Einstellung gegen geringe Geldauflage nach Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung

15. Oktober 2019

Der Mandant wurde bezichtigt, den Fahrer eines Versandunternehmens durch das Autofenster
von außen mit einer Rohrzange verletzt zu haben, nachdem der Fahrer den Transporter
zuvor in Richtung des Angeklagten beschleunigt hatte. Die Anklageschrift enthielt demnach den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung

Der Tatvorwurf der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt die Tatbegehung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs voraus. Waffen sind Gegenstände, die dazu konstruiert sind, auf mechanischem oder chemischem Weg erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. BGHSt 4, 125, 127).

Als gefährliches Werkzeug hingegen zählt schon jeder Gegenstand, der nach Art seiner Beschaffenheit und Verwendung im konkreten Fall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (BGH NStZ 2007, 405; NStZ 2002, 597, 598).

Bezogen auf die vermutete Tathandlung wäre ein Schlag mit einer Rohrzange aufgrund der eisernen Beschaffenheit und gegen den Körper eines Menschen gerichtet, definitiv dazu geeignet, erheblich Verletzungen herbeizuführen.

Die Benutzung eines solchen Werkzeugs führt dazu, dass der Tatbestand der Körperverletzung nach § 223 StGB um die Qualifikation der Begehung mit einem gefährlichen Werkzeug nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erweitert wird. Daraus ergibt sich gem. § 224 I StGB ein erhöhter Strafrahmen, der eine Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten bis hin zu 10 Jahren vorsieht. Im Vergleich dazu wird eine einfache Körperverletzung nach § 223 I StGB mit einem Strafmaß von „bis zu“ 5 Jahren oder einer Geldstrafe bedroht.

Nach durchgeführten Ermittlungen besteht aus Sicht des Strafverteidigers kein hinreichender Tatverdacht

Bevor das gerichtliche Hauptverfahren eröffnet wird, sind Ermittlungen durch die zuständige Amtsanwaltschaft einzuholen. Aus Sicht des Strafverteidigers ergab sich aus den bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Ermittlungen kein hinreichender Tatverdacht gegen seinen Mandanten. Die zur Aussage bereiten Zeugen konnten weder bestätigen, dass sich der Angeklagte dem Sprinter der Versandfirma gezielt näherte, noch ob eine Verletzungstendenz seitens des Beschuldigten überhaupt bestand. Wohingegen der Angeklagte glaubhaft seine Unschuld bekundete.

In einer derartigen Sachlage bot sich aus Sicht des Fachanwalts für Strafrecht die Möglichkeit auf das Absehen von einer Strafverfolgung nach § 153a StPO hinzuwirken.

Möglichkeit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens unter Auflagen und Weisungen

Gem. § 153a StPO kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahren zuständigen Gerichts und des Beschuldigten von einer öffentlichen Klagerhebung abgesehen werden. Hierzu hat der Beschuldigte Auflagen und Weisungen zu erfüllen, die geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und gleichzeitig nicht der Schwere der Schuld entgegenstehen.

Nichts desto trotz kam es zur Anklage und das Hauptverfahren wurde eröffnet.

Einstellung nach Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Zahlung geringer Geldauflagen

Es gelang dem Verteidiger schließlich im Gerichtsverfahren durch anschauliche Sachdarlegung die zuständige Amtsanwältin davon zu überzeugen, dass aufgrund der unsicheren Sachlage weder ein besonderes Interesse an strafrechtlicher Verfolgung noch eine erhebliche Schuld im Falle einer Verurteilung erkennbar sei. Diesem Vortrag zustimmend wurde das Verfahren wenig später gem. § 153 Abs. 2 StPO gegen eine geringe Geldauflage eingestellt.

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