Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
( § 102 StGB )

Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten (§ 102 StGB)

Ausländische Staatsoberhäupter oder Mitglieder ausländischer Regierungen haben eine besondere diplomatische Beziehung zu der Bundesrepublik Deutschland. Um diese diplomatischen Beziehungen zu bewahren und einen besonderen Schutz für diese Personengruppen zu erreichen, stellt § 102 StGB Angriffe gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten unter Strafe. Die Vorschrift soll gerade diese Personengruppen schützen, solange sie sich in ihrer amtlichen Funktion in Deutschland aufhalten. Daher kann schon der Versuch eines Schlags oder Tritts gegen eine geschützte Person eine Strafbarkeit nach § 102 StGB auslösen.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf eines Angriffs gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten erhalten?

Auch beim Vorwurf des Angriffs gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei  oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Angriffs gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
  • Hausdurchsuchung  durch die Ermittlungsbehörden
  • Untersuchungshaft  und Festnahme wegen des Angriffs gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Angriffs gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen des Angriffs gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Welche Strafe droht bei einem Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten?

Der Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten gemäß § 102 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.

In besonders schweren Fällen wird die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft.

Was kann neben einer Freiheitsstrafe noch drohen?

Wird der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, so hat das Gericht gem. § 102 Abs.2 StGB die Möglichkeit, ihm gewisse Rechte und Fähigkeiten abzuerkennen. Diese sind …

  • die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,
  • Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen und
  • das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen

Wann macht man sich wegen eines Angriffs gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten strafbar?

Strafbar macht man sich nach dieser Vorschrift, wenn man einen Angriff auf den Körper oder das Leben einer anderen Person verübt. Dabei muss es sich bei dem Angegriffenen um ein ausländisches Staatsoberhaupt, ein Mitglied einer ausländischen Regierung oder ein im Bundesgebiet beglaubigter Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung, der  sich in amtlicher Eigenschaft in Deutschland aufhält, handeln.

Gegen wen muss sich der Angriff richten?

Zu dem geschützten Personenkreis des § 102 StGB zählen nach dem Wortlaut der Norm zunächst ausländische Staatsoberhäupter. Das sind die durch die Verfassung des einzelnen Staates zu ihrer völkerrechtlichen Repräsentanz berufenen Vertreter. Nach der Rechtsprechung zählt dazu zum Beispiel auch der Papst (vgl. VGH MünchenUrteil vom 8. 3. 2010 − 10 B 09.1102, 10 B 09.1837 in NJW 2011, 793).

Weiterhin werden durch die Vorschrift Mitglieder einer ausländischen Regierung geschützt.

Wer dazu gehört, bestimmt sich nach dem jeweiligen Recht des ausländischen Staates. Jedoch kommen hier allein die obersten Spitzen der Exekutive, also der Regierungschef, die Minister sowie die nach jeweiligem Verfassungsrecht gleichrangige Personen in Betracht. Anderweitige Verwaltungsangehörige fallen nicht unter den Schutz des § 102 StGB.

Zuletzt sind auch Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung (z.B. Botschafter) von dem Schutz der Norm umfasst. Wer Leiter einer solchen diplomatischen Vertretung ist, wird durch Beglaubigung festgelegt. Der Schutz beginnt hierbei mit Übergabe des Beglaubigungsschreibens und endet mit Übergabe des Abberufungsschreibens. Bei einem Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen den Ländern endet der Schutz bereits mit Überreichung der Pässe.

Nicht geschützt sind jedoch die Familienmitglieder der jeweiligen Personen.

Was ist ein Angriff auf Leib oder Leben dieser Personen?

Ein Angriff auf Leib oder Leben eines anderen Menschen ist eine unmittelbar auf den Körper zielende feindselige Einwirkung. Dabei bedarf es jedoch keiner direkten Körperberührung.

Im Ergebnis ist ein Angriff also die Unternehmung einer Tötung oder einer Körperverletzung einer anderen Person, ohne dass es tatsächlich zum Tod oder einer Körperverletzung kommen muss. Somit ist beispielsweise schon der Versuch, eine von der Vorschrift geschützte Person zu schlagen oder anders zu verletzen, als Tathandlung anzusehen. Hierbei kann die Körperverletzung auch von leichterer Natur sein, wie zum Beispiel schon ein nicht unerhebliches Wegdrücken eines Menschen. Allein die Drohung einer solchen Handlung reicht jedoch nicht für eine Strafbarkeit aus.

Kann man sich bei jedem Aufenthalt dieser Personen in Deutschland hiernach strafbar machen?

