Beitrag zu strafbewehrte Unterlassungserklärung. Justitia Statue in der Großstadt (Foto: © Alexander Limbach – stock.adobe.com)

Strafbewehrte Unterlassungserklärung – das sollten Sie dazu wissen!

8.11.2022 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Längst gehören Begriffe wie „Abmahnung“, „Anspruch auf Unterlassung“ und „strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ zum erweiterten Wortschatz jedes Nutzers digitaler Dienstleitungen. Eine Strafbewehrte Unterlassungserklärung kann teuer werden, wenn nicht gehandelt wird. Ihr Anwalt für Medienrecht hilft und berät Sie umfassend.

Auch wenn Unterlassungsansprüche per se nicht auf den digitalen Lebensbereich beschränkt sind, so begegnen sie einem dort am häufigsten. Unternehmen haben es oftmals mit dem Vorwurf etwaiger Wettbewerbsverstöße, Markenrechtsverletzungen und Urheberrechtsverletzungen zu tun, während sich natürliche Personen eher mit letzterem auseinandersetzen müssen.

Anwalt hilft beim rechtssicheren Umgang mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen

Wird einem ein solcher Verstoß vorgeworfen, erhält man in der Regel eine schriftliche Abmahnung. Darin macht die abmahnende Partei mehrere Ansprüche geltend.

Möglich sind unter anderem Auskunfts-, Überlassungs-, Kostenerstattungs- oder Schadensersatzansprüche. Daneben wird in einer Abmahnung in aller Regel vor allem eines gefordert werden: Die Unterlassung der rechtsverletzenden Handlung und Beseitigung des (noch) störenden Zustands. Klingt auf den ersten Blick leicht verständlich. Ist es im Grunde auch. Allerdings können sowohl der abmahnenden als auch der abgemahnten Partei erhebliche Nachteile entstehen, wenn das nötige Hintergrundwissen fehlt. Häufigster Fehler auf der Seite der Abgemahnten: Aus Angst vor den angedrohten gerichtlichen Schritten die beigefügte Unterlassungserklärung blindlings unterschreiben. Wir zeigen Ihnen, zwischen welchen Zeilen gelesen werden muss, warum eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nichts mit Strafrecht zu tun hat und wie der rechtssichere Umgang mit Unterlassungserklärungen gelingt.

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Strafbewehrte Unterlassungserklärung: Gefahren, Kosten, Muster, Vertragsstrafe – Tipps vom Anwalt!

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Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung? Anwalt für Medien- und Wirtschaftsrecht klärt auf!

Eine Unterlassungserklärung ist ein Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages, der die unterschreibende Partei (= Unterlassungsschuldner) zu einer künftigen Unterlassungshandlung verpflichtet. Elementarer Bestandteil solcher Unterlassungserklärungen ist die Einarbeitung einer Vertragsstrafe bei Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten, weshalb es sich auch um eine „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ handelt. Dabei hat der Verletzer keine strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten. Es handelt sich lediglich um eine vertragliche Sanktion.

Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist in der Regel ein der Abmahnung beigefügtes vorformuliertes Dokument. In der Abmahnung wird die beanstandete Handlung zumindest so formuliert, dass die abgemahnte Partei zweifelsfrei erkennen kann, was gerügt wird.

