Bildung bewaffneter Gruppen § 128 StGB
Anwalt hilft beim Vorwurf zu § 128 StGB
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Ist das bloße Anwerben von neuen Mitgliedern strafbar? Wie viele Personen braucht es für eine bewaffnete Gruppe? Muss die Gruppe regelmäßig bewaffnet aktiv sein?
Schnell zum Inhalt:
Von Rockerclubs bis hin zu sog. „Wehrsportgruppen“: die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Gruppe kann strafbar sein. Und zwar wegen Bildung bewaffneter Gruppen.
Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Bildung bewaffneter Gruppen erhalten?
Auch beim Vorwurf der Bildung bewaffneter Gruppen stehen wir Ihnen im Strafverfahren fest zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Bildung bewaffneter Gruppen
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
- Untersuchungshaft und Festnahme wegen des Vorwurfs der Bildung bewaffneter Gruppen
- Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Bildung bewaffneter Gruppen
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Welche Strafe droht für die Bildung bewaffneter Gruppen?
Für die Bildung bewaffneter Gruppen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Wann macht man sich wegen Bildung bewaffneter Gruppen strafbar?
Abweichend von seiner amtlichen Überschrift des § 128 StGB stellt das Gesetz nicht nur das Bilden bewaffneter Gruppen unter Strafe. Vielmehr macht sich ein Täter auch dann strafbar, wenn er eine solche Gruppe befehligt, sich ihr anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sie auf sonstige Weise unterstützt.
Was ist eine „bewaffnete Gruppe“?
Eine „Gruppe“ in diesem Sinne ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Mitgliedern, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen und sich insoweit miteinander identifizieren (vgl. BGH NStZ 2018, 593 f.).
„Bewaffnet“ ist die Gruppe, wenn die Mitglieder Zugriff auf Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge haben, um sie dem gemeinsamen Zweck entsprechend einzusetzen (vgl. BGH NJW 2018, 2970 (2973)). Dabei muss die Ausstattung mit Waffen bzw. gefährlichen Werkzeugen für den gemeinsam verfolgten Zweck der Gruppe wesentlich sein (vgl. BGH NStZ 2018, 593).
Gefährlich sind Werkzeuge, wenn sie nach ihrer objektiven Beschaffenheit geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen und nach dem gemeinsamen Zweck wie eine Waffe eingesetzt werden sollen (vgl. ebenda).
Wann „bildet“ man eine bewaffnete Gruppe?
Eine bewaffnete Gruppe bildet man dann, wenn man eine solche Gruppe zusammenbringt oder eine bereits bestehende Gruppe mit Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen ausrüstet (vgl. BGH NJW 2018, 2970).
Wann „befehligt“ man die bewaffnete Gruppe?
Befehlshaber einer bewaffneten Gruppe in diesem Sinne ist derjenige, der in der Gruppe das Sagen hat und dem sich andere Gruppenmitglieder unterordnen (vgl. BGH Beschl. v. 25.3.2021 – 3 StR 10/20, BeckRS 2021, 13180).
Das Vorliegen einer Befehlsstruktur ist jedoch nicht Voraussetzung einer bewaffneten Gruppe (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2015, 398 (399)).
Wann schließt man sich einer bewaffneten Gruppe an?
Wenn man Mitglied wird. Man kann sich auch dann strafbar machen, wenn man nicht selbst bewaffnet ist (vgl. BGH Beschl. v. 25.3.2021 – 3 StR 10/20, BeckRS 2021, 13180).
Was bedeutet „Versorgen mit Waffen oder Geld“?
Man versorgt eine bewaffnete Gruppe, wenn man ihr Waffen oder Geld zur Verfügung stellt.
Wann macht man sich wegen Bildung bewaffneter Gruppen durch „sonstige Unterstützungshandlungen“ strafbar?
Sonstige Unterstützungshandlungen sind solche, die den Fortbestand der Gruppe und das Erreichen ihrer Ziele fördern (vgl. BGH NJW 1984, 1049). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn man Mitglieder für die Gruppe anwirbt (vgl. BT Drucksache 13/8587 S.28).
Halten wir fest: Die Bildung bewaffneter Gruppen ist ein komplexes Delikt, dessen Vorliegen sorgfältig geprüft werden muss. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass beim Vorwurf des § 128 StGB unter Umständen eine Strafverfolgung wegen weiterer Delikte, wie zum Beispiel nach dem Waffengesetz droht. Wenden Sie sich deshalb nach Erhalt einer polizeilichen Vorladung oder einer Anklage mit dem Vorwurf der Bildung bewaffneter Gruppen schnellstmöglich an eine Kanzlei für Strafrecht. Als Fachanwälte für Strafrecht stehen wir für kompetente Beratung und Verteidigung Ihrer Rechte.
Nach Erhalt eines Strafbefehls – Was jetzt zu tun ist:
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