Gewaltdarstellung
( § 131 StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Gewaltdarstellung (§ 131 StGB)

Immer wieder ist die Darstellung von Gewalttätigkeiten in den Medien und im Internet Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen. So z.B. im Musikstrafrecht beim Song „Stress ohne Grund“, der neben anderen Vorwürfen auch wegen Gewaltdarstellung ein Ermittlungsverfahren gegen den Rapper Bushido zur Folge hatte. Aber nicht immer ist die Darstellung von Gewalt auch strafbar. Im Fall des Rappers lies das Gericht die Anklage nicht zu und verwies zur Begründung auf die Kunstfreiheit.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Gewaltdarstellung erhalten?

Auch beim Vorwurf der Gewaltdarstellung stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

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Vorladung erhalten wegen Gewaltdarstellung – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Strafe droht für Gewaltdarstellung?

Für Gewaltdarstellung sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor.

Wann macht man sich wegen Gewaltdarstellung strafbar?

Eine Strafbarkeit wegen Gewaltdarstellung nach § 131 StGB droht für die Schilderung unmenschlicher Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen. Und zwar dann, wenn sie solche Gewalttätigkeiten verherrlicht, verharmlost oder die Darstellung so erfolgt, dass die Menschenwürde verletzt wird (§ 131 StGB).

Die Schilderung kann z.B. auf einer Abbildung oder einem Schriftstück enthalten sein. Eine  Verkörperung des Inhalts ist notwendig.

Was ist eine „Gewaltdarstellung“?

Es muss sich um einen Inhalt handeln, der eine Gewalttätigkeit gegen einen Menschen oder ein menschenähnliches Wesen schildert. Dabei ist irrelevant, ob es sich bei der dargestellten Gewalt um ein reales oder fiktives Geschehen handelt (vgl. NStZ, 307 (308)).

Wann ist die Gewaltdarstellung „grausam“?

Grausam ist die Gewalttätigkeit, wenn dem Menschen besondere Schmerzen oder Qualen psychischer oder physischer Art zugefügt werden und der Täter dabei aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung handelt (vgl. BT-Drs. 10/2546).

Wann ist die Gewaltdarstellung „unmenschlich“?

Unmenschlich ist die Gewalt, wenn in ihr eine menschenverachtende und rücksichtslose Tendenz zum Ausdruck kommt (vgl. ebenda).

Wann liegt eine „Verherrlichung“ der Gewaltdarstellung vor?

Eine Gewaltdarstellung wird verherrlicht, wenn sie als etwas Positives, Nachahmenswertes dargestellt wird (vgl. LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 29.08.2011 – 5/31 Qs 13/11).

Wann liegt eine „Verharmlosung“ der Gewaltdarstellung vor?

Wenn die Gefährlichkeit und die Folgen von Gewalt heruntergespielt werden und insbesondere dann, wenn Gewalt als akzeptable Möglichkeit zur Lösung von Konflikten dargestellt wird (vgl. BT-Drs. VI/3521). Zum Teil wird die Vorschrift auch weiter ausgelegt und gefordert, dass bereits das beiläufige und emotionsneutrale Schildern der Gewalt ausreichen soll, wenn dieses Selbstzweck ist (vgl. BT-Drs. 10/2546, S. 22).

Wann verletzt eine Gewaltdarstellung die Menschenwürde?

Wenn die Schilderung der Gewaltdarstellung darauf angelegt ist, beim Betrachter eine Einstellung zu erzeugen oder zu verstärken, die den jedem Menschen zukommenden fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch leugnet (vgl. BVerfGE 87, 209).

Wie macht man sich wegen Gewaltdarstellung strafbar?

Strafbar ist das Verbreiten von Gewaltdarstellungen, also deren Weitergabe an einen größeren Personenkreis, der unbestimmt oder jedenfalls so groß sein muss, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist (vgl. BGH NJW 1999, 1979 (1980)).

Strafbar ist es auch, Gewaltdarstellungen der Öffentlichkeit oder Minderjährigen zugänglich zu machen. Zu solchen Zwecken dürfen ent-sprechende Schilderungen auch nicht hergestellt, bezogen oder geliefert werden und ebenfalls nicht vorrätig gehalten, angeboten, beworben oder ein- und ausgeführt werden.

In welchen Fällen ist die Gewaltdarstellung erlaubt?

Wenn die Gewaltdarstellung von der Kunst- oder Wissenschaftsfreiheit gedeckt ist, Art. 5 Abs. 3 GG. Grenzen haben Gewaltdarstellungen in Kunst oder Wissenschaft aber unter Umständen dann, wenn sie mit Verfassungsrecht, also den Grundrechten Dritter oder anderen von der Verfassung geschützten Rechtsgütern kollidieren.

Gerade bei Kunstwerken ist die Frage nach der Strafbarkeit häufig nicht ganz einfach zu beantworten, wie der berühmte Fall des Films „The Texas Chainsaw Massacre“ zeigt, der wegen des Vorwurfs der Gewaltdarstellung über 20 Jahre lang in Deutschland beschlagnahmt war und erst 2011 durch Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (Beschl. v. 29.08.2011 – 5/31 Qs 13/11) rehabilitiert wurde.

Wann macht man sich sonst nicht wegen Gewaltdarstellung strafbar?

Wegen Gewaltdarstellung macht man sich nicht strafbar, wenn diese im Rahmen von Berichterstattung zu zeitgeschichtlichen bzw. geschichtlichen Ereignissen erfolgt (§ 131 Abs.2 StGB).

Das Anbieten, Überlassen und Zugänglichmachen von Gewaltdarstellungen an Minderjährige ist gem. § 131 Abs.3 StGB dann nicht strafbar, wenn dies der Sorgeberechtigte tut. Grenze ist hier aber die gröbliche Verletzung der Erziehungspflicht. In letzterem Fall droht auch dem Sorgeberechtigten eine Strafe.

 

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Prüfung einer Strafbarkeit wegen Gewaltdarstellung komplizierte Rechtsfragen aufwirft. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Frage stellt, ob eine Gewaltdarstellung von der Kunstfreiheit geschützt ist. Wenden Sie sich deshalb bei Erhalt einer Vorladung oder einer Anklage mit dem Vorwurf der Gewaltdarstellung an eine Kanzlei für Strafrecht. Als Fachanwälte für Strafrecht haben wir jahrelange Expertise und das Fachwissen, das es benötigt, um sie beim Vorwurf der Gewaltdarstellung kompetent zu verteidigen.

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