Schuldnerbegünstigung
( § 283d StGB )
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Gegen einen meiner Schuldner läuft ein Insolvenzverfahren – was muss ich als Gläubiger beachten und kann ich mich strafbar machen?
Schnell zum Inhalt:
Nicht mehr in der Lage zu sein, seine Rechnungen zu bezahlen, stellt für viele Menschen eine grundlegende Angst dar. Eine solche Situation stellt aber regelmäßig auch die Personen vor Probleme, die davon ausgehen, dass eben jene Rechnungen bezahlt werden. Im absoluten Ernstfall werden diese Probleme bis in ein Insolvenzverfahren hinein gezogen. In diesem geht es den Gläubigern in der Regel darum, schnell so viel Geld wie möglich aus der Vermögensmasse des jeweiligen Schuldners zu erhalten.
Die Interessen des Schuldners sind häufig darauf gerichtet die eigene Vermögensmasse gezielt zu mindern und bestimmte Forderungen oder wertvolle Gegenstände aus dem Insolvenzverfahren herauszuhalten. Dies widerspricht aber offenkundig den Interessen der Gläubiger. Um ein solches Handeln daher bereits im Vorfeld zu unterbinden, sollen nicht nur der Schuldner selbst, sondern auch andere Personen davon abgehalten werden, den Schuldner unrechtmäßig gegenüber den Gläubigern zu begünstigen.
Deshalb kennt das deutsche Recht auch in § 283d des Strafgesetzbuches den Straftatbestand der Schuldnerbegünstigung.
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Vorladung erhalten wegen Schuldnerbegünstigung – Was jetzt zu tun ist:
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Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen Schuldnerbegünstigung?
Bei einer Verurteilung wegen Schuldnerbegünstigung droht nach § 283d Abs.1 StGB im Regelfall entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Wann macht man sich wegen Schuldnerbegünstigung strafbar?
Wegen Schuldnerbegünstigung macht sich strafbar, wer Vermögenswerte einer anderen Person, die in einem Insolvenzverfahren von Bedeutung sind,
- beiseite schafft,
- verheimlicht,
- zerstört,
- beschädigt oder
- unbrauchbar macht.
Eine Verurteilung wegen Schuldnerbegünstigung kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Beschuldigte mit der Einwilligung der anderen Person oder zu Gunsten der anderen Person handelt.
Ein Strafgericht kann den Beschuldigten auch nur dann wegen Schuldnerbegünstigung bestrafen, wenn der anderen Person die Zahlungsunfähigkeit droht oder die andere Person bereits ihre Zahlungen eingestellt hat und sich in einem Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren über die Entscheidung, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet werden soll, befindet.
Wann liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor?
Eine Person ist dann zahlungsunfähig, wenn diese nicht mehr in der Lage ist, ihren fälligen Zahlungspflichten nachzukommen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Person nicht das Geld hat, um laufende Rechnungen für die Miete, Internet oder Strom zu begleichen.
Für eine Verurteilung wegen Schuldnerbegünstigung muss eine Zahlungsunfähigkeit aber noch nicht zwingend eingetreten sein. Eine Verurteilung ist auch dann möglich, wenn die Zahlungsunfähigkeit nur droht.
Wann die Zahlungsunfähigkeit droht, kann aber nicht allgemeingültig festgelegt werden. Die Frage, ob die Zahlungsunfähigkeit droht, muss deshalb immer im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.
Eine Verurteilung wegen Schuldnerbegünstigung ist aber abgesehen von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit auch dann denkbar, wenn
- der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat oder
- der Schuldner sich in einem Insolvenzverfahren befindet oder
- der Schuldner sich in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens befindet.
Wann wird ein Vermögensbestandteil beiseite geschafft?
Ein Vermögensbestandteil wird dann beiseite geschafft, wenn es den Gläubigern erschwert wird, auf diesen zuzugreifen. Dies kann durch unterschiedliche Handlungen geschehen.
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen – unter anderem in den Jahren 2016 (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Mai 2016, Az. 1 StR 114/16) und 2010 (Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. April 2010, Az. 3 StR 314/09) – festgehalten, dass ein Vermögenswert durch eine Veränderung der rechtlichen Zuordnung beiseite geschafft werden kann. Dies ist u.a. der Fall, wenn
- ein Gegenstand an eine andere Person übereignet,
- ein Geldbetrag auf ein anderes Konto überwiesen,
- eine Forderung an eine andere Person abgetreten oder
- ein Gegenstand verpfändet
wird.
In den gleichen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof daneben deutlich gemacht, dass Vermögenswerte auch in tatsächlicher Hinsicht beiseite geschafft werden können. Dies kann dann der Fall sein, wenn
- Gegenstände an andere Orte verbracht werden oder
- Geld von einem Konto abgehoben und auf ein anderes Konto eingezahlt wird.
