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Urhebervertragsrecht

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Startseite » Urheberrecht » Urhebervertragsrecht
Unsere Anwälte unterstützen Sie bei der Übertragung von Nutzungsrechten (Lizenzen) an urheberrechtlich geschützten Werken, der  Durchsetzung und der Abwehr von vertraglich eingeräumten Rechten und vertreten Sie außergerichtlich und gerichtlich in jedem Verfahrensstadium.

Ein Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich des Urhebervertragsrechts stellt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in lizenzrechtlichen Verfahren auf der Seite der Personen dar, welchen Nutzungsrechte (Lizenzen) vom Urheber eingeräumt wurden.

Dabei setzen wir uns mit allen rechtlichen Mitteln für Ihre Nutzungsrechte (Lizenzen) ein und vertreten Unternehmer, Künstler und Privatpersonen.

Wir vertreten dabei sowohl die Urheber, welche die Nutzungsrechte (Lizenzen) an Dritte übertragen haben als auch die Lizenznehmer, welche aus den Lizenzen bestimmte Nutzungerechte durchsetzen wollen.

Was sind unsere anwaltlichen Leistungen im Lizenzrecht?

  • Erstellung und Prüfung von Verträgen zur Lizenzierung von Werken
  • Durchsetzung von lizenzrechtlich eingeräumten Nutzungsrechten
  • Abwehr von Urheberrechtsverletzungen durch Überschreitung der eingeräumten Nutzungsrechte (Lizenzen)
  • Abwehr von Abmahnungen aus dem Urheberrecht

Was behandelt das Urhebervertragsrecht?

Nachdem durch die Geltung des Schöpferprinzips in Deutschland ein Urheberrecht nicht übertragen oder vertraglich vereinbart werden kann, ist die Nutzung von Werken durch die Einräumung von Nutzungsrechten möglich.

Der Urheber kann einem Dritten insbesondere das Recht einräumen, das Werk in Bezug auf einzelne Nutzungsarten oder alle Nutzungsarten zu nutzen, § 31 Abs. 1 UrhG.

Unter Nutzungsarten fallen dabei die Verwendungsformen, nach denen das Werk genutzt bzw. vertrieben werden kann. So kann bspw. ein Buch als Taschenbuch oder als Hardcoverausgabe vertrieben werden.

In Bezug auf die Nutzungsarten ist weiterhin zwischen einfachen Nutzungsrechten und ausschließlichen Nutzungsrechten zu unterscheiden. Es kann darüber hinaus auch – z.B. zeitlich oder räumlich – beschränkt werden.

Beim einfachen Nutzungsrecht hat der Berechtigte das Recht, das Werk neben anderen nutzen, § 31 Abs. 2 UrhG.

Währenddessen kann der Berechtigte das Werk beim ausschließlichen Nutzungsrecht unter Ausschluss von anderen exklusiv nutzen § 31 Abs. 3 UrhG.

Entsprechend § 31a UrhG ist es auch zulässig, Rechte über unbekannte Nutzungsarten einzuräumen. Darunter sind in erster Linie neue Technologien zu verstehen. Gäbe es diese Übertragungsmöglichkeit nicht, müsste der Nutzer bei jeder neuen Technologie nachträglich Rechte erwerben.

Für die Einräumung von Nutzungsrechten hat der Urheber übrigens einen Anspruch auf Vergütung. Wenn diese der Höhe nach nicht konkret vereinbart ist, gilt die angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 UrhG als vereinbart.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass durch die Zustimmung zur wirtschaftlichen Verwertung des Werks keine Rechtsübertragung der Verwertungsrechte erfolgt. Im Sinne des Urheberrechts in Deutschland bleibt der Urheber weiterhin exklusiver Inhaber der Verwertungsrechte. Wäre dies nicht der Fall, könnte der Urheber die einzelnen Nutzungsarten (z.B. das Recht zum Verbreiten eines Werks) nicht mehrmals vergeben.

Nutzungsrechte berechtigen schließlich auch nur zur wirtschaftlichen Nutzung des Werks (z.B. durch Verbreitung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung). Änderungen des Werks oder dessen Titel sind nicht erlaubt, § 39 Abs. 1 UrhG. Hierfür ist eine gesonderte Zustimmung des Urhebers nötig.

Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt im Übrigen durch den Lizenzvertrag.

Wie erfolgt die Abgrenzung zu freien Werken?

Schließlich ist die Abgrenzung zu freien Werken zu beachten. Freie Werke sind solche, denen kein urheberrechtlicher Schutz zukommt. Dies gilt in der Regel für Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen. Freie Werke können schließlich solche sein, deren Schutzdauer abgelaufen ist. Die Regelschutzdauer erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, § 64 UrhG. Daneben gibt es aber auch Ausnahmen.

Nutzungsrechte genau definieren

Nutzungsrechte sind und sollten sehr genau definiert werden. Dies dient sowohl dem Schutz des Verwenders bzw. Nutzers als auch dem des Urhebers selbst. Gerade dadurch, dass Lizenzen einen nicht unerheblichen finanziellen Wert haben bzw. eine wirtschaftliche Nutzung des Werks ermöglichen, ist genau zu prüfen, in welchem Umfang eine Nutzung besteht.
 

Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte aus Berlin und Hamburg berät Sie in allen Fragen des Urhebervertragsrechts.

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