Baugefährdung
( § 319 StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Baugefährdung (§ 319 StGB)

Die Baubranche hat immense Bedeutung für die deutsche Wirtschaft. Laut des Bundeswirtschaftsministeriums arbeiteten im Jahr 2021 mehr als 2 Millionen Menschen in diesem Wirtschaftszweig. Doch ist es auch bekannt, dass die Arbeit „auf dem Bau“ gefährlich ist.

In diesem Zusammenhang erlangten immer wieder Meldungen über die Zustände auf den Baustellen für die Fußball-Weltmeisterschaft in Katar mediale Aufmerksamkeit. Dort sollen laut Medienberichten mehrere Tausend Arbeiter ihr Leben verloren haben. Doch auch auf deutschen Baustellen kommt es zu Unfällen, die mitunter tödlich enden. Laut einer Statistik der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft kamen im Jahr 2020 97 Menschen in Deutschland bei Arbeitsunfällen im Bauwesen ums Leben.

Um die Anzahl solcher Unfälle zu verringern und generell die Sicherheit im Bauwesen zu erhöhen, hat der Gesetzgeber die Baugefährdung in § 319 des Strafgesetzbuches (StGB) unter Strafe gestellt.

Sie haben eine Vorladung wegen einer Baugefährdung erhalten?

Bei dem Vorwurf der Baugefährdung stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein Erstgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

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Vorladung erhalten wegen Baugefährdung – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Strafe droht für eine Baugefährdung?

Bei einer Verurteilung wegen Baugefährdung droht in der Regel eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Wann mache ich mich wegen Baugefährdung strafbar?

Der Straftatbestand der Baugefährdung enthält genau genommen zwei voneinander zu unterscheidende Straftatbestände in § 319 Absatz 1 StGB und in § 319 Absatz 2 StGB.

Wann mache ich mich wegen Baugefährdung bei Planung, Leitung, Ausführung oder Abbruch eines Baues bzw. Bauwerks strafbar (§ 319 Absatz 1 StGB)?

Eine Strafbarkeit wegen Baugefährdung kommt in Betracht, wenn jemand gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik bei

  • der Planung eines Baues,
  • der Leitung eines Baues,
  • der Ausführung eines Baues oder
  • dem Abbruch eines Bauwerks

verstößt.

Ein solcher Verstoß allein, begründet aber noch keine Strafe hiernach. Eine Strafbarkeit erfordert nämlich zusätzlich immer, dass ein anderer Mensch durch die Missachtung dieser Regeln gefährdet wird.

Klären wir zunächst einmal, was das alles bedeutet …

Wann liegt ein „Bau“ im Sinne der Straftat der Baugefährdung vor?

Entgegen der vermutlich ersten Vermutung, ist der Begriff des „Baues“ im Sinne der Baugefährdung gerade nicht als „Bauwerk“ zu verstehen.

„Bau“ im Sinne der Baugefährdung steht für die Bauarbeit und umfasst grundsätzlich jede Tätigkeit, die in den Bereich des Baugewerbes fällt.

Vom Begriffs des „Baues“ werden insbesondere Arbeiten im Bereich

  • des Hochbaus,
  • des Tiefbaus,
  • der Wasserbaus,
  • des Straßenbaus und
  • des Bergbaus

erfasst.

Nicht von der Baugefährdung umfasst sind allerdings Arbeiten im Bereich des Schiffs- oder des Fahrzeugbaus.

Unterfallen auch Hilfsarbeiten dem Begriff des „Baues“?

Ja. Auch Hilfsarbeiten unterfallen dem „Bau“ im Sinne der Baugefährdung. Dies gilt auch für vorbereitende Handlungen.

Vom Straftatbestand der Baugefährdung wird damit u.a. auch

  • das Ausheben einer Baugrube,
  • das Aufstellen eines Baugerüstes,
  • das Anbringen von Schutzvorrichtungen oder
  • das Entfernen von Hilfskonstruktionen

erfasst.

Was ist der „Abbruch eines Bauwerks“?

Unter einem „Abbruch eines Bauwerkes“ versteht man den völligen oder teilweisen Abriss einer baulichen Anlage. Ein teilweiser Abriss liegt zum Beispiel vor, wenn nur ein Gebäudeteil betroffen ist.

Wer ist „Bauplaner“?

Als Bauplaner gilt – wie der Begriff schon sagt – jemand, der den Bau im Vorfeld plant und insbesondere wichtige Grundlagen wie Bauzeichnungen oder Berechnungen anfertigt.

Daher können insbesondere Architekten und Statiker im Einzelfall als Bauplaner anzusehen sein. Der Bauherr selbst ist aber regelmäßig nicht der Bauplaner im Sinne der Straftat der Baugefährdung.

Wer ist der „Bauleiter“?

Als Bauleiter gilt derjenige der die wesentlichen Entscheidungen über die Ausführung des Baues – insbesondere in technischer Hinsicht – trifft.

Der Bauherr selbst ist regelmäßig nicht gleichzeitig der Bauleiter.

Und wer sind dann die „Bauausführenden“?

Als „Bauausführende“ gelten die Personen, die bei den Bauarbeiten mitwirken. Das sind insbesondere die Bauhandwerker. Zu den Bauausführenden gehören aber auch Arbeiter, die bestimmte Hilfsleistungen ausführen (zum Beispiel die Gerüstbauer).

