Schulplatz in Niedersachsen einklagen
Anwalt Schulrecht: Platz in Wunschschule erhalten und Ablehnungsbescheid widersprechen
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Schulplatz in Niedersachsen einklagen mit Anwalt für Schulrecht:
So gelingt Ihnen das Einklagen von Schulplätzen in Niedersachsen
Die Vorteile unseres Anwalts im Schulrecht auf einen Blick:
- Kompetenz und Erfahrung aus mehr als 3.000 verwaltungsrechtlichen Verfahren im Bildungsbereich
- Top-Bewertungen des Anwalts für Schulrecht durch unsere Mandanten
- Fingerspitzengefühl im Umgang mit den Schulleitern, Lehrern und Behörden
- Kanzlei für Verwaltungsrecht
- Faire und transparente Kosten in der Schulplatzklage
- Zwei Standorte in Berlin Köpenick und Berlin am Ku´damm sowie in Hamburg und München für kurze Wege
Aufnahme meines Kindes in eine Niedersachsener Grundschule – jetzt zur Wunschschule Niedersachsen einklagen
Schulpflichtig sind Kinder in Niedersachsen, wenn diese bis zum 30. September des Einschulungsjahres ihr 6. Lebensjahr vollenden werden. Die Einschulung findet idR im August statt. Doch was passiert wenn Sie dann nicht der Wunschschule zugewiesen werden? Schulplatz in Niedersachsen einklagen.
Eltern von Kindern, die zwischen dem 1. Juli und dem 30. September sechs Jahre alt werden, können die Schulpflicht durch Antrag um ein Jahr nach hinten verschieben. Jüngere Kinder können auf Antrag und unter Berücksichtigung weiterer Voraussetzungen vorzeitig eingeschult werden.
Welchen möglichen Einfluss Sie bereits bei Angabe der Schulwünsche haben, welche Voraussetzungen für einen Härtefall vorliegen müssen, inwiefern die Angabe anderer Gründe für eine Schulwahl sinnvoll und erfolgversprechend ist und was Scheinanmeldungen sind, können Ihnen unsere erfahrenen Anwälte individuell erläutern und Sie bereits im Anmeldeprozess unterstützen.
Wurden Sie abgelehnt, legen Sie umgehend den Widerspruch gegen diese Entscheidung ein und werfen Sie einen Blick auf unsere Checkliste. Wir zeigen Ihnen transparent auf, wie Sie Ihren Platz in der Wunschschule Niedersachsen bekommen können. So kann bereits früh die Chance auf eine Aufnahme gesteigert werden, noch bevor ein Ablehnungsbescheid ergeht und ein behördliches Verfahren zur Verwirklichung des Schulwunsches nötig wird.
Wie kann man einen Grundschulplatz in Niedersachsen einklagen?
In Niedersachsen bestimmt sich der zugewiesene Grundschulplatz in der Regel durch den Schulbezirk, in dem das Kind wohnt. Dabei muss es aber nicht bleiben – unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine andere Schule besucht werden. Erhalten Sie dabei den gewünschten Platz nicht, können Sie diesen einklagen. Wie das geht, zeigen wir Ihnen in unserer Checkliste bei Ablehnung. Voraussetzungen/ Kriterien bei der Vergabe des Grundschulplatzes sind bspw.:
- unzumutbaren Härte
- pädagogische Gründe
- Ganztagsangebote
Wird der Antrag auf den gewünschten Platz in einem anderen Schulbezirk abgelehnt, bleibt es zunächst beim Schulplatz nahe des Wohnsitzes.
Schulplatz in einer weiterführenden Schule in Niedersachsen einklagen
Auch der Wechsel des Kindes in eine weiterführende Schule kann von großer Bedeutung für seine individuelle Entwicklung sein.
Jedes Jahr im Mai können die Eltern ihr Kind in der weiterführenden Schule ihrer Wahl für die Jahrgangsstufe 5 anmelden. Auch diese muss im Regelfall im Schulbezirk des Schülers liegen. Die Wahl einer anderen Schule ist aber auch hier möglich.
Einschulungstag ist idR im August.
Bei der Wahl der Schulform der weiterführenden Schule sind die Eltern frei. Die Grundschule bietet bis zu zwei Beratungsgespräche an, in denen die Eltern über die Leistungen des Kindes ins Gespräch kommen können. Das Schlusswort haben die Eltern, die eigenverantwortlich die Schulform auswählen.
Was passiert, wenn es an der Wunschschule in Niedersachsen mehr Anmeldungen als freie Plätze gibt?
Dann haben die im Schulbezirk wohnenden Schüler Vorrang. „Auswärtige“ Schüler werden somit an einer anderen Schule aufgenommen. Große Bedeutung hat auch hier der Schulbezirk, in dem das Kind wohnt. Weiterhin ist es wichtig, Härtefälle abzuwenden, pädagogischen Erwägungen Rechnung zu tragen und den Familien die Wahl eines Ganztagsangebotes zu erömglichen. Letztlich bleibt die Zuweisung an die Schule im eigenen Schulbezirk.
