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Medienrecht: Eigentumserwerb an Tonbändern durch Altkanzler Kohl

6.12.2014 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Berufung gegen die Verpflichtung zur Herausgabe der Tonbänder zurückgewiesen (OLG Köln vom 01.08.2014, Az: 6 U 20/14)

Sachverhalt: Journalist zeichnet als Ghostwriter Gespräche auf und Kläger verlangt nach Auseinandersetzung Tonbänder heraus

Der Kläger ist Bundeskanzler a. D. Helmut Kohl und Beklagter ist ein Journalist. Die Parteien schlossen am 12.11.1999 jeweils eigene Verträge mit einem Verlag über die Erstellung von Memoiren des Klägers durch den Beklagten als sog. Ghostwriter. Dabei waren die jeweiligen Verträge der Parteien mit dem Verlag aufeinander abgestimmt und enthielten im Wesentlichen identische Formulierungen.

In § 4 des Vertrages zwischen dem Kläger und dem Verlag sicherte der Verlag dem Kläger zu, dass der Beklagte dem Kläger bis zur Fertigstellung des Manuskriptes zur Verfügung stehen und persönlich die Abfassung nach den Vorgaben des Klägers durchführen würde.

§ 4 Nr. 3 des Vertrages sah vor, dass der Beklagte auf das Recht der Urheberbezeichnung nach 13 S. 2 UrhG verzichte und dass der Beklagte dem Kläger gestatte das Manuskript unter seiner Autorenbezeichnung zu veröffentlichen. Zudem wurde geregelt, dass das Manuskript im Eigentum des Klägers steht und dass das Manuskript dem Kläger nach Erscheinen des Werkes auf Verlangen zurückzugeben ist.

In den Jahren 2001 und 2002 fanden zwischen den Beteiligten zahlreiche Gespräche in dem Wohnhaus des Klägers statt. Diese Gespräche wurden mittels eines Tonbandgerätes aufgezeichnet, sodass 135 Tonbänder mit 630 Stunden Fragen des Beklagten und Ausführungen des Klägers entstanden.

Durch einen Unfall im Februar 2008 verletzte sich der Kläger schwer. In der Folgezeit kam es zu streitigen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, da der Beklagte ein Buch über die erste Ehefrau des Klägers veröffentlichte. Mit Schreiben vom 24.03.2009 kündigte der Kläger die Zusammenarbeit mit dem Beklagten. Infolgedessen forderte der Kläger den Beklagten auf, sämtliche Aufzeichnungen der Interviews und Gespräche an den Kläger herauszugeben. Dies verweigerte der Beklagte jedoch.

Der Kläger hat seinen Anspruch vor dem Landgericht Köln geltend gemacht und mit seiner Klage Erfolg gehabt. Der Beklagte hat hiergegen nun Berufung vor dem OLG Köln eingelegt.

Entscheidung: Kläger hat Eigentum an den Tonbändern erworben

Das OLG Köln hat die Berufung zurückgewiesen.

Das Gericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger gemäß § 950 BGB Eigentum an den streitgegenständlichen Tonbändern erworben hat. Denn durch den Aufzeichnungsvorgang werden die Tonbänder physisch verändert, was wertungsmäßig mit dem in § 950 BGB ausdrücklich genannten „Beschreiben“ vergleichbar ist. Außerdem ist der Kläger nach Ansicht des Gerichts Hersteller der Tonbandaufzeichnungen im Sinne des § 950 BGB. Denn nach der Rechtsprechung ist als Hersteller grundsätzlich derjenige anzusehen, in dessen Namen und wirtschaftlichem Interesse die Herstellung erfolgt. Dies war vorliegend der Kläger.

Letztlich betont das OLG Köln in seiner Entscheidung, dass urheberrechtliche Befugnisse und die Eigentumslage unabhängig voneinander zu beurteilen sind, da das Urheberrecht dem Werkschöpfer nur Ausschließlichkeitsrechte am immateriellen geistigen Eigentum gewährt, nicht aber ein Recht auf Eigentum oder Besitz an einzelnen Werkstücken. Hier ist aber zur berücksichtigen, dass § 4 der Verträge der Parteien regelt, dass das Urheberrecht so weit wie möglich dem Kläger zugeordnet werden sollten.

Fazit: Verträge waren streitentscheidend

Die Entscheidung des OLG Köln zeigt, dass zwischen dem Urheberrecht an dem Werk und dem Eigentum an der Sache, auf der sich das Werk befindet, differenziert werden muss. Vorliegend waren aber letztlich die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge streitentscheidend.


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