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Schnell zum Inhalt:
Das Filmrecht umfasst Rechtsnormen, die die Rechtsbeziehungen zwischen allen Filmschaffenden betreffen, insbesondere Normen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).
Urheberrechtlicher Schutz als Filmwerk
In § 2 UrhG werden ausdrücklich Filmwerke einschließlich Werken, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden, als urheberrechtlich geschützte Werke genannt.
Filmwerke bestehen aus Bild- oder Bildtonfolgen, die dem Betrachter den Eindruck von der Wiedergabe eines bewegten Geschehensablaufs vermitteln. Ein Filmwerk muss dabei eine persönliche geistige Schöpfung darstellen, was es von einfachen Filmen, die das UrhG Laufbilder nennt, unterscheidet. Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden, meint vor allem Zeichentrick- und computergenerierte Filme sowie Multimediaproduktionen, Computer-, Konsolen- und Videospiele. Typische Beispiele für Filmwerke sind Spielfilme und Dokumentarfilme.
Urheberrechtlich geschützt ist das Filmwerk einmal als Gesamtkunstwerk, aber auch die einzelnen Elemente, wenn diese selbständige geistige Schöpfungen darstellen, zum Beispiel einzelne Filmszenen, Bildeinstellungen und Dialoge.
Nicht erfasst ist das Speichermedium, also der Filmstreifen, das Magnetband oder die DVD. Nicht erfasst sind auch bloße Aneinanderreihungen von Einzelbildern, wie zum Beispiel bei einer Diavorführung.
Neben dem urheberrechtlichen Werkschutz des Filmwerks gibt es den unternehmerischen Leistungsschutz des Filmherstellers.
Wer ist Urheber eines Filmwerkes?
Urheber eines Filmwerkes ist derjenige, der schöpferisch an der Herstellung eines Filmwerks mitgewirkt und einen schöpferischen filmischen Beitrag erbracht hat. Üblicherweise werden solche Beiträge während der eigentlichen Herstellung des Filmwerkes, also während der Dreharbeiten oder beim Filmschnitt, erbracht. Wer Filmurheber ist und wer nicht, ist in der Rechtswissenschaft im Detail umstritten. Der Filmurheber erbringt nach der herrschenden Meinung eine vom Film ununterscheidbare Leistung.
Keine Filmurheber sind nach dieser Meinung die Urheber der für die Filmherstellung benutzten, vorbestehenden Werke. Beim Filmwerk werden die der Verfilmung zugrunde liegenden Werke durch audiovisuelle Umsetzung auf eine andere Schöpfungsebene gebracht. Vorbestehende Werke sind diejenigen Werke, die nicht Teil der konkreten Verfilmung sind, sondern auf denen das Filmwerk vielmehr basiert, also etwa das Drehbuch, die Choreographie, der Roman, Manuskripte, die Kostüme und die Filmmusik. Keine Filmurheber sind daher der Drehbuchautor, der Autor, dessen Roman verfilmt wird, der Choreograph, der Szenenbilder, der Maskenbildner, der Kostümbildner und der Filmmusikkomponist. Frei nutzbares Gemeingut ist hingegen kein vorbestehendes Werk, das sind beispielsweise wahre Begebenheiten, historische Ereignisse und Naturgesetze.
Zu den Filmurhebern zählt vor allem der Filmregisseur. Neben dem Filmregisseur kommen beispielsweise der Kameramann, der Cutter, der Filmtonmeister und der Chef-Beleuchter als Urheber in Betracht, wenn sie eine eigene schöpferische Leistung erbringen und nicht nur rein handwerklich die Vorgaben des Regisseurs ausführen. Im Streitfall muss im Einzelnen nach Funktion und Tätigkeit geprüft werden, ob der Betroffene eine persönlich geistige, schöpferische Leistung erbracht hat.
