Symbolbild AdBlocking (Screenshot: © Norman Buse)

LG München: AdBlocking ist nicht rechtswidrig

17.08.2015 | Medien- und Wirtschaftsrecht

LG München I, Urteil vom 27. Mai 2015 – 37 O 11673/14


Sachverhalt: Privater Fernsehsender klagt gegen Werbeblocker AdBlock Plus wegen Wettbewerbs- und Urheberrechtswidrigkeit

Die Beklagte vertreibt eine Software unter dem Namen „AdBlock Plus“ und stellt diese für Internetnutzer kostenlos zum Download bereit. Sie blockiert das Anzeigen von Werbung im Internet. Gegen eine Zahlung einer bestimmten Geldsumme und bei Einhaltung bestimmter Kriterien der Beklagten können sich Seitenbetreiber jedoch auf eine sog. „Whitelist“, eine Weiße Liste für „akzeptable Werbung“, setzen lassen. Eine Eintragung auf dieser weißen Liste führt dazu, dass den Nutzern von AdBlock Plus dann trotz Werbeblocker dennoch ihre Werbung angezeigt wird.

Die Klägerin ist ein großer deutscher privater Fernsehsender und betreibt und vermarktet mehrere Internetseiten. Auf diesen Internetseiten stellt die Klägerin selbst Werbung ein.

Nachdem die Klägerin nicht auf der Whitelist der Beklagten vertreten ist, sperrte die Software einen Großteil der von der Klägerin eigestellten Werbung.

Die Klägerin meint, dass das Geschäftsmodell der Beklagten unzulässig sei. Insbesondere rügt die Klägerin Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und gegen das Kartellrecht.


Entscheidung: Werbeblocker AdBlock Plus verstößt nicht gegen Wettbewerbs-, Urheber- und Kartellrecht

Das Landgericht hat die Klage zwar als zulässig erachtet, sie jedoch als unbegründet abgewiesen.

Dem lag zugrunde, dass das Landgericht zunächst einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht verneinte. Da schon kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bestand, sei auch eine gezielte Behinderung der Beklagten nicht feststellbar.

Im Hinblick auf die gerügten Verstöße gegen Wettbewerbsrecht ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass schon kein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht. Es liege damit trotz Vorliegen einer geschäftlichen Handlung durch das Inverkehrbringen des Werbeblockers entgegen der Auffassung der Klägerin kein Wettbewerbsverhältnis wie etwa in der „Fernsehfee“-Entscheidung des BGH (Urteil vom 24.06.2004, Az. I ZR 26/02) vor. Im Ergebnis seien es die Nutzer selbst, die selbstständig durch eigene Entscheidung eine Blockade herbeiführen könnten und damit lediglich eine mittelbare Blockade vorliege.

In Bezug auf das Urheberrecht hat das Landgericht festgestellt, dass Eingriffe in Urheberrechte oder Leistungsschutzrechte der Klägerin, die einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 97 Abs. 1 UrhG begründen würden, nicht vorliegen. Unerheblich ist dabei, ob es sich bei den blockierten Internetseiten der Klägerin um Datenbanken nach § 87 a UrhG handelt. Jedenfalls liege keine Verletzungshandlung vor, da eine Rechtsverletzung durch Vervielfältigung der Internetseiten der Klägerin durch Speicherung im Arbeitsspeicher der Nutzer weder durch die Beklagte selbst noch durch eine sonstige Beihilfehandlung der Beklagten – etwa durch das Bereitstellen der Software – vorliege.

Schließlich liege auch keine Kartellwidrigkeit vor, da weder wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen nach § 1 GWB bzw. Art. 101 Abs. 1 AEUV noch ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach den §§ 18, 19 GWB bzw. Art. 102 AEUV seitens der Beklagten vorlägen. Insbesondere mangele es für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen an einer horizontalen Vereinbarung oder sonstigen aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen den Beteiligten der „Whistelist“, die eine Behinderung oder ein Verfälschen des Wettbewerbs führen würden. Auch habe die Beklagte schon keine marktbeherrschende Stellung i.S.d. GWB inne.


Fazit: LG München folgt Rechtsprechung des LG Hamburg, andere Verfahren sind jedoch noch anhängig, sodass weitere Entwicklung spannend bleibt

Das Landgericht hat – nachdem bereits andere Klagen von Medienunternehmen gegen AdBlock Plus gescheitert waren – deutlich gemacht, dass das Konzept von AdBlock Plus urheber-, wettbewerbs- und kartellrechtlich nicht zu beanstanden ist. Nachdem die Klägerin jedoch angekündigt hat, weitere rechtliche Schritte zu prüfen und überdies weitere Verfahren bspw. vor dem LG München und dem LG Köln anhängig sind, wird abzuwarten sein, wie sich die Rechtsprechung zu diesem Thema weiterentwickelt.


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