In der Unterlassungserklärung muss der Vorwurf so präzisiert werden, dass alle tatsächlichen, die Rechtsverletzung darstellenden, Umstände konkret geschildert werden. Die Beschreibung sollte möglichst genau sein, um die Geltendmachung einer Vertragsstrafe zu erleichtern. Übrigens: Die Formulierung in der Unterlassungserklärung kann auch weiter gefasst werden als die in der Abmahnung gerügte Verletzungshandlung. Denn: Unterschreibt die abgemahnte Partei dann die Unterlassungserklärung, stimmt sie einem außergerichtlichen Vergleich zu und gibt ein abstraktes Schuldanerkenntnis gegenüber dem Unterlassungsgläubiger ab. „Abstrakt“ meint in diesem Zusammenhang die Schaffung einer neuen, selbständigen Verbindlichkeit abseits des Gesetzes. Das bedeutet in der Konsequenz, dass bei abgegebener Unterlassungserklärung sich auch auf die Vertragserfüllung berufen werden kann, obwohl nach dem Gesetz eigentlich gar keine Rechtsverletzung vorlag, ergo auch kein Anspruch bestand. Aber in jedem Fall gilt: Sobald der Vertrag zustande gekommen ist, gilt die Wiederholungsgefahr der darin beschriebenen Handlung als ausgeräumt.

Außergerichtliche Streitbelegung bei Strafbewehrter Unterlassungserklärung

Wichtig: Wenn die abgemahnte Partei zur außergerichtlichen Streitbeilegung eine Unterlassungserklärung abgeben möchte, ist das Unterschreiben des vorformulierten Dokuments nicht der einzige Weg! Ein Vertrag kommt, grob gesagt, durch Angebot und Annahme (= zwei übereinstimmende Willenserklärungen) zustande. Der Unterwerfungsvertrag stellt das Angebot dar. Wenn die abgemahnte Partei mit dem Angebot jedoch nicht einverstanden ist, weil bspw. die beschriebene rechtswidrige Handlung zu unklar formuliert wurde, kann sie gem. § 150 Abs. 2 BGB selbstverständlich ein neues Angebot formulieren.

„(…) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.“.

Man spricht dann von einer modifizierten Unterlassungserklärung. Der Clou bei einem solchen Gegenangebot ist, dass die abmahnende Partei das neue Angebot auch konkludent, also stillschweigend, annehmen kann. Beispielsweise durch Geltendmachung einer Vertragsstrafe im Falle des Verstoßes. Ergo muss keine ausdrückliche Annahme des Angebots erfolgen. Sie kann auch erst zum Zeitpunkt eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung erfolgen, da das neue Angebot unbefristet ist.

Also: Weicht die neue Unterlassungserklärung und das ursprüngliche Verlangen des Abmahnenden nicht wesentlich voneinander ab und es kommt zu keiner Annahme, ist dennoch die Wiederholungsgefahr und damit die Begründung des Unterlassungsanspruchs ausgeräumt. Aber widerspricht sich der Abgemahnte in Erklärung und Handlung, und verstößt damit nun gegen die Unterlassungserklärung, fällt dieses „Sicherheitsnetz“ weg. Die abmahnende Partei darf jetzt die Vertragsstrafe geltend machen, ohne die Unterlassungserklärung ausdrücklich oder falls doch, erst im Moment der Kenntnis eines neuen Verstoßes angenommen zu haben. Man spricht daher auch von der sog. „Damokles-Schwert-Funktion“ einer Unterlassungserklärung.

Was ist ein Unterlassungsanspruch und wer kann diesen geltend machen?

Wird durch mindestens eine Handlung gegen Rechte Dritter verstoßen, hat der Rechteinhaber in der Regel einen Anspruch auf Unterlassung. Es handelt sich um einen materiell-rechtlichen Anspruch gegen den Verletzer. Gesetzlich geregelte Unterlassungsansprüche lassen sich bspw. in dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1004 Abs. 1 BGB), dem Urheberrechtsgesetz (§ 97 Abs. 1 UrhG), dem Markengesetz (§ 14 Abs. 5 MarkenG) oder dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 8 Abs. 1 UWG) finden.

Daneben existieren die sog. quasi-negatorischen Unterlassungsansprüche aus §§ 823, 1004 BGB analog. Diese Abwehransprüche stehen den Rechteinhabern „sonstiger Rechte“ gem. § 823 Abs. 1 BGB zu und werden besonders oft dann geltend gemacht, wenn Persönlichkeitsrechte betroffen sind.

