Symbolbild Musik (Foto: © DeshaCAM – stock.adobe.com)

Urheberrecht: Musikband verbietet Songs für Wahlkampf

25.02.2016 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Verwendung eines Songs im Wahlkampf kann das Urheberpersönlichkeitsrecht verletzen.

Sachverhalt: Partei „N.“ benutzt Lieder der Band „H.“ bei Wahlkampfveranstaltung

Die verfügungsbeklagte politische Partei „N.“ hatte zwei Lieder der verfügungsklagenden Band „H.“ für Parteiveranstaltungen in zeitlichem Zusammenhang mit einem Landtagswahlkampf abgespielt. Die streitgegenständlichen Lieder wurden nach der Rede des Landesvorsitzenden eingesetzt, als dieser sich zu Gesprächen mit Bürgern begeben hatte.

Das Landgericht hat eine durch Beschluss erlassene einstweilige Unterlassungsverfügung nach mündlicher Verhandlung mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass es der Verfügungsbeklagten untersagt wird, auf Parteiveranstaltungen, insbesondere Wahlkampfveranstaltungen, ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin die beiden Lieder öffentlich aufzuführen bzw. aufführen zu lassen. Hiergegen wendet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten, die eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückweisung des Verfügungsantrags begehrt.

Entscheidung: Abspielen ist mittelbare Beeinträchtigung des Urheberpersönlichkeitsrechts und verletzt dieses, sodass Unterlassungsverfügung begründet ist

Das Oberlandesgericht (OLG) Jena hat die zulässige Berufung als unbegründet verworfen.

Zunächst stellt das OLG fest, dass die Verfügungsklägerin prozessführungsbefugt war. Dies folgt jedoch nicht daraus, dass die Verfügungsklägerin eigene Rechte in eigenem Namen geltend machen würde. Urheber eines Werkes kann nämlich nur eine natürliche Person sein. Haben jedoch bei der Schaffung eines Werkes mehrere natürliche Personen mitgewirkt – so wie die Mitglieder der Band H. hier –, so bilden diese eine Miturhebergemeinschaft. Diese Miturhebergemeinschaft habe die streitgegenständlichen Ansprüche jedoch nicht geltend gemacht, sondern ausweislich der Parteibezeichnung die „H. GbR“. Allein aus dem möglichen Zweck der GbR, die Verwertung von Nutzungsrechten zu bündeln, lässt sich die Ermächtigung zur Geltendmachung von Urheberpersönlichkeitsrechten jedoch nicht herleiten.

Im Ergebnis sei die H. jedoch aufgrund gewillkürter Prozessstandschaft prozessführungsbefugt und damit auch befugt, fremde Urheberpersönlichkeitsrechte in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen.

In der Sache selbst steht der H. ein Anspruch aus § 14 UrhG zu. Das OLG betont dabei zunächst, dass § 14 UrhG nicht nur bei direkten Beeinträchtigungen anwendbar sei, sondern auch wie im vorliegenden Fall bei indirekten Beeinträchtigungen. In diesen Fällen bleibe die fixierte Darbietung zwar unangetastet, jedoch werde sie in einen für den Künstler unvorteilhaften Zusammenhang gebracht, der geeignet ist, eine Ruf- oder Ansehensgefährdung herbeizuführen.

Die Verfügungsbeklagte könne sich zunächst nicht darauf berufen, die Lieder seien lediglich als „Pausenfüller“ eingespielt worden und hätten mit dem Inhalt der politischen Veranstaltung nichts zu tun, sondern nur der Unterhaltung gedient. Vielmehr seien die Lieder unstreitig während Wahlkampfveranstaltungen wiedergegeben worden.

Im Ergebnis sei das Abspielen in Zusammenhang mit der Wahlkampfveranstaltung eine mittelbare Beeinträchtigung, die einerseits aus dem Charakter einer Werbeveranstaltung folge und zum anderen als besondere Form der Instrumentalisierung des Werks im politischen Wahlkampf zu werten sei.

Eine außerdem erforderliche Geeignetheit der Beeinträchtigung, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen der Urheber am Werk zu gefährden, sei von den Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht worden.

Für die Annahme einer solchen mittelbaren Beeinträchtigung sei erforderlich aber auch ausreichend, dass ein neutraler Durchschnittsbeobachter durch das Abspielen der Lieder der Verfügungsklägerin bei der Veranstaltung der Verfügungsbeklagten assoziiert, dass die H. im Wahlkampf der Verfügungsbeklagten mitwirken bzw. zumindest dulden oder aber auch nur ihren politischen Überzeugungen nahesteht.

Sodann führt das OLG eine Interessenabwägung durch, mit dem Ergebnis, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht der H. überwiege. Im Besonderen sei der Eingriff nicht als unerheblich zu qualifizieren, da die Ansichten der Verfügungsbeklagten von der H. nicht geteilt würden und die Nutzung der Lieder in diesem Zusammenhang auch negative wirtschaftliche Auswirkungen haben könne.

Fazit: Unterlassungsverfügung kann auch nur indirekte Beeinträchtigung des Urheberpersönlichkeitsrechts voraussetzen

Die Entscheidung verdeutlicht, welche Maßstäbe an das Urheberpersönlichkeitsrecht und dessen Schutz bei Wahlkampfveranstaltungen zu stellen sind. Im Ergebnis hat das OLG jedoch die politische Gesinnung der Verfügungsbeklagten außer Acht gelassen, sodass in Zukunft auch Parteien anderer politischen Ansichten ggf. mit Verbotsverfügungen rechnen müssen.


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