Unzulässige Veröffentlichung eines bearbeiteten Fotos
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2015 – I-20 U 203/14
Sachverhalt: Internetseitenbetreiber veröffentlicht von ihm bearbeitete Fotografie aus einer Fotodatenbank auf seiner Internetseite
Die Klägerin bietet Bildmaterial zur entgeltlichen Nutzung über eine Internetdatenbank an. Zum Repertoire der Klägerin gehört die Fotografie eines Stierkämpfers und Stieres eines Fotografen, die im Katalog der Klägerin geführt wird. Im Internetkatalog der Klägerin ist die Fotografie mit dem Vermerk „©“ und dem Hinweis „Fotograf: …“ abrufbar.
Der Beklagte ist Inhaber eines Restaurants und betreibt für dieses auch eine Internetseite. Auf dieser befand sich die obengenannte Fotografie in bearbeiteter Form, bei der neben der Abbildung des Stierkämpfers und des Stieres ein Tanzpaar zu sehen ist
Nachdem eine Abmahnung erfolglos war, erhob die Klägerin vor dem Landgericht Düsseldorf Klage, worauf der Beklagte zur Unterlassung, Auskunft und Freistellung von den Abmahnkosten verurteilt und seine Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt wurde.
Mit seiner eingelegten Berufung trägt der Beklagte vor, dass zum Erstellungszeitpunkt der Internetseite ein Hinweis auf ein Urheberrecht nicht vorhanden gewesen sei und sie daher aus seiner Sicht frei verfügbar war. Auch komme der zum „Framing“ ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. Oktober 2014, C -348/13, Bedeutung zu. Sie sei auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Einen Urheberrechtsvermerk habe er schon in Ermangelung einer Angabe des Urhebers nicht setzen können. Zudem habe das Landgericht seine Bearbeitung nicht ausreichend gewürdigt, da durch die Einfügung des Tanzpaares das Werk ganz erheblich verändert worden sei.
Entscheidung: Einbindung der Fotografie auf Internetseite stellt Urheberrechtsverletzung dar
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Durch die Einbindung der bearbeiteten Fotografie in seine Internetseite hat der Beklagte das ausschließliche Recht der Klägerin auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung des Werks gemäß §§15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, 16, 19a UrhG i.V.m. § 31 Abs. 3 UrhG verletzt. Das Hochladen auf einen Server ist eine dem Urheber vorbehaltene Vervielfältigung und die Freischaltung der Internetseite als öffentliche Zugänglichmachung zu qualifizieren. Die Einbindung der Fotografie stellt außerdem – anders als bei einer bloßen Verlinkung auf eine bereits öffentlich zugänglich gemachte Fotografie – einen Eingriff in das Verwertungsrecht des § 19a UrhG dar.
Auch liegt kein mit der „Framing“-Entscheidung des EuGH vergleichbarer Fall vor. Der Entscheidung des EuGH liegt zugrunde, dass infolge der Verlinkung die Wiedergabe nach demselben technischen Verfahren erfolgt und sich dann nicht an ein neues Publikum richtet. Entscheidend ist, dass bei dieser Technik das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ohne es kopieren zu müssen. Der Berechtigte behält in diesem Fall die Herrschaft über die öffentliche Zugänglichmachung des Werks, da er durch eine Entfernung des geschützten Werkes von seiner Seite diese beenden kann.
Demgegenüber hat der Beklagte jedoch die Fotografie durch die Einbindung in seine Internetseite vervielfältigt und damit zugleich die öffentliche Zugänglichkeit von der Einstellung der Fotografie in die Datenbank der Klägerin getrennt.
Auch spielt es keine Rolle, ob die Fotografie als urheberrechtlich geschützt gekennzeichnet war, da ein fehlender Hinweis kein Indiz dafür ist, dass das Werk gemeinfrei ist. Der Nutzer muss vielmehr eigenverantwortlich prüfen, ob und zu welchen Bedingungen eine Nutzung erlaubt ist.
Schließlich hat der Beklagte kein eigenes Werk geschaffen, da der Stierkämpfer und der Stier als zentrales Element der Fotografie verbleiben und die blasse Darstellung des Tanzpaares dahinter zurücktritt.
Fazit: Verwendung urheberrechtlich geschützter Fotografie auf Internetseite ist nicht mit der „Framing“-Entscheidung des EuGH vergleichbar
Das Oberlandesgericht stellt fest, dass die Verwendung einer urheberrechtlich geschützten Fotografie durch Hochladen und Zugänglichmachen auf der eigenen Internetseite nicht mit der „Framing“-Entscheidung des EuGH vergleichbar ist. Entscheidend für eine Abgrenzung ist die Hoheit über die öffentliche Zugänglichmachung.