Grundsätzlich lassen sich Unterlassungsansprüche in zwei Arten unterteilen: Den Verletzungsunterlassungsanspruch und den vorbeugenden Unterlassungsanspruch.

Wie dem Wortlaut bereits zu entnehmen ist, liegt bei ersterem bereits eine Verletzungshandlung vor, wodurch eine Wiederholungsgefahr indiziert wird. Beim vorbeugenden Unterlassungsanspruch hingegen ist nicht von „Wiederholungsfahr“, sondern von „Erstbegehungsgefahr“ die Rede. D.h., dass die theoretisch einen Unterlassungsanspruch auslösende Handlung noch zu befürchten ist. Beispiele für eine solche berechtigte Annahme sind im Markenrecht die Markenanmeldung oder generell die Ankündigung/Androhung der verletzenden Handlung, weil sich der Verletzer dazu „im Recht“ sieht.

Was muss in eine Unterlassungserklärung?

Es ist in aller Regel davon abzuraten, eine Mustervorlage für Unterlassungserklärungen aus dem Internet zu verwenden. Egal, ob man Unterlassungsgläubiger oder -schuldner ist: Man verbaut sich die Möglichkeit, das volle Potential der Unterlassungserklärung zu seinen Gunsten auszuschöpfen. In jedem Fall sollte ein Rechtsanwalt mit der Formulierung betraut werden. Um die Frage zu beantworten, was in einer Unterlassungserklärung stehen sollte, bilden folgende Punkte einen groben Leitfaden:

  • Benennung der Parteien
  • Eindeutige und hinreichend bestimmte Beschreibung der Verletzungshandlung
  • Vertragsstrafeversprechen
  • Objektive Ernsthaftigkeit der Unterwerfung
  • Erklärung zur Verpflichtung grds. uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt, unbefristet formuliert
  • Ankündigung gerichtlicher Schritte

 Eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung kann dann etwa wie folgt aussehen:

Beispiel einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Anwalt für Streitbelegung bei strafbewehrter Unterlassungserklärung.

Wie konkret muss die Verletzungshandlung beschrieben sein?

Aus der allgemeinen Lebenserfahrung weiß man: Möchte ich, dass mein Gegenüber eine Handlung unterlässt, muss ich ihm erst einmal genau sagen, was mich stört. Gleiches gilt im Grunde für die Formulierung von Unterlassungserklärungen. Allerdings kann es in einzelnen Fällen schwer bis nahezu unmöglich sein, jede denkbare Abweichung des verletzenden Verhaltens zu formulieren.

Unzumutbar wäre es außerdem, für jede dieser denkbaren Abweichungen eine gesonderte Abmahnung samt Unterlassungserklärung zu versenden. Daher gilt für den Gegenstand einer Unterlassungserklärung die sogenannte Kernbereichstheorie. Danach sind zwar nicht identische, aber sachverhaltsähnliche bzw. -verwandte Verletzungshandlungen, also die, die dem Kern der Verletzung entsprechen, ebenso von der „einfachen“ Formulierung umfasst.

Was gilt es bei der Vertragsstrafe zu beachten?

Die Vertragsstrafe ist ausschlaggebend für die Ausräumung der Wiederholungsgefahr und kann von Gläubigerseite grds. beliebig hoch angesetzt werden. Überschreitet die Forderung allerdings die Grenze der Verhältnismäßigkeit, ist es wahrscheinlich, dass die Gegenseite ein neues Angebot unterbreitet. Setzt die Schuldnerpartei die Vertragsstrafe allerdings zu niedrig an (bspw. 10 EUR), kann an der Ernsthaftigkeit gezweifelt werden und die Wiederholungsgefahr ist u.U. nicht ausgeräumt. Das mit der Vertragsstrafe ist also eine ziemliche Hürde, die die außergerichtliche Einigung schnell zäh werden lässt.

