GEMA Gebühr:
Wann müssen für die Wiedergabe oder Aufführung von Musik GEMA-Gebühren gezahlt werden?

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Startseite » Urheberrecht » GEMA-Gebühr

Dieser Beitrag zu „GEMA Gebühr“ soll Ihnen einen allgemeinen Überblick verschaffen, ab wann die Wiedergabe oder die Aufführung von Musik vergütungspflichtig ist und was Sie dabei zu beachten haben.

Ob auf Weihnachtsmärkten, in Arztpraxen, in Restaurants oder auf Hochzeiten: Überall wird Musik gespielt, aus dem Radio, von der CD oder über Audio-Streaming-Dienste wie Spotify, Amazon Music und Co..

Sobald Sie die Musik eines anderen abspielen, stellt sich die Frage, ob Sie dazu einfach berechtigt sind oder ob Sie die Veranstaltung, bei der die Musik gespielt werden soll, bei der GEMA anmelden und Nutzungsgebühren zahlen müssen.

Anwalt Medienrecht: Was ist die GEMA?

Die GEMA ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Bei der GEMA handelt es sich um eine Verwertungsgesellschaft, deren Ziel es ist, dass die Musikschaffenden eine angemessene Vergütung für ihre Arbeit erhalten. Dies wird dadurch erreicht, dass diejenigen, die die Musik nutzen wollen, den
Urheber der Musik dafür bezahlen müssen.

Das Problem ist, dass es dem einzelnen Urheber mangels Kenntnis der Nutzung oft nicht möglich und zudem sehr zeitaufwendig ist, die nötigen Tarife und Lizenzverträge mit jedem einzelnen Musiknutzer weltweit selbst abzuschließen.
Aufgrund dieser Problematik gründeten Musikurheber bereits 1903 die erste deutsche Verwertungsgesellschaft. Wie damals schließt auch die GEMA heute noch Lizenzverträge mit den Musiknutzern ab. Die Nutzer melden ihre Musiknutzung bei der GEMA an und zahlen die entsprechenden Tantiemen. Dieses Geld schüttet die GEMA dann als Vergütung an ihre Mitglieder aus.

Die GEMA selbst als Verein macht dabei keinen Gewinn. Heute haben sich mehr als 80.000 Komponisten und Textdichter als Urheber von Musikwerken sowie Musikverleger zum Verein GEMA zusammengeschlossen.

Durch den digitalen Wandel haben sich neue Branchen (z.B. Software-Entwicklung, App-Entwicklung) mit hervorragenden urheberrechtlichen Kommerzialisierungsmöglichkeiten gebildet. Gleichzeitig ist jedoch das Risiko von Schutzrechtsverletzungen enorm gestiegen. Traditionell dient das Urheberrecht sowohl dem Schutz der ideellen als auch der materiellen Interessen des Urhebers. Gerade in den vielen neuen digitalen Bereichen und Branchen ist der Anwalt für Urheberrecht erster und relevanter Ansprechpartner bei Urheberrechtsverletzungen.

Wann müssen Musiknutzer Gebühren an die GEMA zahlen?

Wenn Sie privat Musik von anderen abspielen oder aufführen möchten, müssen Sie selbstverständlich keine Gebühren zahlen. Anders ist dies im Falle einer öffentlichen Wiedergabe von Musik.

Problematisch ist jedoch, ab wann eine Musikwiedergabe als öffentlich oder privat einzustufen ist.

Denn es gibt immer wieder Fälle, in denen Veranstalter davon ausgehen, dass es sich um eine private Veranstaltung handelt, in Wirklichkeit ist es aber eine öffentliche Veranstaltung, die GEMA-pflichtig ist.
 
 
Die öffentliche Aufführung oder Wiedergabe von Musik erfordert die Abgabe von GEMA-Gebühren

GEMA-Gebühr: Wann ist eine Musikwiedergabe öffentlich?

Im Urheberrechtsgesetz wird definiert, ab wann eine Musikwiedergabe als öffentlich einzuordnen ist. Gemäß § 15 Abs.3 UrhG ist die Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Oft hilft diese Definition jedoch nicht weiter, da sie offenlässt, was mit „eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit“ gemeint ist, was es bedeutet, dass die Wiedergabe für sie „bestimmt“ ist und wann man durch persönliche Beziehung verbunden ist.

Es ist jedoch festzuhalten, dass nach dieser Definition die Öffentlichkeit alle Personen umfasst, die nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind.

Wenn also die Teilnehmer der Veranstaltung persönlich miteinander verbunden sind, handelt es sich um eine private Veranstaltung, die nicht gebührenpflichtig ist.

Dementsprechend ist unter anderem die persönliche Beziehung der Teilnehmer ausschlaggebend dafür, ob es sich um eine öffentliche und damit gebührenpflichtige Wiedergabe und Aufführung von Musik handelt oder nicht.

