BGH: Keine Fortsetzung der insolventen GmbH durch Gesellschafterbeschluss
Von RA Norman Buse, LL.M. (IP), Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Gewerblichen Rechtsschutz, und Rechtsanwältin Jessica Müller, LL.M.
Der Lizenzvertrag ist ein gesetzlich nicht geregelter Vertragstyp, mit Hilfe dessen seitens des Inhabers eines bestimmten Schutzrechtes (Lizenzgeber) einem Dritten (Lizenznehmer) Nutzungsrechte daran eingeräumt werden können. Er spielt im Bereich der anwaltlichen Beratungspraxis eine große Rolle, da er die finanzielle Verwertung des geschaffenen Werkes ermöglicht.
Die Anforderungen an den Lizenzvertrag ergeben sich aus den Spezialgesetzen, z.B. aus dem Urheberrechtsgesetz. So enthalten insbesondere die §§ 31 ff. UrhG Bestimmungen, die zwingend beachtet werden müssen und den Lizenzvertrag konkretisieren. Wurde ein Lizenzvertrag geschlossen, ist der Lizenznehmer gegen Entgelt zu der im Vertrag geregelten Nutzung berechtigt.
Gibt es einen Formzwang für urheberrechtliche Lizenzverträge?
Der Lizenzvertrag kann grundsätzlich formlos geschlossen werden. Eine Ausnahmeregelung enthält unter anderem § 31 a I 1 UrhG, wonach ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu verpflichtet, der Schriftform bedarf.
Die Vertragsparteien genießen die Vertragsfreiheit. Sie können entscheiden, welche Rechte eingeräumt werden sollen und was für eine Gegenleistung zu erfolgen hat. Auch können sie Vereinbarungen im Hinblick auf etwaige Beschränkungen der Rechte, z.B. zeitliche, räumliche und / oder inhaltliche Beschränkungen treffen. Weiterhin können unter anderem Regelungen zu Wettbewerbsverboten, Auswertungsrechten und vor allem zur Vergütung getroffen werden. Den Vertragsparteien kommt bei der Vertragsgestaltung insofern ein durch die Vertragsfreiheit gewährleisteter Spielraum zu, innerhalb dessen freie, auf den jeweiligen Einzelfall passende Regelungen getroffen werden dürfen.
Wie können Nutzungsrechte an einem Werk eingeräumt werden?
Nach § 31 I UrhG kann nur der Urheber einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
Lizenzgeber = Urheber des Werkes
Wichtig ist insofern zunächst, dass der Lizenzgeber Urheber des Werkes sein muss. Aus § 7 UrhG ergibt sich, dass Urheber der „Schöpfer des Werkes“ ist. Die §§ 8 ff. UrhG enthalten unter anderem weitere Regelungen dazu. Was unter einem Werk zu verstehen ist, kann insbesondere aus § 2 UrhG entnommen werden. Dort werden einzelne geschützte Werkarten aufgezählt, worunter beispielsweise Sprachwerke, Filmwerke, Lichtbildwerke sowie Werke der Musik fallen. Nach § 2 II UrhG liegt ein Werk nur dann vor, wenn es eine persönliche geistige Schöpfung ist (sogen. Schöpfungsgrundsatz).
Welche Nutzungsarten gibt es?
Der Lizenzgeber kann dem Lizenznehmer das Recht im Hinblick sogar auf „alle“ denkbaren Nutzungsarten erteilen. Was für eine konkrete Nutzung vorliegt, ist insofern nicht notwendig zu unterscheiden. Wird vertraglich keine Nutzungsart festgelegt, so bestimmt sich diese i. S. d. § 31 V UrhG nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck. Aufgrund des häufigeren Auftretens eines solchen Vorgehens entwickelte die Rechtsprechung eine die Nutzungsart bestimmende Definition, wonach eine solche „jede übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Verwendungsform eines Werkes“ darstellt (vgl. BGH WRP 2010, 120 (122)).
Das Nutzungsrecht kann zunächst als einfaches Recht eingeräumt werden. Dieses berechtigt nach § 31 II UrhG den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. Ist man also Inhaber eines einfachen Rechts, so kann man das Recht neben anderen Berechtigten nutzen. Inhaltlich mehr wird nicht von dem einfachen Recht umfasst. Demnach hat der Lizenznehmer beispielsweise nicht das Recht, Dritten ebenfalls Nutzungsrechte an dem Werk einzuräumen. Auch darf er Dritten nicht die Nutzung verbieten, da er selbst nicht die erforderliche Position innehat. Der Lizenznehmer kann lediglich Rechte geltend machen, wenn er die entsprechende Ermächtigung des Inhabers des Werkes vorweisen kann.
