Strafen
im Jugendstrafrecht – Beispiele und Folgen

YouTube - Kanal

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Youtube Kanal BUSE HERZ GRUNST

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen auf Proven Expert

Podcast - Anwaltsprechstunde

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Podcast Anwaltssprechstunde

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen auf Proven Expert
Startseite » Anwalt Strafrecht » Anwalt für Jugendstrafrecht » Jugendstrafrecht – welche Strafen drohen?

Welche Strafen drohen im Jugendstrafrecht? Welche Strafen gibt es im Jugendstrafrecht? Wann sind nur Sozialstunden zu erwarten? Müssen Jugendliche ins Gefängnis? Strafen JGG.

Auch Jugendliche können sich bei der Begehung einer Straftat strafbar machen und können mit einer Strafverfhandlung vor Gericht konfrontiert sein. Es gelten dabei allerdings einige Besonderheiten, insbesondere was den Ablauf der Gerichtsverhandlung vor dem Jugendgericht anbelangt, aber auch im Hinblick auf mögliche Strafen im Jugenstrafrecht.

Was für Strafen gibt es im Jugendstrafrecht? Freiheitsstrafe Jugendstrafrecht, Jugendstrafe Geldstrafe

Das JGG sieht als besondere Strafformen zum einen die Erziehungsmaßregeln (§ 9 ff. JGG) vor, bei denen es darum geht, die Lebensführung des Jugendlichen zu regeln und seine Erziehung zu fördern und zu sichern. Sollte eine Erziehungsmaßregel nicht ausreichen, wird die Straftat eines Jugendlichen mit Zuchtmitteln geahndet (§ 13 ff. JGG). Diese dienen dazu, dem Jugendlichen klar zu machen, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Das letzte Mittel im Jugendstrafverfahren ist die Jugendstrafe (§ 17 ff. JGG). Diese wird nur verhängt, wenn Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen oder die Tat so schwerwiegend war, dass eine Strafe erforderlich ist. Eine erfolgreiche Strafverteidigung kann demnach je nach Fall auch darauf abzielen mit Ausgang des Verfahrens die möglichst geringfügigste Sanktionierung zu erreichen.

Hilfe vom Anwalt für Jugendstrafrecht

Sollten Sie als Jugendlicher oder Heranwachsender (18 bis 21 Jahre alt) eine Vorladung, eine Anklage oder eine Einladung zu einem Gespräch bei der Jugendgerichtshilfe erhalten haben, empfehlen wir, sich am besten so schnell wie möglich an einen erfahrenen und vor allem spezialisierten Anwalt für Jugendstrafrecht zu wenden. Dieser kennt die im Jugendstrafrecht zu berücksichtigenden Besonderheiten im Strafverfahren und betreffend die Strafen im Jugendstrafrecht. Auch das andersartige Sanktionssystem beeinflusst die Strafverteidigung im Jugendstrafrecht maßgeblich.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Anwälte für Jugendstrafrecht für Sie da:

Vorteile unserer Kanzlei für Jugendstrafrecht

  • Mehr as 900 positive Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht und Prof. Dr. im Team
  • Erfahrung aus über 2.000 betreuten Strafverfahren
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Erfahrung im Jugendstrafrecht im Umgang mit Jugendgerichtshilfe und Jugendstrafgericht
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit
  • Verteidigung zur Vermeidung von Hauptverhandlungen

Jugendstrafrecht Beispiele – Jugendstrafrecht BtMG, Brandstiftung Strafe Jugendstrafrecht, Totschlag Jugendstrafrecht Strafmaß, Unterschlagung Strafe Jugendstrafrecht

Wie bereits erwähnt geht das Jugendstrafrecht im JGG im Grundsatz davon aus, dass eine Erziehungsmaßregel verhängt wird (Jugendstrafrecht als Erziehungsstrafrecht). Damit ist das Jugendstrafrecht in ganz besonderem Maße individuell und die Strafen bei Jugendlichen bzw. Sanktion ganz besonders auf den Beschuldigten Jugendlichen „zugeschnitten“. Eine pauschale Aussage, welche Strafe nun z.B. für ein Drogendelikt, Totschlag, Brandstiftung oder Unterschlagung droht, kann also nicht getroffen werden. Gerade bei Toschlag droht aber eine Jugendstrafe und nicht „nur“ eine Erziehungsmaßnahme.

Maßnahmen und Strafen im Jugendstrafrecht – Welche Erziehungsmaßnahmen können bei Jugendlichen verordnet werden?

Das Spektrum der Sanktionen bzw. Konsequenzen ist im Jugendstrafrecht deutlich weiter als im Erwachsenenstrafrecht.

Was sind Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafen und wie unterscheiden sie sich?