Eine in der Praxis gern angewandte Lösung für dieses Problem ist der sog. „Hamburger Brauch“. Es handelt sich hierbei um ein abstraktes Vertragsstrafeversprechen, das seine Anerkennung durch die Rechtsprechung gefunden hat. Dabei wird keine konkrete, „starre“ Vertragsstrafe eingebaut, sondern eine „angemessene“. Das bedeutet, dass die Vertragsstrafe nachträglich vom Gläubiger festgesetzt wird. Die Höhe kann dann noch ggf. von einem zuständigen Gericht überprüft und bei deutlichem Überschreiten des Ermessensspielraums herabgesetzt werden.

Übrigens: Wird gegen eine Unterlassungserklärung verstoßen, also eine gleiche Verletzungshandlung zum zweiten Mal begangen, so muss die Vertragsstrafe bei der neuen Unterlassungserklärung höher ausfallen als bei der ersten. Denn: Die ursprüngliche Vertragsstrafe war anscheinend nicht abschreckend genug, sodass die Wiederholungsfahr bei einer inhaltsgleichen zweiten Unterlassungserklärung nicht ausgeräumt ist.

Sobald eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, entfaltet sie Wirkung gegenüber Jedermann. Voraussetzung dafür ist allerdings die bereits erwähnte objektive Ernsthaftigkeit der Unterwerfung. Diese entfällt bspw. bei einer „Spaß“-Strafe wie bspw. einem Bierkasten. Aber auch deutlich zu niedrige Vertragsstrafen, in die der Gläubiger aus unerfindlichen Gründen eingewilligt hat, können in den Augen Dritter berechtigte Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung aufkommen lassen, womit die Wiederholungsgefahr hier nicht ausgeräumt wäre.

Anwalt für Medienrecht rät: Vorsicht mit Unterlassungserklärungen!

Können Abmahnungen und Unterwerfungsverlangen rechtsmissbräuchlich sein?

Ja. Ist das Unterwerfungsverlangen zu weit gefasst, und es sind weit mehr Handlungen/Konstellationen betroffen als die Verletzungshandlung tatsächlich darstellt, kann Rechtsmissbrauch vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn der Gläubiger sachfremde Ziele verfolgt. War die Abmahnung rechtsmissbräuchlich, kann aus wichtigem Grund gekündigt werden. Auch eine horrende, nicht zu rechtfertigende Vertragsstrafe kann einen sich aus § 242 BGB ergebenden Kündigungsgrund darstellen, da dann u.U. gegen Treu und Glauben verstoßen wird.

Ein interessantes praktisches Beispiel aus dem Markenrecht ist etwas anders gelagert, widerspricht aber ebenfalls den Grundsätzen von Treu und Glauben: Meldet der Unterlassungsgläubiger eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren/Dienstleistungen an, ohne diese ernsthaft benutzen zu wollen und ist es das primäre Ziel, dadurch Dritte mit Vertragsstrafen zu überhäufen, ist von Rechtsmissbrauch auszugehen. Gleiches gilt für Domaininhaber; man spricht dann von Cybersquatting. Solche Umstände sind als abgemahnte Partei jedoch schwer zu identifizieren und stellen einen Grund mehr dar, einen Fachanwalt zu beauftragen.

Unterlassungserklärung einmal abgegeben und nun für immer daran gebunden?

Grundsätzlich gilt für die Ausräumung der Wiederholungsfahr, dass eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung unbefristet gilt. Es können jedoch auflösende Bedingungen wie ein Urteil zugunsten des Schuldners in einem Hauptsacheverfahren eingebaut werden. Gleiches gilt, wenn eine Gesetzesänderung erfolgt, nach welcher das ursprünglich abgemahnte Verhalten nicht mehr rechtsverletzend ist. Allerdings muss dann der Unterwerfungsvertrag aktiv gekündigt werden. Das nun „legale“ Verhalten stellt ansonsten noch immer einen Vertragsbruch dar.

