Belohnung und Billigung von Straftaten
(§ 140 StGB)

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB)

Die Begehung einer Straftat kann nicht nur schwerwiegende Konsequenzen bei den individuell Betroffenen hervorrufen, sondern eine solche Tat kann auch die Gesellschaft als Ganzes erschüttern.

Um den gesellschaftlichen Frieden im Anschluss an eine schwerwiegendes Unrecht zu sichern, stellt das deutsche Recht die Belohnung und die Billigung von Straftaten in § 140 des Strafgesetzbuches unter Strafe.

Aktuell wird über diesen Straftatbestand auch in den Medien diskutiert, da die strafrechtlichen Ermittlungsbehörden mehrerer Bundesländer das Verwenden des weißen „Z“, das durch den Krieg in der Ukraine bekannt geworden ist, als Billigung einer Straftat ansehen und verfolgen wollen.

 

 

Sie haben eine Vorladung wegen Belohnung und Billigung von Straftaten erhalten?

Beim Vorwurf der Belohnung und Billigung von Straftaten stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein Erstgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

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Vorladung erhalten wegen Belohnung und Billigung von Straftaten – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Strafe droht bei Belohnung oder Billigung von Straftaten?

Bei einer Verurteilung wegen Belohnung und Billigung von Straftaten droht entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Wann mache ich mich wegen Belohnung und Billigung von Straftaten strafbar?

Aus der amtlichen Überschrift der Strafnorm ergibt sich bereits, dass die Belohnung und die Billigung von Straftaten unter Strafe stehen. Aus der Überschrift wird aber noch nicht ersichtlich, welche speziellen Voraussetzungen an die Belohnung und die Billigung gestellt werden und auf welche Straftaten sich diese beziehen müssen.

Bei Belohnung oder Billigung welcher Straftaten droht eine Bestrafung?

Eine Verurteilung kommt nicht bei jeder Belohnung oder Billigung einer Straftat in Betracht. Vielmehr muss es sich um ganz bestimmte Straftaten handeln. Zu diesen zählen unter anderem:

Eine Verurteilung kommt auch nur dann in Betracht, wenn eine solche Tat entweder begangen oder deren Verwirklichung zumindest versucht wurde.

Droht auch eine Verurteilung, wenn es um eine Belohnung oder Billigung einer im Ausland begangenen Straftat geht?

Ja. Eine Verurteilung wegen Belohnung oder Billigung von Straftaten kommt auch in Betracht, wenn die Straftat im Ausland begangen wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, in dem der dortige Angeklagte in einem Online-Interview die Tötung zweier Menschen durch die Terrororganisation IS in Syrien guthieß (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Dezember 2016, Az. 3 StR 435/16).

Wann wird eine Straftat in strafbarer Weise belohnt?

Unter einer Belohnung versteht man in diesem Zusammenhang jede Zuwendung eines Vorteils. Das bedeutet, dass eine Belohnung gerade nicht nur vorliegt bei einer Geldzahlung oder einer sonstigen materiellen Leistung. Vielmehr kann z.B. auch das Verleihen einer Auszeichnung eine Belohnung darstellen.

Eine Verurteilung wegen Belohnung und Billigung von Straftaten ist aber nur dann möglich, wenn die Belohnung zeitlich nach Begehung der jeweiligen Straftat erfolgt. Wird bereits im Vorfeld der Tat eine Belohnung für die Straftat in Aussicht gestellt, kann dies jedoch zu einer Bestrafung wegen Beihilfe zu der Straftat führen.

Wann liegt die Billigung einer Straftat vor?

Eine Billigung zeichnet sich durch ein Gutheißen oder eine sonstige Art der Zustimmung in Bezug auf die begangene Straftat aus. Dies kann zum Beispiel durch eine explizite Äußerung oder auch durch das Verwenden eines Symbols erfolgen.