Als Erziehungsmaßregel können Weisungen erteilt werden oder es kann angeordnet werden, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen.

Das Gericht kann dem Jugendlichen die in § 10 JGG dargestellten Weisungen auferlegen. Diese sind jedoch nicht abschließend, sodass der Richter auch andere, nicht aufgelistete Weisungen, erteilen kann, wie zum Beispiel die Pflicht, regelmäßig in die Schule zu gehen, oder einen Aufsatz anzufertigen. In der Praxis kommt es häufig dazu, dass dem Täter auferlegt wird, Arbeitsleistungen zu erbringen, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich). Es besteht auch die Möglichkeit, dem Täter aufzutragen, eine Ausbildungsstelle wahrzunehmen.

Die Auferlegung einer Weisung darf nicht gegen die Grundrechte des Täters verstoßen und muss insgesamt angemessen sein.

 

headerbild_strafverteidigungFoto: © Dietmar Schmidt

Was passiert, wenn man Weisungen im Jugendstrafrecht nicht nachkommt?

Sollte der Jugendliche oder Heranwachsende der Weisung nicht nachkommen, kann gegen ihn ein maximal vier Wochen andauernder Jugendarrest verhängt werden.

Als weitere Erziehungsmaßregel kommt die Hilfe zur Erziehung nach § 12 JGG in Betracht. Danach kann dem Täter beispielsweise ein Erziehungsbeistand bestellt werden, wodurch der Jugendliche in seiner sozialen und räumlichen Umgebung verbleiben kann.

Welche Erziehungsmaßnahmen können bei Heranwachsenden verordnet werden?

Bei Heranwachsenden, die vom Jugendstrafrecht erfasst werden, kommt lediglich die Erteilung von Weisungen als Erziehungsmaßregel in Betracht.

Welche Zuchtmittel können im Jugendstraf­verfahren verordnet werden?

Zuchtmittel sind die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest.

Was ist eine Verwarnung im Jugendstrafrecht?

Bei der Verwarnung (§ 14 JGG) handelt es sich um das mildeste Mittel des Jugendstrafrechts, sodass diese grundsätzlich nur bei leichten Straftaten Anwendung findet, wie zum Beispiel bei dem Diebstahl eines Kaugummis. Dem Jugendlichen oder Heranwachsenden wird bei der Verwarnung das Unrecht seiner Tat eindringlich vorgehalten.

 

Vorladung erhalten Foto: © contrastwerkstatt – stock.adobe.com

Was sind Auflagen im Jugendstrafrecht?

Bei Auflagen (§ 15 JGG) handelt es sich – neben den Weisungen – um das in der Praxis am meisten verwendete Sanktionsmittel. Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen, Arbeitsleistungen zu erbringen, oder einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. Diese in § 15 JGG aufgelisteten Auflagen sind im Gegensatz zu den im Gesetz dargestellten Weisungen abschließend. Die Anordnung zur Zahlung eines Geldbetrages darf nur dann erfolgen, wenn dem Jugendlichen eine Erbringung aus eigenen Mitteln möglich ist oder ihm der aus der Tat erlangte Gewinn entzogen werden soll. Das setzt natürlich voraus, dass der Täter bei der Verurteilung um diesen Gewinn noch bereichert ist.

Was passiert, wenn ich den Auflagen im Jugendstrafrecht nicht nachkomme?

Sollte der Jugendliche oder Heranwachsende den Auflagen nicht nachkommen, kann gegen ihn – wie bei der Nichteinhaltung von Weisungen – Jugendarrest von maximal vier Wochen verhängt werden.

Was bedeutet Jugendarrest im Jugendstrafrecht?

Der Jugendarrest (§ 16 JGG) dient dazu, künftigen Verfehlungen vorzubeugen und dem Jugendlichen oder Heranwachsenden bewusst zu machen, dass er für sein begangenes Unrecht einzustehen hat. Der meistens kurze Arrest soll den Jugendlichen oder Heranwachsenden dazu bringen, sich mit sich selbst auseinanderzusetzen. Er ist daher gerade aufgrund seiner kurzen Dauer nicht mit der im StGB geregelten Freiheitsstrafe vergleichbar.

Wie lange kann Jugendarrest dauern?

Es wird gemäß § 16 Abs. 1 JGG zwischen dem Freizeitarrest, dem Kurzarrest und dem Dauerarrest unterschieden.

Was sind die Unterscheide zwischen Freizeitarrest, Kurzarrest und Dauerarrest?

Durch den Freizeit- und Kurzarrest sollen negative Auswirkungen auf Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse vermieden werden.

 

GerichtsgebäudeFoto: BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Straftat als Jugendlicher – Was umfasst der Freizeitarrest?

