Anwerben für fremden Wehrdienst
( § 109h StGB )

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Während der vergangenen Monate wurde mehrfach diskutiert, ob eine Ausreise in die Ukraine und die Teilnahme an den Kämpfen an der Seite ukrainischer Streitkräfte erlaubt ist oder nicht. Nach momentaner Rechtslage ist dies nicht der Fall. Auf der anderen Seite ist es strafbar, andere Menschen für den Dienst an der Waffe für ausländische Mächte anzuwerben. § 109h StGB stellt dies explizit klar. Nach der Vorschrift soll aber nicht nur das Werben für Wehrdienst für andere Staaten sanktioniert werden. Die Norm erfasst zum Beispiel ebenso das Anwerben für eine Bürgerkriegspartei.

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Welche Strafe droht für Anwerben für fremden Wehrdienst?

Das Anwerben für fremden Wehrdienst wird in Deutschland gem. § 109h StGB mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Darüber hinaus steht der Versuch einer solchen Tat unter Strafe. Wird eine Tat nicht vollendet, sondern lediglich versucht, hat das Gericht die Möglichkeit, die Strafe zu mildern.

Wann mache ich mich wegen des Anwerbens für fremden Wehrdienst strafbar?

109h StGB nennt unterschiedliche Varianten, aus denen sich der Tatbestand des Anwerbens für fremden Wehrdienst ergibt. In jeder Variante geht es darum, dass der Täter einen deutschen Staatsangehörigen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung einer ausländischen Macht anwirbt oder der Werbung einer solchen Einrichtung zuführt. Um dies zu verstehen, ist zunächst zu klären…

Was ist eine fremde ausländische Macht in diesem Sinne?

Eine ausländische Macht ist zunächst einmal ein Staat. Allerdings geht die Rechtsprechung davon aus, dass auch nichtstaatliche Mächte wie beispielsweise Bürgerkriegsparteien von der Vorschrift erfasst sind. So hat der Tatbestand bereits in Fällen Bedeutung erlangt, in denen deutsche Staatsangehörige für militante islamistische Bewegungen angeworben wurden (VG Düsseldorf, Urteil v. 16.04.2015 – 24 K 427/14).

Bei welchen Personen ist es strafbar, sie für fremden Wehrdienst anzuwerben?

Was ist ein Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung?

Der Begriff des Wehrdienstes stellt nicht ausschließlich auf Handlungen an der Waffe ab. Auch Tätigkeiten in der Militärverwaltung können Wehrdienst darstellen. Mit militärischen Einrichtungen sind in erster Linie Kasernen oder Trainingslager gemeint. Der Begriff der militärähnlichen Einrichtung ist demgegenüber weiter gefasst. Er umfasst beispielsweise auch Polizeieinheiten, Wehrsportorganisationen oder militärische Hilfsorganisationen.

Wodurch macht man sich wegen Anwerbens für fremden Wehrdienst strafbar?

Sowohl durch das Anwerben als auch das Zuführen kann man sich wegen Anwerbens für fremden Wehrdienst im Sinne des § 109h StGB strafbar machen.

Anwerben

Das Anwerben ist eine Tätigkeit, die den Willen der anderen Person beeinflusst, sodass diese sich gegenüber einer ausländischen Macht zum Wehrdienst verpflichtet. Dies muss nicht durch Zwang erfolgen. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Täter die andere Person täuscht, indem sie etwa falsche Versprechungen über einen Sold macht, der in Wahrheit nicht gezahlt wird. Auf der anderen Seite muss die Handlung des Anwerbens geschäftsmäßig erfolgen. Außerdem kann nicht jede Person die Tatvariante des Anwerbens begehen. Wer eine andere Person für fremden Wehrdienst zugunsten einer ausländischen Macht anwirbt, muss nämlich aus Sicht dieser Macht dazu befugt sein.

Zuführen

Die Variante des Zuführens bezeichnet eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, einen deutschen Staatsbürger in den Einflussbereich eines Werbenden oder einer militärischen bzw. militärähnlichen Einrichtung zu bringen. Ob der Täter dabei geschäftsmäßig vorgeht, ist unerheblich. Die Tatvariante ist beispielsweise erfüllt, wenn der Täter die andere Person durch Täuschung dazu bringt, sich in den Bereich einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung oder eines Werbenden zu begeben. Maßgeblich ist, ob diese in die Lage versetzt werden, auf das Opfer einzuwirken, um es zum Wehrdienst zu verpflichten.

Ist das Anwerben für fremden Wehrdienst auch im Internet strafbar?

Die meisten Fälle, in denen für fremden Wehrdienst geworben wird, finden im Internet statt. Dabei ist die Tat stets strafbar, wenn der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder seine Lebensgrundlage in Deutschland hat. Auf der anderen Seite können zahlreiche Konstellationen entstehen, in denen eine Strafbarkeit nicht auf den ersten Blick klar ist.

