Gewässerverunreinigung
(§ 324 StGB)

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Insbesondere in Berlin Brandenburg, aber womöglich auch in Ihrer Region gibt es viele Seen und Flüsse. Die Bedeutung von Gewässern für die Umwelt ist herausragend und als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen der Schutz von Gewässern mit dem § 324 des Strafgesetzbuchs (StGB) auch strafrechtlich manifestiert. Doch der ökologische Zustand vieler Gewässer bleibt weit hinter den Zielvorgaben zurück, so das Umweltbundesamt, oft aufgrund von menschlichem Fehlverhalten.

Regelmäßig werden Bußgelder zum Beispiel wegen Verstößen gegen das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verhängt. Wer eine Plastikflasche in Berlin in einem Fluss „entsorgt“, dem drohen bis zu 100 Euro Bußgeld, handelt es sich um ein Behältnis, in dem sich womöglich wassergefährdende Stoffe befinden (z.B. Farbe, Lack), ist sogar mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro zu rechnen.

Immer häufiger kommt es jedoch auch zu Strafverfahren, in denen gegen Einzelpersonen und Firmen vorgegangen wird. Die strafrechtlichen Konsequenzen drohen dabei regelmäßig verheerender ausfallen. Setzen Sie sich deshalb als betroffene Person umgehend mit einem Fachanwalt für Strafrecht in Verbindung, der mit Umweltstrafrecht vertraut ist.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Gewässerverunreinigung erhalten?

Wurde gegen Sie der Vorwurf erhoben, mit der Verunreinigung von Gewässern in Verbindung zu stehen oder sind Sie betroffen? Kontaktieren Sie uns gerne, um kompetent anwaltlich beraten werden.

Als langjährige Fachanwälte für Strafrecht verfügen wir über einen großen Erfahrungsschatz und wissen demnach auch mit der Materie des Umweltstrafrechts sicher umzugehen. Umso früher Sie uns ins Vertrauen ziehen, umso mehr Möglichkeiten bleiben uns, auf Ihren Fall oder das bereits eingeleitete Verfahren positiv Einfluss zu nehmen. In jedem Fall sind unser zielstrebiges juristisches Vorgehen und fallbezogene Expertise zu jeden Verfahrenszeitpunkt von großem Vorteil.

Wenden Sie sich deshalb gerne an unsere Kanzlei, um sich beraten zu lassen.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

Um erste aufkommende Fragen zu klären, können Sie uns gerne auch telefonisch kontaktieren. Wir können so bereits Ihren Fall in den Grundzügen besprechen und uns bezüglich der Kosten einer Strafverteidigung oder des Umgangs mit Ermittlungsbehörden austauschen.

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Nach Erhalt einer Vorladung der Polizei wegen Gewässerverunreinigung –
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Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

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Als Strafrechtsdezernat der Kanzlei können wir auf eine Vielzahl erfolgreich abgeschlossener Verfahren und viele positive Bewertungen unserer Mandantinnen und Mandanten zurückblicken

Ein offener und vertrauensvoller Umgang mit unseren Mandanten steht bei uns an erster Stelle. Wir achten sehr darauf, dass wir gut für Sie erreichbar sind und Ihre Anliegen unvoreingenommen Gehör finden. Dank unserer lebensnahen Ausrichtung und engen Zusammenarbeit können wir Sie nicht nur fachanwaltlich kompetent, sondern auch menschlich bestmöglich beraten und vertreten. Dazu gehört auch, dass die Preise für unsere anwaltliche Arbeit fair und transparent besprochen werden.

Wie hoch ist die Strafe für Gewässerverunreinigung?

Wer Gewässer verunreinigt oder anderweitig nachteilig verändert, wird gem. § 324 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Wann kann eine höhere Strafe für Gewässerverunreinigung drohen?

In besonders schweren Fällen (§ 330 StGB) liegt die Strafe sogar bei einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis hin zu 10 Jahren. Ein besonders schwerer Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Naturschutzgebiet (§ 329 Abs.3 StGB) oder geschützte Tier- oder Pflanzenbestände betroffen sind oder wenn aus Gewinnsucht gehandelt wird.

Insbesondere bei Unternehmen treten neben die strafrechtlichen Konsequenzen in der Regel zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und regelmäßig eine erhebliche Schädigung der Reputation.

Wann macht man sich wegen Gewässerverunreinigung strafbar?

Das menschliche Fehlverhalten, das durch den § 324 StGB als Gewässerverunreinigung unter Strafe gestellt ist, erscheint auf den ersten Blick überschaubar, verlangt jedoch einiges an Hintergrundwissen und Fachexpertise, die nicht zu unterschätzen ist. Insbesondere entscheidende Grenzwerte und naturwissenschaftliche Einschätzungen verändern sich. Darüber hinaus sind auch die rechtlichen Geschehnisse auf europäischer Ebene im Blick zu behalten. So wird nicht nur über Debatten bezüglich Nitratwerten, sondern auch über viele andere Stoffe durch den Europäischen Gerichtshof entschieden. Und das ist nur einer der Einflüsse, denen eine Interpretation des Umweltstrafrechts unterliegt.