Der Freizeitarrest darf nur während der Freizeit vollzogen werden und ist nach § 16 Abs. 2 JGG auf zwei Freizeiten beschränkt. Der Freizeitarrest dauert üblicherweise von Samstag 08.00 Uhr bis Montag früh (07.00 Uhr).

Was umfasst der Kurzarrest im Jugendstrafrecht?

Wenn der Freizeitarrest aus erzieherischen Gründen nicht zweckmäßig erscheint, kann anstatt des Freizeitarrestes der Kurzeitarrest verhängt werden. Diese Umwandlung ist nur erlaubt, wenn dadurch weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen oder Heranwachsenden beeinträchtigt werden. Eine solche Umwandlung kann auch vom Vollstreckungsleiter vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Kurzarrest nachträglich eintreten (§ 86 JGG). Der Kurzarrest darf maximal vier Tage betragen.

Was umfasst der Dauerarrest im Jugendstrafrecht?

Der Dauerarrest, als längste Form des Arrestes, beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen.

Die Jugendstrafe – Jugendhaft: wie lange kann sie dauern?

Die Jugendstrafe ist demgegenüber neben der Freiheitsstrafe aus dem StGB eine eigenständige Strafe, die stark am Erziehungsgedanken des JGG orientiert ist. Dadurch unterscheidet sie sich in einigen Punkten von der Freiheitsstrafe aus dem StGB. So beträgt beispielsweise das Mindestmaß der Jugendstrafe ganze sechs Monate. Das Mindestmaß der zeitigen Freiheitsstrafe im allgemeinen Strafrecht beträgt allerdings nur einen Monat. Das wird damit begründet, dass erst nach sechs Monaten Jugendstrafe eine erzieherische Wirkung zu erzielen sei.

 

Amtsgericht Berlin TiergartenFoto: © BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Höchststrafe Jugendstrafrecht Deutschland – Was ist das Höchststrafmaß der Jugendstrafe?

Das Höchstmaß der Jugendstrafe ist jedoch, anders als die Freiheitsstrafe nach dem StGB, bei Jugendlichen im Regelfall auf fünf Jahre begrenzt. Allerdings erhöht sich das Höchstmaß auf zehn Jahre bei Straftaten, für die nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht wird. Dies ist zum Beispiel bei Raub, schwerem Raub, erpresserischem Menschenraub, Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge der Fall. Bei Heranwachsenden beträgt das Höchstmaß nach § 105 Abs. 3 Satz 1 JGG grundsätzlich schon 10 Jahre.

Kann eine Jugendstrafe zu Bewährung ausgesetzt werden?

Das Gericht kann die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung aussetzen (§ 21 Abs. 1 und 2 JGG).

Welche Bedingungen und Auflagen müssen dabei erfüllt werden?

Dem Jugendlichen oder Heranwachsenden werden für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen und Auflagen erteilt, um die Lebensführung des Täters zu beeinflussen (§ 23 Abs. 1 JGG). Außerdem wird der Jugendliche/Heranwachsende für höchstens zwei Jahre der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt, der dem Jugendlichen oder Heranwachsenden helfend und betreuend zur Seite steht.

Wann kann die Aussetzung zur Bewährung einer Jugendstrafe widerrufen werden?

Die Aussetzung zur Bewährung kann nach § 26 Abs. 1 JGG widerrufen werden, wenn der Jugendliche/Heranwachsende beispielsweise während der Bewährungszeit eine Straftat begeht oder gröblich oder beharrlich gegen Weisungen oder Auflagen verstößt. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für Jugendstrafrecht kann daher auch im Falle eines möglichen Widerrufs der Aussetzung zur Bewährung sinnvoll sein. Der Strafverteidiger für Jugendstrafrecht versucht in einem solchen Fall darauf hinzuwirken, dass das Gericht nach § 26 Abs. 2 JGG von einem Widerruf der Bewährung absieht.

Ziel des Strafverteidigers für Jugendstrafrecht ist es unter anderem, die Verhängung einer Jugendstrafe zu umgehen und lediglich auf einen Jugendarrest hin zu erwirken, da dieser nicht ins Bundeszentralregister eingetragen wird.

 

Strafgericht Moabit BerlinFoto: © BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Unter welchen Voraussetzungen ist die Untersuchungs­haft im Jugendstrafrecht möglich?

Die Untersuchungshaft ist grundsätzlich nur unter bestimmten engen Voraussetzungen möglich, nämlich wenn ein Haftgrund besteht, die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte die Straftat begangen hat und wenn die Maßnahme nicht unverhältnismäßig ist.