Kann sich auch ein Bauüberwacher wegen Baugefährdung strafbar machen?

Nein. Das Landgericht Köln entschied im Jahr 2018, dass sich ein Bauüberwacher nicht wegen Baugefährdung strafbar machen kann. Das Gericht stellte fest, dass der Bauüberwacher nämlich gerade nicht mit dem Bauplaner, dem Bauleiter oder dem Bauausführenden gleichzusetzen ist (LG Köln, Urteil vom 12. Oktober 2018, Az. 110 KLs 9/17)

Wann mache ich mich wegen Baugefährdung bei Einbau von oder Änderung eingebauter technischer Einrichtungen strafbar (§ 319 Absatz 2 StGB)?

Daneben kann sich wegen Baugefährdung strafbar machen, wer in Ausübung eines Berufes oder eines Gewerbes Vorhaben plant, leitet oder ausführt und gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik bei

  • dem Einbau technischer Einrichtungen in ein Bauwerk oder
  • der Änderung eingebauter technischer Einrichtungen

verstößt.

Eine Strafbarkeit erfordert aber auch in diesem Fall, dass ein anderer Mensch durch die Missachtung dieser Regeln gefährdet wird.

Was versteht man unter „technischen Einrichtungen“?

„Technische Einrichtungen“ im Sinne des Straftatbestands der Bauausführung sind zum Beispiel:

  • Aufzüge,
  • Klimaanlagen oder
  • Maschinen

Wann wird gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstoßen?

Der Straftatbestand der Baugefährdung ist nur dann erfüllt, wenn gegen allgemein anerkannte Regeln der Technik verstoßen wurde. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Das Strafgericht muss also immer individuell prüfen, welche Vorgaben der jeweilige Bau zu der entsprechenden Tatzeit hätte erfüllen müssen.

Ob dabei gegen sogenannte DIN-Normen oder andere Regelungswerke verstoßen wurde, ist nicht allein entscheidend.

Zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik können u.a.:

  • die Prüfung der Beschaffenheit des Baumaterials,
  • die Vorschriften zur Unfallverhütung oder
  • die Vorgaben des Brandschutzes

zählen.

Da die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die im Rahmen der Baugefährdung relevant werden können, sehr vielseitig und detailliert sind, empfiehlt sich die frühzeitige Beratung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht.

Kann man auch gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstoßen, indem man nichts tut?

Ja. Gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik kann auch durch ein Unterlassen, also ein Nichtstun, verstoßen werden. Dies ist zum Beispiel denkbar, wenn

  • Absperrungen nicht ordnungsgemäß angebracht werden,
  • Warnhinweise nicht erfolgen oder
  • Schutzvorrichtungen nicht angebracht werden.

Wann wird ein anderer Mensch gefährdet?

Gerade durch den Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik muss eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen herbeigeführt worden sein. Darauf muss sich auch der Vorsatz des Täters beziehen. Er muss also erkannt haben, dass eine solche Gefährdung eintreten kann und dies zumindest billigend in Kauf genommen haben. Konkret gefährdet ist man übrigens dann, wenn der Eintritt einer Schädigung (also einer Verletzung) im Grunde nur noch vom Zufall abhängt.

Als „andere Menschen“ im Sinne der Baugefährdung zählen hierbei insbesondere

  • Passanten,
  • Hausbewohner oder
  • Rettungskräfte.

Mache ich mich auch strafbar, wenn ich keine Gefahr herbeiführen wollte?

Ja. Gemäß § 319 Absatz 3 StGB macht sich auch strafbar, wer die Gefahr fahrlässig verursacht. Wann ein solches fahrlässiges Verhalten vorliegt, hängt immer vom Einzelfall ab. Daher sollte beim Vorwurf der Baugefährdung frühzeitig Kontakt zu einem Strafverteidiger aufgenommen werden, der die dem Vorwurf zugrunde liegenden Tatsachen präzise einordnen kann. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Gesetz auch bei der fahrlässigen Herbeiführung der Gefahr für einen anderen Menschen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht.

Mache ich mich auch strafbar, wenn ich nur fahrlässig gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstoßen habe?

Ja. Gemäß § 319 Absatz 4 StGB macht sich auch strafbar, wer fahrlässig gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch fahrlässig einen anderen Menschen gefährdet.

Das Gesetz sieht für diesen Fall eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor.

Können neben der Baugefährdung weitere Straftatbestände erfüllt werden?

Ja. Wenn es beispielsweise durch einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu einer Verletzung eines anderen Menschen gekommen ist, kann auch eine Strafbarkeit wegen einfacher oder gefährlicher Körperverletzung gegeben sein.

Mehr Informationen zur Strafbarkeit wegen einer Körperverletzung finden Sie hier.

Kommt es durch den Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik sogar zum Tod eines anderen Menschen, ist auch eine Strafbarkeit wegen Mordes , Totschlags  oder fahrlässiger Tötung möglich.

Mehr Informationen zu Straftaten gegen das Leben finden Sie hier.

Der Straftatbestand der Baugefährdung geht mit einer enormen Strafandrohung und vielen rechtlichen und tatsächlichen Streitpunkten einher. Eine effektive Verteidigung erfordert deshalb eine möglichst frühzeitige und umfassende Beratung durch einen fachkundigen Strafverteidiger. Als Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht stehen wir Ihnen im gesamten Strafverfahren mit unserer Erfahrung und Fachkompetenz gerne zur Seite.

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