Beispielsweise musste im Mai 2013 die damalige Bundesregierung auf eine Anfrage von Bündnis 90/ Die Grünen antworten, ob die Bundesregierung das Werben der französischen Fremdenlegion auf ihrer Homepage als Anwerben für fremden Wehrdienst betrachtet. In ihrer Antwort verneinte die Bundesregierung dies, da die Internetseite der Fremdenlegion unter dem Briefkopf des französischen Verteidigungsministeriums betrieben werde und eine Verpflichtung nur in Frankreich möglich sei. Allein der Umstand, dass eine Homepage in Deutschland aufgerufen werden kann, soll nach dem Verständnis der damaligen Bundesregierung also nicht für eine Strafbarkeit nach § 109h StGB ausreichen (BT-Drs 17/13666, S. 4). Bei einem deutschen Betreiber einer Internetseite, auf der für fremden Wehrdienst geworben wird, sieht die rechtliche Bewertung wiederum anders aus. Die Beurteilung hängt stark von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Ist das Anwerben für fremden Wehrdienst auch im Ausland strafbar?

Wenn der Täter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder seine Lebensgrundlage in Deutschland hat, ist das Anwerben für fremden Wehrdienst auch im Ausland strafbar. Das gilt auch dann, wenn das Anwerben für fremden Wehrdienst nach dem Recht des anderen Staates nicht unter Strafe steht. Ob die Reichweite des Tatbestands so weit reicht, dass er auch außerhalb des Bundesgebiets handelnde Ausländer erfasst, wurde von der Rechtsprechung hingegen noch nicht entschieden. Unter Umständen käme eine solche Strafbarkeit in Betracht, wenn die handelnde Person auf dem Gebiet der Bundesrepublik lebende Deutsche über das Internet für fremden Wehrdienst anwirbt.

Macht man sich wegen Anwerbens für fremden Wehrdienst auch strafbar, wenn die andere Person sich gar nicht zum fremden Wehrdienst verpflichtet?

Die Tat ist erst vollendet, sobald die andere Person sich auch tatsächlich bereiterklärt, für eine fremde ausländische Macht – sei es ein Staat oder eine Bürgerkriegspartei – Wehrdienst zu leisten. Fehlt es an der Bereiterklärung, kommt eine Strafbarkeit wegen einer vollendeten Tat nicht mehr in Betracht. Allerdings bestraft das Gesetz ebenso den Versuch des Anwerbens für fremden Wehrdienst. Hierfür reicht eine erfolglose Einwirkung auf die andere Person aus. In diesem Fall kann das Gericht jedoch die Strafe mindern.

Mache ich mich auch strafbar, wenn ich mich selbst für fremden Wehrdienst anwerben lasse?

Strafbar ist lediglich derjenige, der andere für fremden Wehrdienst anwirbt. Wer sich anwerben lässt, ist nicht wegen einer Tat nach § 109h StGB bestraft. So soll beispielsweise die Teilnahme an Kämpfen in der Ukraine grundsätzlich nicht bestraft werden, wohingegen das Anwerben für ukrainischen Wehrdienst unter den Voraussetzungen des § 109h StGB unter Strafe steht.

Warum steht das Anwerben für fremden Wehrdienst überhaupt unter Strafe?

Die Vorschrift des § 109h StGB wurde aus verschiedenen Gründen eingeführt. Vor allem soll die außenpolitische Neutralität der Bundesrepublik Deutschland gesichert werden. Diese wäre gefährdet, wenn deutsche Staatsbürger für den Wehrdienst anderer Staaten oder Konfliktparteien angeworben und in der Folge möglicherweise sogar an Kämpfen teilnehmen würden. Außerdem soll das Wehr- und Verteidigungspotential Deutschlands sichergestellt werden, indem verhindert wird, dass wehrfähige Personen sich nicht in Deutschland, sondern in anderen Staaten dem Militär gegenüber verpflichten. Zwar ist die Wehrpflicht mittlerweile ausgesetzt. Dabei handelt es sich aber nicht um eine endgültige Abschaffung, weswegen der Gesetzgeber auch die rein die potentielle Wehrfähigkeit des Landes schützen will.

 

In Zeiten zahlreicher internationaler Konflikte und Bürgerkriege gewinnt der Tatbestand des Anwerbend für fremden Wehrdienst an Bedeutung. Werbung für fremden Wehrdienst findet zudem längst nicht mehr auf der Straße, sondern in aller Regel im Internet statt. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, jedoch bestehen gerade beim Werben für fremden Wehrdienst zahlreiche rechtliche Problematiken. Dabei hängt die Frage der Strafbarkeit im besonderen Maß von der Beurteilung des individuellen Falls ab. Für eine effektive Beratung und Verteidigung sollte auf jeden Fall die Hilfe eines Fachanwalts für Strafrecht in Anspruch genommen werden.

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