Weiterhin kann der Lizenzgeber dem Lizenznehmer das Recht als ausschließliches Recht einräumen. Aus § 31 III UrhG geht hervor, dass das ausschließliche Nutzungsrecht den Inhaber dazu berechtigt, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Allerdings kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. Im Vergleich zu der Einräumung des einfachen Nutzungsrechts kann der Lizenznehmer nach dieser Möglichkeit, auch selbst anderen Nutzungsrechte einräumen. Nicht einmal der Inhaber des Rechts soll danach zu einer Nutzung berechtigt sein. Er selbst kann insofern keine weiteren Lizenzen vergeben. Dies kann jedoch durch eine zusätzliche Vereinbarung dahingehend geregelt werden, dass eine solch weitreichende Vereinbarung gerade nicht Gegenstand des Lizenzvertrages sein soll. Hinzukommt, dass nicht verkannt werden darf, dass nach § 31 III 3 UrhG i. V. m. § 35 UrhG gerade für eine Lizenzvergabe des Lizenznehmers die Zustimmung des Inhabers benötigt wird.
Zuletzt gibt § 31 I UrhG auch die Möglichkeit, dem Lizenznehmer das Recht beschränkt einzuräumen, und zwar räumlich, zeitlich sowie inhaltlich.
Räumliche Beschränkung:
Zwischen den Vertragsparteien kann eine räumliche Beschränkung vereinbart werden, wonach das Recht beispielsweise nur in einem bestimmten Bundesland oder in einer bestimmten Örtlichkeit ausgeübt werden darf. Möglich ist auch, die Rechtsausübung auf bestimmte Gebäude zu begrenzen. Letztlich kommt es nur darauf an, dass der Ausübungsbereich des Rechts räumlich begrenzbar und begrenzt ist. Ohne eine solche Begrenzung gilt, dass das Recht in der gesamten Bundesrepublik ausgeübt werden darf.
Zeitliche Beschränkung:
Die Einräumung des Rechts kann auch zeitlich beschränkt werden. Eine solche ist denkbar im Hinblick auf die Nutzungsdauer insgesamt oder auch im Hinblick auf die Festlegung eines frühesten bzw. spätesten Nutzungsbeginns. Es kann auch vereinbart werden, wann eine Nutzung täglich eingeräumt wird.
Inhaltliche Beschränkung:
Zuletzt sind auch inhaltliche Beschränkungen möglich. Solche können z. B. dahingehend vereinbart werden, indem der Lizenznehmer beispielsweise nur ein konkret bestimmtes Nutzungsrecht oder eine konkrete Nutzungsart vornehmen darf. Solange sich die Nutzung tatsächlich beschränken lässt, ist eine Beschränkung grundsätzlich zulässig.
Sonstige:
Da die Parteien bei der Entwicklung des Lizenzvertrages frei sind, da sie die Vertragsfreiheit genießen dürfen, obliegt es ihnen, über auf die Situation passende weitere Beschränkungen zu entscheiden. Denkbar ist auch, verschiedene Beschränkungsmöglichkeiten zu kombinieren und anzupassen.
Was gilt zu den Lizenzgebühren?
Nach § 32 I 1 UrhG wird geregelt, dass der Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung einen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung hat.
Falls eine Vergütung nicht vertraglich geregelt ist, gilt eine „angemessene“ Vergütung als vereinbart (§ 32 I 2 UrhG). Diese Regelung greift auch dann, wenn vertraglich nicht einmal geregelt wird, dass überhaupt eine Vergütung zu entrichten ist. Etwas anderes soll nur gelten, wenn die Parteien ausdrücklich angeben, keine Vergütungsvereinbarung treffen zu wollen.
Zudem wird in § 32 I 3 UrhG festgelegt, dass wenn zwar eine Vergütung vereinbart wurde, diese jedoch unangemessen ist, der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen kann, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird. Angemessen ist eine Vergütung, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 II UrhG).