Nein. Ein Schutz durch die Vorschrift des § 102 StGB besteht lediglich dann, wenn es sich um einen amtlichen Aufenthalt im Inland handelt. Hält die geschädigte Person sich im Rahmen eines privaten Urlaubs in Deutschland auf, droht jedenfalls keine Strafbarkeit wegen Angriffs gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten nach § 102 StGB.

Es ist auch nicht entscheidend, wo sich der Täter im Augenblick der Tat befindet. Bei Distanzdelikten ist allein der Aufenthaltsort des Angegriffenen entscheidend. Daher käme eine Strafbarkeit nach § 102 StGB auch in Betracht, wenn der Täter ein ausländisches Staatsoberhaupt, welches sich gerade auf dem Weg zu einem Staatsbesuch in einem Nachbarland über dem Territorium der BRD befindet, angreift. Auch dies wäre ein Angriff im Inland im Sinne des § 102 StGB.

Die Tat muss sich jedoch nicht gegen die amtliche Tätigkeit richten oder der Verletzte gerade dienstlich tätig ist. Allein entscheidend ist, ob es sich um einen amtlichen Aufenthalt in Deutschland handelt.

Wann droht eine höhere Strafe?

Eine höhere Strafe droht in sogenannten besonders schweren Fällen. Ein besonders schwerer Fall liegt nach einer allgemeinen Formel der Rechtsprechung vor, wenn er sich nach dem Gewicht vom Unrecht und Schuld vom Durchschnitt vorkommender Fälle so abhebt, dass die Anwendung dieses besonders schwerer Falles geboten ist (vgl. BGHUrteil vom 17.09.1980 – 2 StR 355/80 in NJW 1981, 692).

Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein besonders hoher Schaden durch die Handlungen des Täters eingetreten sind oder die Tat schwere Folgen nach sich gezogen hat. Ein Vorliegen des Besonders schweren Falls kann aber auch bei Wiederholungstätern angenommen werden.

Muss der Täter Kenntnis von den Merkmalen des Straftatbestandes haben?

Eine Tat nach § 102 StGB kann allein begangen werden, wenn der Täter vorsätzlich handelt.

Dafür muss der Täter es zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, dass die Voraussetzungen des Tatbestands, also insbesondere auch den auslandsstaatlichen Status des Betroffenen, zum Zeitpunkt der Tat vorliegen. Handelte der Täter ohne diese  Merkmale, kommt eine Strafbarkeit nach § 102 StGB nicht in Betracht.

Wird jeder Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten strafrechtlich verfolgt?

Die Verfolgung einer Tat nach § 102 StGB ist eingeschränkt. § 104a StGB gibt dahingehend vor, dass die Tat allein verfolgt wird, wenn Deutschland zu dem jeweiligen anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zum Tatzeitpunkt verbürgt war. Deutschland muss also im betroffenen Auslandsstaat einen entsprechenden Rechtsschutz genießen.

Außerdem muss ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegen und die ausländische Regierung der BRD eine Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt haben.

 

Die nicht geringe Strafandrohung des § 102 StGB, insbesondere die Möglichkeit der Annahme eines besonders schweren Falls, macht es erforderlich, bei einem Vorwurf dieser Art einen Strafverteidiger einzuschalten. Die richtige Einordnung dieser Sachverhalte und die Erarbeitung einer passenden Verteidigungsstrategie bedarf einer spezifischen strafrechtlichen Fachkenntnis.

Ein Anwalt für Strafrecht ist in diesen Fällen dazu in der Lage, den Mandanten bestmöglich zu beraten.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Hausdurchsuchung wegen Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten – Was jetzt zu beachten ist:

WICHTIGER HINWEIS! Mit Klick auf das Vorschaubild stimmen Sie einer Verbindung zu YouTube zu und es gelten die Datenschutzrichtlinien von YouTube.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren Sie einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Standorten in Berlin, Hamburg und München. Wir stehen Ihnen effizient mit jahrelanger Expertise zur Verfügung.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    RA Benjamin Grunst

    Rechtsanwalt u. Partner

    Benjamin Grunst

    Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Sören Grigutsch

    Rechtsanwalt

    Sören Grigutsch

    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Prof.Dr. Thomas Bode

    Of Counsel

    Prof. Dr. Thomas Bode

    Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Jens Wilke

    Rechtsanwalt

    Jens Wilke

    Fachanwalt für Verkehrsrecht
    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Vincent Trautmann

    Rechtsanwalt

    Vincent Trautmann

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen auf Proven Expert

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]