CHECKLISTE:
Kind wurde nicht an gewünschter Schule in Niedersachsen angenommen, was können wir tun?
Auch wenn Sie einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, bestehen noch Handlungsmöglichkeiten, bei denen wir Sie gerne unterstützen. Wurde Ihr Kind jedoch von der Wunschschule abgewiesen und an eine andere Schule zugeteilt, so haben Sie die Möglichkeit gegen diese Entscheidung vorzugehen und Widerspruch einzulegen. Schließlich möchten Sie für Ihr Kind doch den gewünschten Schulplatz erhalten. Wir zeigen Ihnen in unserer Checkliste, wie dieser Schulplatz im Zweifel eingeklagt wird.
- Durch den Widerspruch wird der Schule die Möglichkeit gegeben, ihre Entscheidung zu überprüfen. Hier sollten Sie in jedem Fall die Frist von einem Monat beachten.
- Bereits hier ist es wichtig, den Widerspruch gut und ausführlich zu begründen. Denn bereits ein gut begründeter Wiederspruch kann zum Einlenken der Wunschschule und Aufnahme auf dieser führen und Ihnen bleibt ein gerichtliches Verfahren erspart.
- In Abstimmung mit Ihnen beraten und unterstützen unsere erfahrenen Anwälte Sie gerne beim Einlegen eines Widerspruchs. Klicken Sie hier, um zum Formular zur Schulplatzklage für Niedersachsen zu gelangen. Die Erfolgsaussichten sollten genau geprüft werden. Denn wird der Widerspruch abgelehnt, entstehen Ihnen Kosten beim Schulplatz einklagen.
Nicht immer gelingt den Schulen die fehlerfreie Durchführung der Schulplatzvergabe. So kann es immer wieder zu formellen oder inhaltlichen Fehlern kommen, die einzelne Aufnahmen oder das Verfahren in Frage stellen.
Das Rät der Anwalt für Schulrecht: Der Widerspruch wurde abgelehnt, was können wir tun?
Wurde der Widerspruch abgelehnt, so besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Schulplatzlage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Da sich eine solche Schulplatzklage über einen langen Zeitraum hinziehen kann, sollte ein Eilantrag gestellt werden. Damit kann erreicht werden, dass Ihr Kind noch vor dem endgültigen Urteil einen vorläufigen Platz an der Wunschschule bekommt und von Anfang an am Unterricht teilnehmen und sich mit Mitschülern und Lehrern einleben kann.
Was kostet es, einen Schulplatz in Niedersachsen einzuklagen?
Über die Kosten für eine Schulplatzklage in Niedersachsen informieren wir Sie gern transparent und offen. Tragen Sie sich dazu gern in unser Kontaktformular ein. Wir arbeiten mit klaren Pauschalen für eine Kostensicherheit und Kostenplanung. Inwiefern die Kosten ganz oder teilweise von Ihrer Rechtsschutzversicherung getragen werden, klären wir gern mit Ihnen nach der ersten Kontaktaufnahme.
Hat Ihr Kind besonderen Förderbedarf und benötigt eine spezielle Niedersachsener Schule?
Dann ist es umso wichtiger, ein Umfeld zu finden, in dem Ihr Kind bestmöglich nach seinen individuellen Fähigkeiten gefördert wird, sich entfalten kann und einen Ort, bei dem Ihr Kind die beste Chance auf gesellschaftliche Teilhabe bekommt. Denn neben Förderung der schulischen Fähigkeiten geht es insbesondere auch um soziale Integration. Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf wird geholfen, nicht zum Außenseiter zu werden. Unterstützen Sie Ihr Kind dabei in seiner inklusiven schulischen Entwicklung.
Besteht ein solcher individueller Unterstützungsbedarf, empfehlen wir je nach festgestelltem Förderbedarf eine entsprechende sogenannte Schwerpunktschule zu wählen.
Sonderpädagogischer Förderbedarf kann in den Bereichen „geistige Entwicklung“, „körperliche und motorische Entwicklung“, „Hören, „Sehen“ oder auch „Autismus“ bestehen.
Schwerpunktschulen verfügen über die nötigen Förderkapazitäten und stellen spezifische Förderangebote zur Verfügung.
Podcast: DIE ANWALTSSPRECHSTUNDE
Schulplatz einklagen in Niedersachsen:
Die Berliner Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte steht Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema der Schulplatzklage beratend zur Seite und vertritt Ihre Interessen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.
Gerne können Sie zu diesem Zweck einen kurzfristigen Termin an einem unserer Standorte in Berlin, Hamburg oder München vereinbaren.