Die Frage ist nun wiederum, wann man durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff „persönliche Beziehung“ nicht im engen Sinne von lediglich familiären oder freundschaftlichen Beziehungen zu verstehen.

Entscheidend ist der enge gegenseitige Kontakt, der bei den Beteiligten das Bewusstsein hervorruft, dass sie persönlich miteinander verbunden sind.

Wie viele Personen an einer Veranstaltung teilnehmen, ist dabei nicht relevant, könnte aber ein Indiz für die Bejahung von Öffentlichkeit sein, denn in der Regel gilt: Je größer der Kreis der Personen ist, für die die Wiedergabe eines Werkes bestimmt ist, desto mehr fehlt es an der persönlichen Verbundenheit.

Es kommt aber immer auf den Einzelfall an, denn entscheidend für die Abgrenzung ist vor allem, ob eine persönliche Verbundenheit vorliegt oder nicht.

So kann eine Musikwiedergabe im öffentlichen Raum vorliegen, wenn sich zwei Personen in einem Aufzug befinden und Fahrstuhlmusik gespielt wird, während die Wiedergabe bei einer Hochzeit mit Hunderten von Gästen eine private Veranstaltung darstellen kann.

Welche Beispiele gibt es, in denen die Gerichte die öffentliche Musikwiedergabe bejaht und verneint haben?

Das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 20.01.2009 macht deutlich, dass die Anzahl der Teilnehmer zwar ein Indiz sein kann, aber nicht maßgeblich dafür sein muss, ob die Musikwiedergabe öffentlich und damit gebührenpflichtig ist.

Musik auf Hochzeiten

In diesem Urteil entschied das AG Bochum, dass die Musikwiedergabe auf einer Hochzeit mit 600 Hochzeitsgästen keine öffentliche Wiedergabe darstellt.

Begründet wurde diese Entscheidung mit der Bejahung der persönlichen Verbundenheit der Teilnehmer.

Bei den 600 Gästen handelten es sich nämlich um Verwandte, Nachbarn und Freunde, die von der Familie des Brautpaares eingeladen wurden. Jeder von ihnen hatte im Vorfeld eine schriftliche Einladung erhalten.

Außerdem hatte bei der Veranstaltung selbst eine Person aus jeder Familie die ankommenden Gäste im Saal begrüßt und auf diese Weise auch die Besucher kontrolliert, so dass sichergestellt war, dass niemand außer den geladenen Gästen an der Feier teilnahm.

Da also nur geladene Gäste an der Veranstaltung teilnahmen, um mit dem Brautpaar deren Hochzeit zu feiern, waren die Teilnehmer durch ihre jeweiligen Beziehungen zum Brautpaar, persönlich miteinander verbunden.

Diese Verbundenheit und der besondere Charakter der Veranstaltung gaben daher allen Besuchern das Gefühl, an diesem Abend einer geschlossenen Gesellschaft anzugehören.

Das AG Bochum hat daher zu Recht entschieden, dass es sich bei der Hochzeit um eine nicht-öffentliche Veranstaltung handelte, so dass kein Gebührenanspruch der GEMA für die Wiedergabe von Musik bestand.

Musik auf einer Strandparty

In einem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. Januar 2006 dagegen wurde die Musikwiedergabe bei einer Strandparty, an der 83 Gäste teilnahmen, als öffentlich eingestuft.

Begründet wurde diese Entscheidung mit der fehlenden persönlichen Verbundenheit, da die Einladungen zu diesen Veranstaltungen gezielt breit gestreut wurden und es keinen eindeutigen Anlass für diese Veranstaltung gab. Aufgrund dieser Entscheidung musste der Veranstalter 234,74 EUR an die GEMA zahlen.

Musik auf Betriebsfeiern, Abschlussbällen oder Tanzkursen

Weitere Fälle, in denen das Gericht die persönliche Verbundenheit der beteiligten Personen verneinte und damit die Musikwiedergabe als öffentlich einstufte, sind die Musikwiedergabe bei Betriebsveranstaltungen einer AG mit jeweils 100-800 Personen und bei Abschlussbällen mehrerer Tanzkurse.

Im ersten Fall entschied sich das Gericht gegen eine persönliche Verbundenheit, da der Kreis der Mitarbeiter durch Entlassungen und Neueinstellungen häufig wechselt und es daher an einem persönlichen, vertrauten Kontakt zwischen den einzelnen Mitarbeitern fehlt.

Im zweiten Fall wurde die Verbundenheit abgelehnt, weil die jeweilige Beziehung der einzelnen Tanzkurse zu den Tanzlehrern nicht ausreicht, um bei allen Besuchern des Balls das Gefühl zu erzeugen, einer in sich geschlossenen Gemeinschaft anzugehören.

Schließlich ist zu beachten, dass der Nutzer der Musik neben der persönlichen Verbundenheit auch das Publikum gezielt ansprechen muss. Das Publikum muss auch für die Wiedergabe bereit sein und darf nicht nur zufällig erreicht werden.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine öffentliche Wiedergabe von Musik vor.

