Anwalt bei Befreiung von Schulpflicht
Wann ist mein Kind verpflichtet, zur Schule zu gehen?
Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte berät Sie bundesweit mit Schwerpunkt in Berlin, Hamburg, München und Brandenburg zu allen Fragen im Bereich der schulischen Disziplinarmaßnahmen / des Schulrechts.
Schnell zum Inhalt:
Die Schulzeit ist eine prägende Zeit. Und das in mannigfaltiger Weise. Schulische Bildung wird als eine Säule gesellschaftlicher Integration gesehen; Schule als unabdingbarer Teil der ersten Schritte im gesellschaftlichen Zusammenleben.
Dabei ist der Aufenthalt in der Schule zwar noch immer ein Privileg, aber heutzutage, jedenfalls in Deutschland, auch eine Pflicht. Rechte und Pflichten gehen hier Hand in Hand. Dem Recht auf Schule steht die Schulpflicht gegenüber.
Vorab ist zu sagen, dass Schulrecht durch die Länder geregelt wird. Das bedeutet, dass es eine Vielzahl an Schulgesetzen und anderen Regelungen wie Vorschriften über Angelegenheiten rund um die Schule gibt. Die bestehenden Regelungen rund um Schulangelegenheiten erschöpfen sich in der Regel auch nicht im jeweiligen Schulgesetz. Bestimmte Materien können sogar die Schulen für sich regeln und oder bestimmte Gepflogenheiten etablieren.
Die Folge: Schulrecht ist vergleichsweise unübersichtlich. Die Regelungsstruktur zu durchdringen ist schwer, juristische Laien stehen hier teilweise vor einer schwierigen Aufgabe.
Umso hilfreicher und ratsamer ist es, sich in Schulangelegenheiten, an einen spezialisierten Anwalt für Schulrecht zu wenden. Durch die Spezialisierung im Schulrecht und die Erfahrung in bildungsrechtlichen Angelegenheiten kann dieser auch komplexe Fälle durchdringen und Ihren Interessen gegenüber der Schule und gegebenenfalls dem Verwaltungsrecht bestmöglich Geltung verleihen.
Die Vorteile unserer Anwälte im Schulrecht auf einen Blick:
- Kompetenz und Erfahrung aus mehr als 3.000 verwaltungsrechtlichen Verfahren
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Ab wann ist mein Kind schulpflichtig?
Grundsätzlich besteht ab dem 6. Lebensjahr Schulpflicht. Wann der Stichtag ist, variiert aber von Bundesland zu Bundesland. Wer bis zu diesem Tag 6 Jahre alt wird, ist im kommenden Schuljahr schulpflichtig und muss bei der Schule angemeldet werden.
Zwingend ist dieses Alter insofern nicht, als dass es in der Regel die Möglichkeit gibt, einen Antrag auf vorzeitige Einschulung zu stellen. Gerade wenn das Kind relativ kurz nach dem Stichtag sechs Jahre alt wird, haben solche Anträge recht gute Erfolgsaussichten.
Auch gibt es in bestimmten Situationen die Möglichkeit einer Zurückstellung. Gem. § 42 Abs.3 SchulG Berlin kann ein Grund hierfür beispielsweise der Entwicklungsstand des Kindes sein. Solche Zurückstellungen sind allerdings in der Regel nur in begrenztem Umfang (oftmals nur um ein Jahr) möglich.