Welche Unterschiede gibt es bei der Untersuchungshaft im Jugendstrafrecht im Vergleich zur Erwachsenenjustiz?

Im Verfahren gegen Jugendliche sind die Voraussetzungen zur Verhängung von Untersuchungshaft erheblich gemäß § 72 JGG eingeschränkt. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 JGG darf die Untersuchungshaft nur verhängt werden, wenn die Sicherung der Durchführung des Strafverfahrens nicht durch andere vorrangige Maßnahmen erreicht werden kann. Die U-Haft ist daher subsidiär. § 72 Abs. 1 Satz 2 JGG stellt außerdem besondere Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Das hat zur Folge, dass grundsätzlich nur dann U-Haft gegen Jugendliche verhängt wird, wenn die Verhängung einer Jugendstrafe zu erwarten ist. Des Weiteren wird der Haftgrund der Fluchtgefahr insoweit eingeschränkt, als dass eine Verhängung der Untersuchungshaft nur dann zulässig ist, wenn sich der Beschuldigte dem Verfahren bereits entzogen hat oder Anstalten zur Flucht getroffen hat oder wenn er im Geltungsbereich des Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

Diese Einschränkungen nach § 72 JGG gelten allerdings nicht für Heranwachsende.

Der Beschuldigte hat im Falle der Vollstreckung der Untersuchungshaft einen Anspruch auf einen Strafverteidiger, da ein Fall der notwenigen Verteidigung nach § 68 Nr. 1 JGG in Verbindung mit § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO vorliegt. Ihm wird daher, wenn er noch keinen Rechtsanwalt hat, ein Pflichtverteidiger bestellt. Eine notwenige Verteidigung liegt gerade bei sehr jungen Beschuldigten vor und wird nach § 140 Abs. 2 StPO bereits dann als erforderlich erachtet, wenn dem Beschuldigten eine Jugendstrafe droht.

Einfluss von Vorstrafen – Wie wirken sich frühere Straftaten auf das aktuelle Verfahren und die Strafe aus?

Vorstrafen können sich auf das aktuelle Verfahren, z.B. auf die Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens, auf die Höhe der Strafe sowie insbesondere auf die Möglichkeit der Strafaussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung auswirken.

Werden alle Vorstrafen berücksichtigt oder gibt es eine Möglichkeit, dass ältere Vergehen nicht ins Gewicht fallen?

Hinsichtlich der Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung gilt beispielsweise, dass eine Vorstrafe nicht zwingend dazu führen muss, dass die Bewährung versagt wird. Das betrifft insbesondere ältere Vorstrafen.

Gibt es soziale Trainingskurse oder andere Programme, an denen ich teilnehmen kann, um meine Situation zu verbessern?

In manchen Fällen kann es Sinn machen, sich eigeninitiativ – also vor einer Verurteilung oder sonstigen gerichtlichen Anweisung hierzu – um z.B. die Teilnahme an einem Anti-Aggressionsseminar zu kümmern. Ob dies in Ihrem Fall Sinn macht und wie sich das auf Ihr Verfahren auswirken kann, erklärt Ihnen Ihr Anwalt für Jugendstrafrecht.

Wie wirkt sich eine Jugendstrafe auf meine Bewerbungschancen und meine berufliche Zukunft aus?

Das kommt zum Einen darauf an, ob die Strafe im Führungszeugnis eingetragen wird (das ist v.a. davon abhängig, wie hoch die Strafe ist) und welchen Beruf Sie später ergreifen möchten. Gerade bei Lehrern, Polizisten oder sonstigen Beamten können sich Vorstrafen negativ auf die Bewerbungschancen auswirken oder den Beruf schlimmstenfalls komplett versperren.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Welche Verhaltensregeln sind bei Hausdurchsuchung zu beachten?

WICHTIGER HINWEIS! Mit Klick auf das Vorschaubild stimmen Sie einer Verbindung zu YouTube zu und es gelten die Datenschutzrichtlinien von YouTube.

Aktuelle Beiträge zum Thema Jugendstrafrecht

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren Sie einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in unseren Standorten in Berlin, Hamburg und München. Wir stehen Ihnen effizient mit jahrelanger Expertise zur Verfügung.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    RA Benjamin Grunst

    Rechtsanwalt u. Partner

    Benjamin Grunst

    Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Sören Grigutsch

    Rechtsanwalt

    Sören Grigutsch

    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Prof.Dr. Thomas Bode

    Of Counsel

    Prof. Dr. Thomas Bode

    Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Jens Wilke

    Rechtsanwalt

    Jens Wilke

    Fachanwalt für Verkehrsrecht
    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Vincent Trautmann

    Rechtsanwalt

    Vincent Trautmann

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen auf Proven Expert

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]