Musik in Verkaufsräumen oder Arztpraxen

Daher haben die Gerichte entschieden, dass beispielsweise das Abspielen von Musik im Verkaufsraum eines Lieferdienstes, in dem nicht mehr als zehn Kunden pro Tag vorbeikommen, um eine Pizza abzuholen, keine öffentliche Wiedergabe von Musik darstellt, weil die Selbstabholer beim Warten auf ihre Pizza zwangsläufig von der Hintergrundmusik erreicht werden, ohne ihr Wollen und ohne Rücksicht auf ihre Aufnahmebereitschaft.

Aus demselben Grund haben die Gerichte entschieden, dass auch die in Arztpraxen gespielte Musik keine öffentliche Musikwiedergabe darstellt, weshalb die Arztpraxen keine Tantiemen (GEMA Gebühren) zahlen müssen.

Was müssen Sie tun, wenn Sie Musik öffentlich wiedergeben möchten?

Wenn Sie bei einer öffentlichen Veranstaltung die Musik eines anderen abspielen möchten, müssen Sie die Lizenz für die einzelnen Musikstücke einholen.

Denn mit der Lizenzierung räumt der jeweilige Rechteinhaber dem Musiknutzer das Recht ein, das geschützte Werk auf eine bestimmte Art und Weise zu nutzen, etwa zur öffentlichen Wiedergabe.

Um die Lizenz zu erhalten, müssen Sie in der Regel eine Lizenzgebühr entrichten. Wie oben bereits erläutert, werden die Wiedergaberechte in der Regel von Verwertungsgesellschaften wie der GEMA wahrgenommen.

Daher ist die GEMA regelmäßig Ihr Ansprechpartner, wenn es um die Lizenzierung der öffentlichen Musikwiedergabe geht.

Auf der Website der GEMA können Sie leicht herausfinden, ob die Musik, die Sie verwenden möchten, zum urheberrechtlich geschützten Repertoire der GEMA gehört.

Fällt das Werk in dieses Repertoire, sind Sie verpflichtet, die Nutzung bei der GEMA anzumelden.

Ausnahmsweise kann es vorkommen, dass Ihr Ansprechpartner nicht die GEMA ist, sondern der Urheber oder sein Bühnenverlag. In einem solchen Fall müssen Sie prüfen, ob Sie direkt beim Künstler bzw. beim Verlag ein Nutzungsrecht erwerben können. Die Nutzung von Musik ohne Einwilligung der Rechteinhaber ist grundsätzlich nur bei Musik zulässig, die gemeinfrei ist. Andernfalls droht eine Urheberrechtsverletzung.

Wie melden Sie eine öffentliche Veranstaltung mit Musik an?

Wenn Sie Ihre Veranstaltung bei der GEMA anmelden möchten, finden Sie auf der offiziellen Website der GEMA alle notwendigen Informationen.

Sie können Ihre Veranstaltung auch ganz einfach online anmelden. Dabei müssen Sie unter anderem die Art der Veranstaltung angeben, ob die Veranstaltung im Freien oder in Räumlichkeiten stattfindet, die Größe der Veranstaltungsfläche, die Höhe des Eintrittspreises und die Anzahl der Besucher, sowie Informationen darüber, ob es sich bei der Musiknutzung um Live-Musik oder um eine aufgezeichnete Wiedergabe handelt.

Was sind die Folgen bei einer nichterfolgten GEMA-Anmeldung?

Wer fremde Musik öffentlich abspielt, ohne die Veranstaltung vorher bei der GEMA angemeldet zu haben, begeht eine Urheberrechtsverletzung und möglicherweise sogar eine Straftat. Es bestehen dann urheberrechtliche Ansprüche und es werden Nachzahlungen sowie zusätzliche Kosten, die durch den finanziellen Mehraufwand entstehen, fällig.

GEMA freie Musik: Wann müssen Sie keine GEMA-Gebühren zahlen?

Es gibt Fälle, in denen Sie Musik von anderen öffentlich wiedergeben dürfen, ohne eine Gebühr an die GEMA zu zahlen.

Das ist dann der Fall, wenn es sich um GEMA-freie Musik handelt.

Lizenzfreie und damit GEMA-freie Musik ist Musik, deren Urheber seit mindestens 70 Jahren tot ist. Dementsprechend benötigen Sie für viele Werke des Barock, der Klassik oder der Romantik keine Lizenz und müssen die Veranstaltung auch nicht bei der GEMA anmelden.

Problematisch ist jedoch, dass die GEMA generell davon ausgehen kann, dass es sich bei öffentlich gespielter Musik um vergütungspflichtige Musik handelt und sie daher berechtigt ist, vom Veranstalter eine Vergütung zu verlangen.

Aufgrund dieser GEMA-Vermutung muss der Veranstalter der GEMA nachweisen, dass nur GEMA-freie Musik gespielt wird.

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