Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
( § 102 StGB )
Wer sind Organe und Vertreter ausländischer Staaten? Droht eine höhere Strafe schon dann, wenn man nicht ernsthaft verletzt? Was ist, wenn man das Strafgesetz gar nicht kennt?
Schnell zum Inhalt:
Ausländische Staatsoberhäupter oder Mitglieder ausländischer Regierungen haben eine besondere diplomatische Beziehung zu der Bundesrepublik Deutschland. Um diese diplomatischen Beziehungen zu bewahren und einen besonderen Schutz für diese Personengruppen zu erreichen, stellt § 102 StGB Angriffe gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten unter Strafe. Die Vorschrift soll gerade diese Personengruppen schützen, solange sie sich in ihrer amtlichen Funktion in Deutschland aufhalten. Daher kann schon der Versuch eines Schlags oder Tritts gegen eine geschützte Person eine Strafbarkeit nach § 102 StGB auslösen.
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Welche Strafe droht bei einem Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten?
Der Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten gemäß § 102 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.
In besonders schweren Fällen wird die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft.
Was kann neben einer Freiheitsstrafe noch drohen?
Wird der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, so hat das Gericht gem. § 102 Abs.2 StGB die Möglichkeit, ihm gewisse Rechte und Fähigkeiten abzuerkennen. Diese sind …
- die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,
- Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen und
- das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen
Wann macht man sich wegen eines Angriffs gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten strafbar?
Strafbar macht man sich nach dieser Vorschrift, wenn man einen Angriff auf den Körper oder das Leben einer anderen Person verübt. Dabei muss es sich bei dem Angegriffenen um ein ausländisches Staatsoberhaupt, ein Mitglied einer ausländischen Regierung oder ein im Bundesgebiet beglaubigter Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung, der sich in amtlicher Eigenschaft in Deutschland aufhält, handeln.
Gegen wen muss sich der Angriff richten?
Zu dem geschützten Personenkreis des § 102 StGB zählen nach dem Wortlaut der Norm zunächst ausländische Staatsoberhäupter. Das sind die durch die Verfassung des einzelnen Staates zu ihrer völkerrechtlichen Repräsentanz berufenen Vertreter. Nach der Rechtsprechung zählt dazu zum Beispiel auch der Papst (vgl. VGH München, Urteil vom 8. 3. 2010 − 10 B 09.1102, 10 B 09.1837 in NJW 2011, 793).
Weiterhin werden durch die Vorschrift Mitglieder einer ausländischen Regierung geschützt.
Wer dazu gehört, bestimmt sich nach dem jeweiligen Recht des ausländischen Staates. Jedoch kommen hier allein die obersten Spitzen der Exekutive, also der Regierungschef, die Minister sowie die nach jeweiligem Verfassungsrecht gleichrangige Personen in Betracht. Anderweitige Verwaltungsangehörige fallen nicht unter den Schutz des § 102 StGB.
Zuletzt sind auch Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung (z.B. Botschafter) von dem Schutz der Norm umfasst. Wer Leiter einer solchen diplomatischen Vertretung ist, wird durch Beglaubigung festgelegt. Der Schutz beginnt hierbei mit Übergabe des Beglaubigungsschreibens und endet mit Übergabe des Abberufungsschreibens. Bei einem Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen den Ländern endet der Schutz bereits mit Überreichung der Pässe.
Nicht geschützt sind jedoch die Familienmitglieder der jeweiligen Personen.
Was ist ein Angriff auf Leib oder Leben dieser Personen?
Ein Angriff auf Leib oder Leben eines anderen Menschen ist eine unmittelbar auf den Körper zielende feindselige Einwirkung. Dabei bedarf es jedoch keiner direkten Körperberührung.