Übersicht über die Stichtage für die Schulpflicht in den einzelnen Bundesländern:
Berlin → 30.September (§ 42 Abs.1 SchulG Berlin)
Brandenburg → 30. September (§ 37 Abs.3 BbgSchulG)
Hamburg → 01. Juli (§ 38 Abs.1 HMBSG)
Bayern → 30. Juni bzw. 30. September (Art. 37 BayEUG)
Baden-Württemberg → 30. Juni (§ 73 Abs.1 SchG)
Hessen → 30. Juni (§ 58 Abs.1 HSchG)
Sachsen → 30. Juni (§ 27 Abs.1 Sächsisches Schulgesetz)
Sachsen-Anhalt → 30. Juni (§ 37 Abs.1 SchulG LSA)
Thüringen → 01. August (§ 18 Abs.1 ThürSchulG)
Nordrhein-Westfalen → 30. September (§ 35 Abs.1 SchulG NRW)
Mecklenburg – Vorpommern → 30. Juni (§ 43 Abs.1 SchulG M-V)
Schleswig-Holstein → 30. Juni (§ 22 Abs.1 SchulG)
Bremen → 30. Juni (§ 53 Abs.1 BremSchulG)
Saarland → 30. Juni (§ 2 Abs.1 SchulPflG SL)
Rheinland-Pfalz → 31. August (§ 57 SchulG)
Niedersachsen → 30. September (§ 64 Abs.1 NSchG)
Ab Beginn der Schulpflicht muss das Kind bzw. der Heranwachsende eine staatliche Schule, eine anerkannte Privatschule (oder je nach geltender Regelung andere taugliche Schule hierfür) besuchen.
Auch während der Dauer eines Berufsausbildungsverhältnisses kann gegebenenfalls eine Schulpflicht bestehen.
Wo man schulpflichtig wird, hängt in der Regel vom Wohnort ab.
Bis wann besteht die Schulpflicht?
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist man in Deutschland grundsätzlich schulpflichtig.
Wie die Schulpflicht ausgestaltet ist (also vor allem wieviele Klassen in Vollzeit besucht werden müssen), hängt von den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes ab.
Hier ist zu differenzieren zwischen den unterschiedlichen Arten und Weisen der Erfüllung der Schulpflicht. Erfüllt werden muss sie zunächst in Gestalt der Vollzeitschulpflicht. Dann beginnt die Berufsschulpflicht (Dauer: in der Regel 3 Jahre). Das bedeutet aber nicht, dass Jede und Jeder auf die Berufsschule gehen muss. Die Berufsschulpflicht kann beispielsweise auch dadurch erfüllt werden, dass man ein Gymnasium oder eine Hochschule besucht. Die Berufsschulpflicht kann außerdem in bestimmten Fällen Ruhen. Ein Beispiel für die Möglichkeit des Ruhens der Berufsschulpflicht kann das Ableisten eines FSJ (Freiwilliges soziales Jahr) sein. Auch die Geburt eines Kindes kann ein Grund für das Ruhen der Berufsschulpflicht sein.
Es kann beispielsweise auch zu Besonderheiten dann kommen, wenn der Schüler oder die Schülerin eine Klasse überspringt oder „sitzen bleibt“, also ein Schuljahr wiederholen muss.
Gibt es Möglichkeiten, sich von der Schulpflicht befreien zu lassen?
In bestimmten (Ausnahme-) Fällen ist eine Befreiung von der Schulpflicht möglich.
Dies insbesondere, wenn ein besonderer bzw. wichtiger Grund hierfür besteht. Die einzelnen genauen Regelungen finden sich in den jeweiligen Gesetzen der Länder.
Zu beachten ist aber, dass es sich hierbei um Ausnahmen handelt. Der Regelfall ist die Schulpflicht. Den entsprechenden Regelungen – beispielsweise den Ausführungsvorschriften über Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht im Land Berlin – ist zu entnehmen, dass eine Befreiung nur in seltenen Fällen möglich ist, der Schulunterricht klaren Vorrang haben soll. Aufgrund dieses Vorrangs kann eine Befreiung von der Schulpflicht auch teilweise an die Bedingung geknüpft werden, dass der Unterrichtsstoff auf andere Weise nachgeholt wird.
Das VG Minden verneinte in einem konkret zu entscheidenden Fall, dass das allgemeine Bestehen von Stress in der Schule bzw. durch den Besuch der Schule ein die Schulpflicht ausschließenden Grund darstelle (vgl. VG Minden, Urteil v. 14.04.2021 – 8 K 2103/19 in openJur 2021, 22722).
Gewisse Sonderregelungen können unter Umständen bei der Befreiung von der Schulpflicht für Berufsschüler gelten.
Es gibt teilweise auch Regelungen, die eine Befreiung von der Schulpflicht dann vorsehen, wenn der Betroffene bereits einen bestimmten Ausbildungsgrad erreicht hat (vgl. z.B. für Hamburg § 39 HMBSG).
