Gegenschlag wegen Rufschädigung zulässig? Justitia Standfigur (Foto: © Dietmar Schmidt)
BVerfG: Recht zum Gegenschlag
Dieser Artikel beschäftigt sich im Folgenden erneut mit dem Persönlichkeitsrecht. Eine Materie, die genauso vielfältig ist wie wir Menschen es sind.
Das BVerfG (Beschl. v. 10.3.2016 – 1 BvR 2844/13) musste sich jüngst mit dem speziellen Thema eines zulässigen „Gegenschlags“ als Reaktion auf vorangegangene Persönlichkeitsverletzungen befassen.
Sachverhalt:
Dem vorliegenden Sachverhalt liegt bereits ein vorangegangener Rechtsstreit zu Grunde. Der Kläger wurde von der Beschwerdeführerin, mit der er liiert gewesen ist, wegen Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung angezeigt. Mangels ausreichender Beweise wurde der Kläger bezüglich dieser Vorwürfe freigesprochen. In diesem Verfahren wurde jedoch nicht abschließend geklärt, welche Aussage der Wahrheit entspricht.
Bereits am selben Tag des Freispruches äußerten sich der Kläger und seine Strafverteidiger im Fernsehen über dieses Strafverfahren und die Beschwerdeführerin. Auch in den darauf folgenden Tagen wurden öffentliche Äußerungen, unter anderem Interviews mit ihnen in Zeitschriften, veröffentlicht.
Sie alle bezogen sich insbesondere auf die Person der Beschwerdeführerin und betonten immer wieder, dass sie sich alle Vorwürfe im vollen Umfang ausgedacht habe und man auf Grund dessen ihren geistlichen Zustand in Frage stellen sollte. Weiter werden sie und ihre Zeuginnen als Lügnerinnen bezeichnet.
Als Reaktion darauf gibt die Beschwerdeführerin eine Woche später ebenfalls ein Interview an eine Illustrierte und nimmt Stellung zu diesen Äußerungen des Klägers.
Sie bemerkt hierbei nochmal ausdrücklich, dass sie keine „rachsüchtige Lügnerin“ sei. Immer wieder stellt sie klar, dass die Geschehnisse, so wie sie es geschildert hat, auch tatsächlich stattgefunden haben. Darüber hinaus geht sie ebenfalls direkt auf die Person des Klägers und seine Aktivitäten ein: „Ja, das kann er. Andere beschimpfen und bloßstellen (…). In seinen Augen hat er in der besagten Nacht ja nichts falsch gemacht. Er hat nur die Machtverhältnisse wieder so hergestellt, wie sie seiner Meinung nach richtig sind.“
Der Kläger fordert die Unterlassung solcher Äußerungen von der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanzen gaben diesem Anspruch statt. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht.
Entscheidung: Umfasst die Meinungsfreiheit auch die Freiheit ein Geschehen subjektiv oder sogar emotionalisiert darzustellen?
Die Beschwerdeführerin bringt vor, durch die Stattgabe des Unterlassungsanspruches zugunsten des Klägers in ihrem grundrechtsgeschütztem Recht der Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 S.1 GG verletzt worden zu sein.
Bereits die Vorinstanz beschäftigte sich mit dieser Frage und wertete die Äußerungen der Beschwerdeführerin in diesem Interview als Werturteile und Tatsachenbehauptungen. Die Tatsachenbehauptungen sind nicht erwiesen unwahr, da das vorangegangene Strafverfahren nicht abschließend die Wahrheit zugunsten einer der Parteien festgestellt hatte. Im Ergebnis stellten die Behauptungen eine subjektive Bewertung der Geschehnisse dar und sind als Meinung zu behandeln.
Das Grundrecht der Meinungsäußerung unterliegt allerdings den Schranken der einfachen Gesetze. Der Unterlassungsanspruch des Klägers bezieht sich auf dessen Schutz vor Persönlichkeitseingriffen. Maßgeblich hier wäre ein Angriff auf die Ehre.
Das Gericht ist in solch einem Fall dazu verpflichtet, die Interessen gegeneinander abzuwägen.
Die Abwägung der Vorinstanz wird durch das BVerfG kritisiert. Es würde das Recht der Meinungsfreiheit auf ein rein funktionales Verständnis reduzieren und außer Acht lassen, dass es sich hierbei um eine subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der eigenen Persönlichkeit handelt. Dies würde auch eine emotionale Äußerung der subjektiven Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten umfassen.
Das vorinstanzliche Urteil verlangte hingegen von der Beschwerdeführerin eine auf die Wiedergabe der wesentlichen Fakten beschränkte sachliche Darstellung der Geschehnisse. Damit wird ihr ein solches Recht einer subjektiven und emotionalen Bewertung nicht zu erkannt.
Weiter fordert das BVerfG die Berücksichtigung des vorangegangenen Angriffs auf die Ehre der Beschwerdeführerin, was eine ähnlich wirkende Erwiderung zu Lasten des Klägers rechtfertigen könnte.
Zwar wurde von der Vorinstanz zugunsten der Beschwerdeführerin festgestellt, dass sie in ihrer Äußerung keine neuen Tatsachen hervorbrachte, sondern lediglich wiederholte was bereits der Öffentlichkeit auf Grund der Verhandlung bekannt gewesen war. Bemängelt wurden jedoch die darauf folgenden abwertenden Äußerungen über den Kläger.
Hierbei verkannte das Gericht allerdings, dass der Kläger sich ebenso nicht auf eine sachliche Darstellung beschränkt hatte, sondern sich auch auf einer emotionalen Weise über die Beschwerdeführerin äußerte.
Das BVerfG betont mit diesem Beschluss, dass solche vorangegangenen Auftritte in der Öffentlichkeit zu einer Pflicht zur Duldung einer entsprechenden Reaktion durch die Betroffene führten.
Im Ergebnis hob das BVerfG das vorinstanzliche Urteil wegen verfassungsrechtlicher Fehler auf und legte den Fall zur erneuten Entscheidung dem OLG vor.
Fazit: Bei einer vorangegangenen Persönlichkeitsrechtsverletzung hat man das Recht auf einen Gegenschlag
Man hat das Recht auf einen Gegenschlag. So viel ist aus dem vorliegenden Beschluss des BVerfG deutlich geworden. Welche Grenzen ein solcher Gegenschlag hat, wurde hingegen nicht näher thematisiert.
Logisch ist jedoch, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorangegangen sein muss. Sonst macht ein „Gegenschlag“ schließlich auch keinen Sinn. Sollte diese frühere Verletzung der Persönlichkeit auf einer subjektiven und emotionalen Ebene erfolgt sein, so rechtfertigt dies, eine ebenso subjektive und emotionale Antwort. Ganz nach dem Grundsatz „Wie du mir, so ich dir“.
Wer zu einem abwertenden Urteil Anlass gibt, muss demnach eine scharfe Reaktion hinnehmen. Auch wenn diese das eigene Ansehen mindert.
Darüber hinaus sollte eine unmittelbare zeitliche Nähe der jeweiligen Äußerungen gegeben sein.
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