Verstümmelung weiblicher Genitalien
( § 226a StGB )
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Machen sich Eltern strafbar, die aus religiösen Gründen die Genitalien ihrer Tochter verstümmeln? Kann sich ein Arzt wegen Verstümmelung weiblicher Genitalien strafbar machen? Was passiert, wenn das Opfer stirbt?
Schnell zum Inhalt:
Der Paragraph § 226a des Strafgesetzbuchs ist der erste Straftatbestand, der die Verstümmelung weiblicher Genitalien seit 2013 in Deutschland ausdrücklich unter Strafe stellt. Dokumentiert wurden die meisten Fälle weiblicher Genitalverstümmelung im nordöstlichen und westlichen Afrika, im Irak, in Indonesien, Malaysia und im Jemen. Doch auch wenn die weibliche Genitalverstümmelung oft eher mit anderen Kulturkreisen in Verbindung gebracht wird, befinden sich in Deutschland Betroffene oder Gefährdete, die es zu schützen gilt. Dies ist bei solch schwerwiegenden Verletzungen insbesondere geboten, da die gesundheitlichen Schäden meist nicht nur körperliche, sondern auch schwere psychische Folgen mit sich ziehen.
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- Anklage der Staatsanwaltschaft des Vorwurfs der Verstümmelung weiblicher Genitalien
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Vorladung erhalten wegen Verstümmelung weiblicher Genitalien – Was jetzt zu tun ist:
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Welche Strafe steht in Deutschland auf die Verstümmelung weiblicher Genitalien?
Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft.
Stirbt die weibliche Person aufgrund des vorgenommen „Eingriffs“, fällt die Strafe in der Regel nicht unter drei Jahren aus. Im Sinne von § 227 StGB liegt dann eine Körperverletzung mit Todesfolge vor.
Wann macht man sich wegen Verstümmelung weiblicher Genitalien strafbar?
Seit 2013 macht sich gemäß § 226a StGB strafbar, wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt.
Die Verstümmelung weiblicher Genitalien bezeichnet die teilweise oder vollständige Beschädigung der äußeren weiblichen Geschlechtsorgane. Hierbei kann es auch zu einer (Teil-) Amputation der Geschlechtsorgane kommen.
Warum ist die Norm des § 226 StGB auf äußere Genitalien beschränkt?
Die Beschränkung auf die äußeren Genitalien lässt sich dadurch erklären, dass insbesondere medizinische Eingriffe an den inneren Genitalien von der Strafnorm ausgenommen sein sollten. Außerdem sind sie in der Regel nicht Gegenstand traditionell oder religiös bedingter Beschneidungen von Mädchen und Frauen.
Sollten auch die inneren Genitalien betroffen sein, führen die damit verbundenen inneren Verletzungen meist zum Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit. Demnach läge strafrechtlich eine schwere Körperverletzung gem. § 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 StGB vor, sodass auch ein Eingriff, der die inneren Genitalien betrifft, in jedem Fall ebenfalls strafbar wäre.
Mehr zum Straftatbestand der schweren Körperverletzung erfahren Sie hier.
Was bedeutet „Verstümmeln“?
Bezüglich der Tathandlung des Verstümmelns sollte sich zunächst vor Augen gehalten werden, dass es auch im äußeren Genitalbereich medizinische Eingriffe geben kann, die nicht strafbar sein sollen. Insbesondere von einer strafbaren Verstümmelung abzugrenzen sind hier Eingriffe aus ästhetischen oder kosmetischen Gründen, wie sogenannte Schönheitsoperationen oder auch Intimpiercings.
Verstümmeln meint also negative Veränderung an den äußeren Genitalien vorzunehmen. Dies bedeutet ein gewaltsamer Umgang mit der betroffenen Person und ihrem Körper. Die wissenschaftlichen Dienste des Bundestags verweisen bezüglich der Begriffsbedeutung auf den Duden: „der Begriff „verstümmeln“ bedeutet „gewaltsam (um einen Teil, Teile) kürzen, schwer verletzen, entstellen, schlimm/übel zurichten, durch Abtrennung eines/mehrerer Glieder schwer verletzen“ (Duden, Das Synonymwörterbuch, 4. Auflage; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Auflage; Paul, Deutsches Wörterbuch, 10. Auflage)
Wieso wird § 226a StGB oft stark kritisiert? Warum wurde die weibliche Genitalverstümmelung ausdrücklich unter Strafe gestellt?
Zum einen wird kritisiert, dass es sich bei der Einführung des Straftatbestands mehr um einen Akt der symbolischen Gesetzgebung handele, als dass damit tatsächlich etwas erreicht werde. Gemeint ist damit wohl, dass ein Großteil der Taten außerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Strafgesetzbuches, das heißt außerhalb Deutschlands, begangen würden.
Außerdem waren einschlägige Tathandlungen, also solche die innerhalb Deutschlands begangen wurden und den heutigen Tatbestand der weiblichen Genitalverstümmelung nach § 226a StGB erfüllen würden, schon vorher strafbar, nur nach anderen Normen des StGB. Es handelt sich bei den grausamen Eingriffen im Regelfall auch um eine Körperverletzung (§ 223 StGB), meist wohl sogar um eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB).
Des Weiteren wird die Differenzierung nach dem Geschlecht des Tatopfers bemängelt. In bestimmten Kritikerkreisen wird der § 226a StGB dadurch sogar als verfassungswidrig gesehen. So sind von der Strafnorm weder das männliche Geschlecht umfasst noch Menschen, die sich keinem der beiden biologischen Gesetze zugehörig fühlen.
Hiergegen wird wiederum argumentiert, dass Frauen und Mädchen bewiesenermaßen einer tatsächlich höheren Gefährdungslage ausgesetzt sind und der Gesetzgeber deshalb eine explizite Norm zum Schutz vor weiblicher Genitalverstümmelung schaffen wollte.
Sollten Sie eine Vorladung von der Polizei oder eine Anklage von der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Verstümmelung weiblicher Genitalien erhalten haben, sollten Sie sich bestenfalls so schnell wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht wenden. Dieser wird Akteneinsicht beantragen, Sie beraten und eine geeignete Verteidigungsstrategie für Ihren Fall erarbeiten.
■ IM VIDEO ERKLÄRT:
Welche Verhaltensregeln sind bei Hausdurchsuchung zu beachten?
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