Im Ergebnis ist ein Angriff also die Unternehmung einer Tötung oder einer Körperverletzung einer anderen Person, ohne dass es tatsächlich zum Tod oder einer Körperverletzung kommen muss. Somit ist beispielsweise schon der Versuch, eine von der Vorschrift geschützte Person zu schlagen oder anders zu verletzen, als Tathandlung anzusehen. Hierbei kann die Körperverletzung auch von leichterer Natur sein, wie zum Beispiel schon ein nicht unerhebliches Wegdrücken eines Menschen. Allein die Drohung einer solchen Handlung reicht jedoch nicht für eine Strafbarkeit aus.
Kann man sich bei jedem Aufenthalt dieser Personen in Deutschland hiernach strafbar machen?
Nein. Ein Schutz durch die Vorschrift des § 102 StGB besteht lediglich dann, wenn es sich um einen amtlichen Aufenthalt im Inland handelt. Hält die geschädigte Person sich im Rahmen eines privaten Urlaubs in Deutschland auf, droht jedenfalls keine Strafbarkeit wegen Angriffs gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten nach § 102 StGB.
Es ist auch nicht entscheidend, wo sich der Täter im Augenblick der Tat befindet. Bei Distanzdelikten ist allein der Aufenthaltsort des Angegriffenen entscheidend. Daher käme eine Strafbarkeit nach § 102 StGB auch in Betracht, wenn der Täter ein ausländisches Staatsoberhaupt, welches sich gerade auf dem Weg zu einem Staatsbesuch in einem Nachbarland über dem Territorium der BRD befindet, angreift. Auch dies wäre ein Angriff im Inland im Sinne des § 102 StGB.
Die Tat muss sich jedoch nicht gegen die amtliche Tätigkeit richten oder der Verletzte gerade dienstlich tätig ist. Allein entscheidend ist, ob es sich um einen amtlichen Aufenthalt in Deutschland handelt.
Wann droht eine höhere Strafe?
Eine höhere Strafe droht in sogenannten besonders schweren Fällen. Ein besonders schwerer Fall liegt nach einer allgemeinen Formel der Rechtsprechung vor, wenn er sich nach dem Gewicht vom Unrecht und Schuld vom Durchschnitt vorkommender Fälle so abhebt, dass die Anwendung dieses besonders schwerer Falles geboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.1980 – 2 StR 355/80 in NJW 1981, 692).
Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein besonders hoher Schaden durch die Handlungen des Täters eingetreten sind oder die Tat schwere Folgen nach sich gezogen hat. Ein Vorliegen des Besonders schweren Falls kann aber auch bei Wiederholungstätern angenommen werden.
Muss der Täter Kenntnis von den Merkmalen des Straftatbestandes haben?
Eine Tat nach § 102 StGB kann allein begangen werden, wenn der Täter vorsätzlich handelt.
Dafür muss der Täter es zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, dass die Voraussetzungen des Tatbestands, also insbesondere auch den auslandsstaatlichen Status des Betroffenen, zum Zeitpunkt der Tat vorliegen. Handelte der Täter ohne diese Merkmale, kommt eine Strafbarkeit nach § 102 StGB nicht in Betracht.
Wird jeder Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten strafrechtlich verfolgt?
Die Verfolgung einer Tat nach § 102 StGB ist eingeschränkt. § 104a StGB gibt dahingehend vor, dass die Tat allein verfolgt wird, wenn Deutschland zu dem jeweiligen anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zum Tatzeitpunkt verbürgt war. Deutschland muss also im betroffenen Auslandsstaat einen entsprechenden Rechtsschutz genießen.
Außerdem muss ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegen und die ausländische Regierung der BRD eine Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt haben.
Die nicht geringe Strafandrohung des § 102 StGB, insbesondere die Möglichkeit der Annahme eines besonders schweren Falls, macht es erforderlich, bei einem Vorwurf dieser Art einen Strafverteidiger einzuschalten. Die richtige Einordnung dieser Sachverhalte und die Erarbeitung einer passenden Verteidigungsstrategie bedarf einer spezifischen strafrechtlichen Fachkenntnis.
Ein Anwalt für Strafrecht ist in diesen Fällen dazu in der Lage, den Mandanten bestmöglich zu beraten.
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Hausdurchsuchung wegen Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten – Was jetzt zu beachten ist:
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