer unzuständigen Behörde vornehme?

In einer solchen Konstellation kann eine versuchte Personenstandsfälschung vorliegen (was auch strafbar ist). Dafür muss dem Täter aber nachgewiesen werden, dass er selbst davon ausging, vor einer zuständigen Behörde zu handeln.

 

Die Straftat der Personenstandsfälschung kann also durch ganz unterschiedliche Handlungsweisen erfüllt werden und im Ernstfall zu einer Freiheitsstrafe führen. Eine effektive Verteidigung erfordert deshalb eine frühzeitige und umfassende Beratung durch einen fachkundigen Strafverteidiger. Als Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht stehen wir Ihnen im gesamten Strafverfahren mit unserer Erfahrung und Fachkompetenz gerne zur Seite.

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