Was passiert, wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird?

Auch, wenn es durchaus vorkommen kann, dass eine Abmahnung unberechtigt versendet wird, ist dringend davon abzuraten, nach dem Motto „so wichtig wird es schon nicht sein“ oder „die vergessen sowieso, dass sie mich überhaupt abgemahnt haben“ zu leben.

Wird die Chance einer außergerichtlichen Einigung durch schlichtes Ignorieren vertan, besteht die Gefahr einer Unterlassungsklage oder der einstweiligen Verfügung. Indem man die Abmahnung ignoriert und keine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgibt, sendet man nämlich das Signal, nichts an dem beanstandeten Verhalten ändern zu wollen. Kommt es zu gerichtlichen Schritten, hat dies weitreichende Folgen für den Terminkalender, das Nervenkostüm und vor allem den Geldbeutel, da nicht unerhebliche Anwalts- und Gerichtskosten auf den Antragsgegner/Beklagten zukommen können.

Gibt man allerdings „aus Prinzip“ keine Unterlassungserklärung ab und lässt es einfach darauf ankommen, besteht die Möglichkeit, eine Schutzschrift als präventiven Verteidigungsschriftsatz beim zentralen Schutzschriftenregister zu hinterlegen. Darin kann sich die hinterlegende Partei zu dem Sachverhalt äußern und Stellung nehmen. Das Ziel: Es soll verhindert werden, dass eine einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners (hier: Unterlassungsschuldner) erlassen wird. Gerade im Wettbewerbsrecht ergibt es oftmals durchaus Sinn, eine solche Schutzschrift einzureichen, da ein zeitweiliges Verbot der beanstandeten Handlung oftmals untragbar ist (insbesondere, wenn sich über die zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände gestritten wird) und eine einstweilige Verfügung aufgrund der erhöhten Dringlichkeit in wettbewerblichen Streitigkeiten in der Regel ohne vorherige Anhörung erlassen wird. Aber gerade in solchen Fällen sollte neben der Schutzschrift auch außergerichtlich Stellung bezogen werden.

Auch Sie sehen sich in Ihren Rechten verletzt oder haben eine Abmahnung erhalten?

Unterlassungserklärungen sind, richtig und rechtskonform eingesetzt, ein effektives Mittel, um seine Rechte schnell und kostengünstig durchzusetzen. Auch für Schuldner ist es oftmals der bestmögliche Weg, künftigen rechtlichen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen.

Allerdings bringen Unterlassungserklärungen insbesondere in ihren strengen Anforderungen an die Formulierung allerlei Hürden mit sich, die als juristischer Laie kaum zu bewältigen sind. Wir empfehlen daher sowohl denjenigen, die sich in ihren Rechten verletzt sehen, als auch den Abgemahnten, frühzeitig einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Insbesondere in den Bereichen IT, Medienrecht, Marken- und Wettbewerbsrecht ist es ratsam, einen Fachanwalt zu beauftragen.

Unsere Fachanwälte können auf langjährige Erfahrungswerte zurückgreifen und stehen Ihnen bundesweit zur Seite.

Ein schnelles und effektives Handeln ist für uns dabei selbstverständlich, sodass wir Ihnen kurzfristig per Telefon, Videoberatung oder vor Ort in einem unserer Kanzleistandorte zur Verfügung stehen.

Idealerweise nehmen Sie zunächst über unser Kontaktformular oder per E-Mail mit uns Kontakt auf und übermitteln uns die erhaltene Abmahnung bzw. Unterlassungserklärung. Anschließend nimmt unser Anwaltsteam zeitnahe Kontakt zu Ihnen auf.

Unsere zuständigen Anwälte im
Medien- und Wirtschaftsrecht

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Norman Buse, LL.M.

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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RA David Herz

David Herz

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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Lehrbeauftragter für Urheber- und Medienrecht

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Keno Leffmann, M.A.

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