Aus der ex ante- Sicht ist insofern zu beurteilen, in welcher Höhe eine Vergütung bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses üblich gewesen wäre. Dabei sind Pauschalaussagen stets nicht zu treffen, da immer der konkrete Einzelfall zur Überprüfung gestellt wird. Im Rahmen der Redlichkeitsprüfung gilt zu beachten, dass es im Hinblick auf die Vergütungsvereinbarung gerade nicht darum geht, dem Rechteinhaber durch die Lizenzvergabe Vergütungen in Höhe seines Lebensbedarfs zu entrichten. Der Rechteinhaber hat auch kein Recht, zu bestimmen, was „redlich“ ist. Es geht hierbei um objektive Kriterien. Es kommt ausschließlich darauf an, was für die Nutzung des Werkes einzunehmen ist, nicht auch darauf, dass anteilig für die Herstellung des Werkes nachträglich Vergütungen zu leisten wären.
Bei dem Anspruch auf Einwilligung zur Vertragsanpassung werden vor allem Fälle erfasst, in denen zunächst Unklarheiten bezüglich des Erfolges des Werkes bestehen und darauf basierend nur eine geringe Vergütung vereinbart wird. Tritt dann ein Erfolg ein, der im Voraus keinesfalls erwartet wurde und steht dann die Vergütung zu dem Erfolg in einem Missverhältnis, kann eine Vertragsanpassung erfolgen.
Wie kann ein urheberrechtlicher Lizenzvertrag gekündigt werden?
Der Lizenzvertrag kann durch verschiedene Handlungen beendet werden. Zunächst ist klar, dass der Vertrag, soweit er befristet wurde, mit dem Fristablauf endet. Die Beendigung erfolgt insofern automatisch, ohne weiteres Zutun des Lizenznehmers. Wurden die Lizenzen in quantitativer Hinsicht beschränkt, so wird der Vertrag bei der Erreichung des Ziels beendet. Kündigt eine der Vertragsparteien, führt diese ebenfalls zur Beendigung. Falls eine außerordentliche Kündigung beabsichtigt wird, die stets die Geltendmachung eines Kündigungsgrundes verlangt, sind die Regelungen des BGB heranzuziehen, soweit der zwischen den Parteien bestehende Lizenzvertrag keine entsprechenden Regelungen enthält. Weiterhin sind die im Urhebergesetz geregelten Vertragsbeendigungsrechte, z. B. die §§ 31 a, 34, 40 ff. UrhG anzuführen, wonach ebenfalls eine Beendigung möglich ist.
Weiterhin denkbar sind die Aufhebung des Vertrages nach beiderseitiger Einigkeit sowie die einseitige Ausübung eines Rücktrittrechts, soweit es sich bei letzterem nicht um ein Dauerschuldverhältnis handelt.
Wird der Vertrag wirksam beendet, fallen die eingeräumten Nutzungsrechte grds. an den Urheber zurück. Der Urheber kann seine Verwertungsrechte nunmehr wieder selbst ausüben oder erneut Nutzungsrechte einräumen.
Fazit zum urheberrechtlichen Lizenzvertrag:
Wer Lizenzrechte einräumen möchte, sollte den konkreten Einzelfall, der zwischen ihm und dem jeweiligen Lizenznehmer vorliegt, niemals aus den Augen lassen. Jedes Vertragsverhältnis kann unterschiedlich gestaltet sein, indem Details der Rechtsausübung anders geregelt sind. Grobe Vertragsmuster seitens des Lizenzgebers sind in Ordnung, sollten bei den Vertragsverhandlungen jedoch stets Raum für individuelle Vereinbarungen bieten. Um als Lizenznehmer nicht der Gefahr der Inanspruchnahme Dritter ausgeliefert zu sein, sollte beachtet werden, diesbezüglich Regelungen in den Vertrag mit aufzunehmen. Insgesamt stellt die Vertragsgestaltung eines Lizenzvertrages ein teilweise unüberschaubares Terrain dar, weshalb im Hinblick darauf ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden sollte.
Im Bereich des Urheberrechts vertritt unsere Kanzlei Mandanten vorwiegend in folgenden Bereichen:
- Softwareentwicklung (Prüfung & Erstellung von Softwareverträgen)
- Verlagswesen (Prüfung & Erstellung von Verlagsverträgen)
- Musikbereich (Erstellung & Prüfung von Bandübernahme- oder Künstlerexklusivverträgen)
- Fotografie (Erstellung & Prüfung von Lizenzverträgen bzgl. Lichtbildwerke oder Lichtbilder)
Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte steht Ihnen zur Prüfung und Erstellung von urheberrechtlichen Lizenzverträgen bundesweit jederzeit gern zur Verfügung.