Neben der Befreiung von der Schulpflicht gibt es regelmäßig Regelungen zum Ruhen der Schulpflicht, beispielsweise aufgrund der Geburt eines Kindes.
Wann liegt ein wichtiger Grund für die Befreiung von der Schulpflicht vor?
Eine Befreiung von der Schulpflicht kann zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen erfolgen und oder zur Wahrnehmung eines Arzttermins.
Auch hier kann allerdings wieder keine allgemeingültige Aussage getroffen werden. Wann ein wichtiger Grund bzw. besonderer Grund in diesem Sinne vorliegt, kann zum Einen von landesspezifischen Regelungen abhängen und ist zum Anderen nicht einmal in den jeweiligen Gesetzen stets vollumfänglich, abschließend und eindeutig geregelt.
Zu beachten ist, dass der Einwand, die Eltern wollen sich aus erzieherischen Gründen nicht gegen den Willen ihres Kindes stellen und es deshalb nicht zum Besuch der Schule „zwingen“ kein Grund ist, der Schulpflicht nicht nachzukommen. Selbst das Grundgesetz kenne die Notwendigkeit der Bevormundung eines Kindes. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss v. 05.08.2022 – 18 L 621/22 in openJur 2022, 15572 m.w.N.
Der staatliche Erziehungsauftrag seitens der Schule aus Art. 7 Abs.1 GG und das Elternrecht aus Art. 6 GG stehen im Übrigen auf einer Rangstufe (vgl. BVerfG, Beschluss v. 15.10.2014 – 2 BvR 920/14 m.w.N.).
Ich möchte mein Kind von der Schulpflicht befreien lassen – was muss ich tun?
Möchten Sie Ihr Kind von der Schulpflicht befreien lassen, so muss grundsätzlich zunächst ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Es kann in bestimmten Fällen Sinn machen, bereits zur Formulierung eines Befreiungsantrags einen Anwalt zu konsultieren, der erkennen kann, welche Argumente hier entscheidend und entsprechend vorzutragen sind.
Mein Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht / Zurückstellung der Einschulung wurde abgelehnt – was kann ich tun?
Wird der Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht abgelehnt, besteht regelmäßig (das kann vom Bundesland und anderen Faktoren abhängen) die Möglichkeit, hiergegen Widerspruch (bei der Behörde) einzulegen. Notfalls kann der Klageweg bzw. der Weg zu Gericht im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes eröffnet sein.
Hier gilt es etwaige Besonderheiten des konkreten Falles zu betrachten. Auch kann nicht pauschal gesagt werden, wie genau in Ihrem konkreten Fall vorzugehen ist, welches Vorgehen Sinn macht.
Darüber wird Sie – unter Prüfung der Erfolgsaussichten des jeweiligen Vorgehens – Ihr Anwalt für Schulrecht umfassend beraten.
Es empfiehlt sich, sich bei Erhalt eines Bescheids von der Schule möglichst zeitnah an einen Anwalt für Schulrecht zu wenden. Dies liegt daran, dass hier bestimmte Fristen zu beachten sind.
Ist Homeschooling / zuhause unterrichtet zu werden in Deutschland möglich?
Homeschooling ist in Deutschland grundsätzlich nicht möglich. Durch den Unterricht zuhause durch ein Elternteil oder einen Privatlehrer wird die Schulpflicht in der Regel nicht erfüllt.
Die Schulpflicht kann nur an bestimmten Schulen erfüllt werden, insbesondere an staatlichen Schulen. Dass dem Staat die Aufsicht über Schulen obliegt, ergibt sich aus Art. 7 GG.
