Anwalt für Kartellrecht
Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei beraten und vertreten Sie bundesweit im Kartellrecht.
Schnell zum Inhalt:
Im Bereich des Kartellrechts stellt ein Tätigkeitsschwerpunkt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung von Unternehmen dar, denen kartellrechtliche Verstöße vorgeworfen werden. Hierbei setzen wir uns mit aller Kraft für Ihre Rechte ein.
Wir unterstützen dabei jedes Unternehmen, für welches kartellrechtliche Vorschriften relevant sein könnten. Dies gilt zum einen für die marktbeherrschenden Unternehmen und zum anderen für die Unternehmen, die durch kartellrechtliche Absprachen benachteiligt werden könnten.
Wir beraten Sie auch bereits im Vorfeld der Planung eines kartellrechtlich relevanten Vorgehens und prüfen für Sie, welche kartellrechtlichen Auswirkungen eine unternehmerische Handlung haben kann.
Unsere anwaltlichen Leistungen im Kartellrecht
- Prüfung kartellrechtlich relevanten Verhaltens
- Abwehr von kartellrechtlichen Vorwürfen
- Beratung zur Vermeidung von kartellrechtlichen Verstößen
- Beratung und Vertretung von durch kartellrechtliche Absprachen benachteiligten Unternehmen
- außergerichtliche und gerichtliche Vertretung in Verfahren mit kartellrechtlicher Relevanz
Das ist das Kartellrecht
Das Kartellrecht schützt den Markt vor wettbewerbswidrigen Absprachen zwischen Unternehmen und dient damit dem Erhalt eines ungehinderten Wettbewerbs. Das Kartellrecht ist im Wesentlichen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt.
Kartellverbot
Kernaussage des GWB ist, dass Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten sind (§ 1 GWB).
Im Ergebnis schützt das GWB den Markt also vor dem Missbrauch der Marktmacht durch ein marktbeherrschendes Unternehmen, indem es u.a. die Koordination von Wettbewerbsverhalten unabhängiger Marktteilnehmer verbietet.
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
Neben dem sog. Kartellverbot verbietet das Kartellrecht auch den Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung. Wann ein solcher Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt, macht das GWB insbesondere in § 19 Abs. 2 GWB durch die Aufzählung einzelner Regelbeispiele deutlich: So sieht der Gesetzgeber es insbesondere als missbräuchlich an, wenn ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt wird als gleichartige Unternehmen.
Fusionskontrolle
Ein weiteres wichtiges Instrument des GWB ist die Zusammenschlusskontrolle bzw. Fusionskontrolle. Denn gemäß § 36 GWB ist ein Zusammenschluss von Unternehmen, durch den ein wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn von dem Zusammenschluss zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt.
Die kartellrechtlichen Vorschriften werden dabei durch das Bundeskartellamt durchgesetzt und überwacht. Eine transparente Kommunikation mit dem Bundeskartellamt ist daher bei kartellrechtlich relevanten Vorhaben unerlässlich. Es empfiehlt sich deshalb bei einem kartellrechtlich relevanten Verhalten bereits frühzeitig einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Ergänzt wird das Kartellrecht durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das UWG beinhaltet Anspruchsgrundlagen u.a. für Marktteilnehmer zur Durchsetzung wettbewerbskonformen bzw. lauteren Marktverhaltens. Das UWG gibt dabei die Grundregeln für einen fairen marktwirtschaftlichen Wettbewerb vor, die jeder Marktteilnehmer einzuhalten hat. Tut er dies nicht, können u.a. Marktteilnehmer, die mit ihm in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen.
Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte aus Berlin, Hamburg und München berät Sie in allen Fragen des Kartellrechts.
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