Wann wird ein Vermögensbestandteil verheimlicht
In einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass ein Vermögensbestandteil dann verheimlicht wird, wenn er der Kenntnis der Gläubiger entzogen wird (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Mai 2016, Az. 1 StR 114/16). Dies kann durch unterschiedliche Handlungsweisen erfolgen. Zum Beispiel durch
- das Verstecken eines wertvollen Gegenstandes,
- falsche Auskünfte gegenüber dem Insolvenzverwalter oder
- durch falsche Angaben im Rahmen der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
Wann wird ein Vermögensbestandteil zerstört, beschädigt oder unbrauchbar gemacht?
Ein Vermögensbestandteil gilt grundsätzlich dann als zerstört, beschädigt oder unbrauchbar gemacht, wenn dieser nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Eine Verurteilung wegen Schuldnerbegünstigung droht aber nur dann, wenn diese Handlung den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widerspricht. Ob dies der Fall ist, muss immer im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.
Was versteht man unter einer Einwilligung des Schuldners?
Eine Verurteilung wegen Schuldnerbegünstigung droht unter anderem dann, wenn der Beschuldigte mit der Einwilligung des Schuldners handelt. Der Schuldner muss also seine Zustimmung geben. Auf welche Art und Weise diese Zustimmung erklärt wird, ist unerheblich.
Kann ich mich auch dann wegen Schuldnerbegünstigung strafbar machen, wenn ich nichts von den finanziellen Problemen des Schuldners weiß?
Nein. Eine Verurteilung droht nur dann, wenn der Beschuldigte mit Vorsatz handelt. Weiß der Beschuldigte nichts von den finanziellen Problemen des Schuldners, handelt er auch nicht mit dem nötigen Vorsatz.
Kann ich mich auch dann wegen Schuldnerbegünstigung strafbar machen, wenn ich gar nicht zugunsten des Schuldners handle?
Solange der Beschuldigte nicht mit der Einwilligung des Schuldners handelt, droht eine Verurteilung wegen Schuldnerbegünstigung nur dann, wenn der Beschuldigte zugunsten der Schuldners handelt.
Dies ist dann der Fall, wenn der Beschuldigte dem Schuldner einen Vermögensvorteil zum Nachteil der Gläubiger zukommen lassen möchte oder einen solchen erhalten möchte.
Handelt der Beschuldigte also weder mit der Einwilligung des Schuldners noch zugunsten des Schuldners macht er sich nicht wegen Schuldnerbegünstigung strafbar.
Welche weiteren Voraussetzungen müssen für eine Strafbarkeit wegen Schuldnerbegünstigung gegeben sein?
Eine Verurteilung wegen Schuldnerbegünstigung ist nur dann möglich, wenn der Schuldner, der begünstigt werden soll, seine Zahlungen einstellt oder über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Kann mir unter Umstände auch eine höhere Strafe für Schuldnerbegünstigung drohen?
Ja. § 283d Absatz 3 des Strafgesetzbuches erlaubt es dem Gericht auch einen strengeren Strafrahmen anzusetzen. Macht das Gericht davon Gebrauch, darf es eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängen. Dies ist unter anderem dann möglich, wenn der Beschuldigte
- aus Gewinnsucht handelt oder
- wenn er viele Personen in die Gefahr des Verlustes anvertrauter Vermögenswerte bringt oder
- wenn er viele Personen in wirtschaftliche Not bringt.
Kann ich mich auch strafbar machen, wenn es schlussendlich zu gar keiner Begünstigung des Schuldners kommt?
Ja. Gemäß § 283d Absatz 2 des Strafgesetzbuches kann auch eine Verurteilung wegen versuchter Schuldnerbegünstigung erfolgen. Dafür muss dem Beschuldigten aber nachgewiesen werden, dass er tatsächlich eine Schuldnerbegünstigung herbeiführen wollte und zu dieser bereits unmittelbar angesetzt hat.
Der Straftatbestand der Schuldnerbegünstigung sieht eine hohe Strafandrohung vor und ist aufgrund vieler Strafbarkeitsvoraussetzungen, die im ganz konkreten Einzelfall zu überprüfen sind, für den Laien nicht zu überblicken. Daher empfehlen wir Ihnen, möglichst früh bei dem Tatvorwurf der Schuldnerbegünstigung Kontakt zu einem erfahrenen Verteidiger aufzunehmen. Als Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht stehen wir Ihnen im gesamten Strafverfahren mit unserer Erfahrung und Fachkompetenz gerne zur Seite.
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Strafbefehl erhalten wegen Schuldnerbegünstigung – Was jetzt zu tun ist:
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