Ob eine strafrechtlich relevante Billigung vorliegt, muss immer auch unter Beachtung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung aus Artikel 5 des Grundgesetzes entschieden werden. Daher kann grundsätzlich eine Billigung nur bei einer unmissverständlichen oder nicht anders zu deutenden Äußerung angenommen werden. In vielen Fällen scheitert eine Verurteilung daran, dass die Äußerung, die auf den ersten Blick aus Billigung zu verstehen ist, eben doch anders ausgelegt werden kann.

Aufgrund dieses Umstands werden auch immer wieder Urteile wegen Billigung von Straftaten von Revisionsgerichten aufgehoben.

So hob beispielsweise das Oberlandesgericht Karlsruhe eine Verurteilung auf, weil das Gericht der ersten Instanz nicht ausreichend geprüft hatte, ob die in dem dortigen Verfahren zu beurteilende Äußerung nicht eventuell doch straflos gewesen kein könnte (Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2017, Az. 2 Rv 9 Ss 177/17).

Auch das Oberlandesgericht Hamm betont, dass eine Verurteilung wegen Billigung von Straftaten nur in Betracht kommt, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 1. August 2019, Az. 1 RVs 31/19).

Ob eine Billigung gegeben ist, muss also immer im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Dies kann demnach ein Ansatzpunkt für die Strafverteidigung sein. Umso wichtiger sind die Fachkenntnisse und die Berufserfahrung eines Anwalts für Strafrecht, der solche Feinheiten erkennen, einordnen und die Verteidigungsstrategie – passend für Ihren konkreten Fall – danach ausrichten kann.

Kommt eine Verurteilung bei jeder Billigung einer Straftat in Betracht?

Nein. Eine Verurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn die Billigung in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Ob dies der Fall, muss vom Strafgericht immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

Dabei wird geprüft, wie die Billigung verbreitet wurde und, ob ein besonderer Adressatenkreis angesprochen wurde.

Droht eine Verurteilung nur, wenn die Billigung auf eine bestimmte Art und Weise erfolgt?

Ja. Eine Verurteilung wegen Billigung einer Straftat kommt nur dann in Betracht, wenn die Billigung

  • öffentlich,
  • in einer Versammlung oder
  • durch Verbreiten eines Inhalts

erfolgt.

„Öffentlich“ ist eine Billigung dann, wenn sie von vielen Menschen wahrgenommen werden kann. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Billigung im Rahmen einer Demonstration geäußert wird oder im Fernsehen erfolgt.

Aber auch eine Billigung im Rahmen einer geschlossenen Gesellschaft kann zu einer Verurteilung wegen Billigung von Straftaten führen. Denn das Gesetz sieht auch geschlossene Gesellschaften wie Vereinssitzungen als Versammlungen an.

Die Billigung muss außerdem nicht durch eine verbale Äußerung erfolgen. Eine Billigung kann gerade auch durch das Verbreiten eines Inhalts erfolgen. Dazu zählt beispielsweise das Verbreiten einer verschriftlichten Aussage, einer Audiodatei oder eines Bildes.

 

Die Prüfung, ob sich ein Beschuldigter tatsächlich wegen Belohnung oder Billigung von Straftaten strafbar gemacht hat, geht mit einer Reihe komplizierter juristischer Fragestellungen einher. In einem potenziellen Strafprozess könnte ebenfalls das Problem auftreten, dass auch eine Verurteilung wegen anderer Straftatbestände in Betracht kommen könnte. Zu diesen zählt unter anderem die öffentliche Aufforderung zu Straftaten gemäß § 111 des Strafgesetzbuches  oder die Volksverhetzung gemäß § 130 des Strafgesetzbuches.

 

Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich bereits frühzeitig von einem erfahrenen Strafverteidiger beraten zu lassen. Als Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht stehen wir Ihnen im gesamten Strafverfahren mit unserer Erfahrung und Fachkompetenz gerne zur Seite.

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