Nach der Konzeption des Urheberrechts kann Filmurheber nur eine natürliche Person sein. Filmurheber sind die bei der Herstellung des Filmwerks schöpferisch Mitwirkenden entsprechend dem Umfang ihres jeweiligen persönlichen Beitrags. An der Herstellung eines Filmwerks sind im Regelfall deutlich mehr Personen beteiligt als bei den meisten anderen Werken. Die Filmurheber werden allgemein als Miturheber angesehen.
Juristische Personen, Personengesellschaften und Unternehmen können nicht Urheber sein. Sie können sich aber Nutzungsrechte an dem Werk vom Urheber einräumen lassen, um das Werk im vertraglich vereinbarten Rahmen zu nutzen.
Auch der Filmhersteller bzw. der Filmproduzent ist kein Filmurheber. Der Filmhersteller ist die natürliche oder juristische Person bzw. Personenmehrheit, die die Herstellung der Nullkopie steuert und wirtschaftlich verantwortet sowie die zur Filmherstellung erforderlichen Rechte und Auswertungsrechte bezüglich des Films erwirbt. Der Filmherstellerbegriff hat zentrale Bedeutung für den Erwerb des entsprechenden Leistungsschutzrechts, das das Gesetz für die Anerkennung der zu erbringenden wirtschaftlichen und organisatorischen Leistung vorsieht.
Welche Rechte hat der Filmurheber?
Dem Filmurheber stehen zwei Arten von Rechten zu, einerseits Urheberpersönlichkeitsrechte, andererseits Verwertungsrechte. Die Urheberpersönlichkeitsrechte dienen dazu, die ideellen Interessen des Urhebers zu wahren. Die Verwertungsrechte sollen die finanzielle Vergütung des Urhebers sicherstellen.
Urheberpersönlichkeitsrecht des Filmurhebers
Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt die ideellen Interessen des Filmurhebers. Bei Filmwerken sind vor allem das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und der Schutz vor Entstellungen bzw. anderen Beeinträchtigungen seines Werkes betroffen. So ist beispielsweise eine unvollständige, um ein Drittel gekürzte Darbietung eines Films entstellend.
Verwertungsrechte des Filmurhebers
Die Verwertungsrechte sollen die angemessene Vergütung des Filmurhebers sicherstellen. Er hat die Möglichkeit, Dritten Nutzungsrechte an seinem Werk einzuräumen und dafür eine Vergütung zu verlangen.
Für die Herstellung und Verwertung von Filmwerken sind vor allem relevant das Vervielfältigungsrecht (z. B. Herstellen von Videokassetten, DVDs), das Verbreitungsrecht (Inverkehrbringen von Vervielfältigungsstücken) einschließlich Vermiet- und Verleihrecht, das Vorführungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung.
Rechteverwertung bei Filmwerken
Um einen Film zu realisieren, muss der Filmhersteller zunächst die entsprechenden Rechte an vorbestehenden Werken erwerben, um das auf diesen Werken basierende Filmwerk umfassend zu verwerten. Nutzungsrechte müssen aber nicht nur von den Urhebern vorbestehender Werke eingeholt werden, sondern auch von den Filmurhebern. Die Rechte zur Auswertung eines Films werden in Filmverträgen geregelt. Das sind alle Verträge, die dem Rechteerwerb zur Herstellung und Auswertung des Filmes dienen oder die Lizenzierung dieser Rechte an Dritte zum Gegenstand haben. In der Praxis lassen sich die Filmhersteller von den Urhebern vorbestehender Werke und den Filmurhebern möglichst umfassende, ausschließliche Nutzungsrechte vertraglich einräumen.
Als Anerkennung der wirtschaftlichen und organisatorischen Leistung im Rahmen der Produktion sieht das Gesetz für den Filmhersteller ein Leistungsschutzrecht vor. Der Filmhersteller verfügt danach über ausschließliche Verwertungsrechte bezüglich Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlicher Vorführung, öffentlicher Zugänglichmachung und Sendung. Filmurheber ist er hingegen nicht.
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