Doch zunächst bleibt zu klären, wodurch sich der Tatbestand der Gewässerverunreinigung auszeichnet und welche Strafe bei Fehltritten droht.

Was sind Gewässer im Sinne des § 324 StGB?

Zu den Gewässern gehören nach der strafrechtlichen Begriffsbestimmung (§ 330d StGB) nicht nur oberirdische Gewässer, sondern auch das Grundwasser und das Meer. Oberirdische Gewässer sind wiederum in § 3 WHG definiert und umfassen das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser, also Seen, Bäche, Flüsse, angelegte Gewässerbetten wie Be- und Entwässerungskanäle oder Hafengewässer.

Wodurch macht man sich der Gewässerverunreinigung strafbar?

Eine Gewässerverunreinigung beschreibt gemäß § 324 StGB die unbefugte Verunreinigung oder nachteilige Veränderung der Eigenschaft eines Gewässers. Der Nachteil bezogen auf beide Tatvarianten ergibt sich aus einem Vergleich der Gewässerqualität vor und nach der schädigenden Handlung. Nachteilig verändern können sich beispielsweise die physikalischen, chemischen oder biologischen Wassereigenschaften.

Eine typische Verunreinigungshandlung ist das Einleiten von Abwässern oder das Auswaschen von in den Boden eingebrachten Schadstoffen (klassischerweise Düngemittel oder Gülle, die z.B. über die Erde ins Grundwasser gelangt und sich bspw. auf den Nitrathaushalt auswirkt).

Ebenfalls fallen hierunter sogenannte punktuelle Verschmutzungen, die oft durch Unglückfälle passieren wie Chemiekatastrophen, Gefahrgutunfälle oder die Beschädigung eines Öltanks bei Erdarbeiten.

Auch die stark diskutierte Sanierungspflicht von Kalihalden kann unter Umständen eine Strafbarkeit nach § 342 StGB begründen. Oft wurde die Pflicht zur Sanierung auf dem verwaltungsrechtlichen Wege erstritten und sich „nur“ mit umweltbezogenen Rechtsvorschriften auseinandergesetzt. Jedoch kommen strafrechtliche Sanktionen je nach Einzelfall ebenfalls in Betracht, wenn der Betreiber trotz Sanierungsbedürftigkeit nicht reagierte.

Wer ist bei einer Gewässerverunreinigung haftbar?

Medial präsente Fälle von Gewässerverunreinigungen gehen oft von Unternehmen aus. Juristisch kann sowohl der handelnde Betriebsangehörige als auch die Person, die über die unmittelbare Entscheidungsgewalt verfügt (Geschäftsführung), verantwortlich sein. Wird unternehmensunabhängig gehandelt, ist selbstverständlich ebenfalls jede handelnde Person haftbar.

Unter Umständen ist man als Arbeitgeber nicht verantwortlich, wenn man auf die Rechtmäßigkeit der ergangenen Weisungen (wie Aufgabenanweisung etc.) vertrauen durfte. Außerdem können sich (fehlende) behördliche Genehmigungen auf die Strafbarkeit auswirken. Bei Gewässerverunreinigungen durch Unternehmen werden meist außerdem Geldbußen (§ 30 OWiG) auferlegt.

Lassen Sie sich aufgrund dieser verschiedenen Faktoren unbedingt durch einen Strafanwalt oder eine Strafanwältin beraten, jeder Fall liegt hier anders.

Ist nur die absichtliche Verursachung einer Gewässerverunreinigung oder ist auch eine fahrlässige Begehung strafbar?

Grundsätzlich wird im Rahmen des § 324 Abs.1 StGB vorsätzliches Handeln bestraft. Allerdings heben Absatz zwei und drei hervor, dass sowohl der Versuch der Begehung als auch eine fahrlässige Handlung strafbar sein kann. Der objektive Sorgfaltsmaßstab bildet dabei die Sicht eines umweltbewusst und gewissenhaft denkenden Menschen.

In diesem Zuge entschied der Bundesgerichtshof, dass auch derjenige mindestens fahrlässig haftet, der sich nicht versichert, ob das mit der Abfallbeseitigung beauftragte Unternehmen, rechtlich befugt und zu einer ordnungsgemäßen Entsorgung im Stande ist (BGHSt 40, 84 ff.). Als verantwortliche Person ist man demnach nicht automatisch aus dem Schneider, sobald eine externe Firma mit der Abfallentsorgung beauftragt ist.

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Strafbefehl erhalten wegen Gewässerverunreinigung? – Was es jetzt zu beachten gilt:

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