Hier kann es zu einer Kollision zwischen dem Recht der Eltern über „Pflege und Erziehung der Kinder“ zu bestimmen (Art.6 Abs.2 GG) und dem staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs.1 GG) kommen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte hier allerdings die bereits zuvor bestehende Rechtsprechung, dass das Recht der Eltern aus Art.6 Abs.2 GG keinen Anspruch auf Homeschooling (auch nicht wenn der Heimunterricht staatlich beaufsichtigt ist) zu begründen vermag. Vgl. BVerwG, Beschluss v. 15.10.2009 – 6 B 27.09.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verneinte außerdem beispielsweise in einem Beschluss vom August 2022 (05.08.2022 – 18 L 621/22 in openJur 2022, 15572) die Möglichkeit auf Homeschooling für einen Fall, in dem darauf geklagt wurde, das Kind aufgrund des mit der Coronapandemie einhergehenden Infektionsrisikos, zuhause unterrichten zu dürfen. Im Wesentlichen ging es hier um die Abwägung der sich widerstreitenden Rechte und Interessen, also in diesem Fall vor allem der staatliche Erziehungsauftrag und die körperliche Unversehrtheit. Diese Rechte müssen in einen derartigen Ausgleich miteinander gebracht werden, dass beide Positionen bestmöglich zur Geltung kommen. Das Gericht verwies in dem vorliegenden Fall vor allem darauf, dass kein erhöhtes Gesundheitsrisiko für den Schüler bestand und dass – da kein Anspruch gegen den Staat auf absoluten Schutz vor jedweder Gesundheitsgefahr besteht – das Risiko einer Infektion, soweit diese zum allgemeinen Lebensrisiko gehöre, entsprechend in diesem Fall hingenommen werden müsse. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss v. 05.08.2022 – 18 L 621/22 in openJur 2022, 15572 m.w.N.
Homeschooling ist aber nicht in allen Fällen in Deutschland ausgeschlossen. Insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, beispielsweise eine Behinderung oder Krankheit, kann Homeschooling möglich sein (so z.B. gem. § 36 Abs.3 BbgSchulG).
Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die Schulpflicht?
Ein Verstoß gegen die Schulpflicht bleibt nicht folgenlos. Die Konsequenzen sind dabei weit gefächert und reichen von Erziehungsmaßnahmen über Ordnungsmaßnahmen (dem Schüler gegenüber) bis hin zu Geldbußen oder teilweise sogar Geldstrafen oder Freiheitsstrafen.
Auch eine zwangsweise Zuführung des Schulpflichtigen kann unter bestimmten Umständen möglich sein (vgl. z.B. § 41a HMBSG).
Erziehungsmaßnahme kann beispielsweise ein Eintrag ins Klassenbuch oder die Benachrichtigungen der Eltern sein.
Ordnungsmaßnahmen sind etwas weitreichender, einschneidender. Hierzu kann beispielsweise ein schriftlicher Verweis oder die Versetzung in die Parallelklasse gehören.
Gerade Eltern, die die Schulpflicht ihrer Kinder, für die sie verantwortlich sind, verletzen, kann sogar eine Geldbuße (so in den wohl meisten Bundesländern) oder (in weniger Bundesländern) eine Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe drohen.
Ist ein Verstoß gegen die Schulpflicht eine Straftat?
In manchen Bundesländern ist der Verstoß gegen die Schulpflicht (durch die Eltern) tatsächlich unter bestimmten Voraussetzungen eine Straftat und kann eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen.
So verhält es sich in Hessen (§ 182 HSchulG), Bremen (§ 66 BremSchulG), Hamburg (§ 114 HMBSG), Mecklenburg-Vorpommern (§ 140 SchulG M-V) und im Saarland (§ 17 SchulPflG SL).
Ein „Entziehen“ im Sinne des § 182 Abs.1 des Hessischen Schulgesetzes muss dabei nicht zwingend und nicht nur in einem aktiven Tun liegen, sondern kann auch in einem Unterlassen bestehen, namentlich wenn die Eltern den schulpflichtigen Schüler nicht hinreichend überwachen im Hinblick auf der Einhaltung seiner Schulpflicht. Vgl. BVerfG, Beschluss v. 15.10.2014 – 2 BvR 920/14 m.w.N.
Sollten Sie eine Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft wegen des Verstoßes gegen die Schulpflicht erhalten haben, kontaktieren Sie uns gerne. In solchen Fällen, in denen das Verwaltungsrecht und das Strafrecht so eng miteinander verknüpft sind, arbeiten unsere Anwälte im Strafrecht und unsere Anwälte im Verwaltungsrecht eng zusammen.
Mein Kind kann nicht auf seine Wunschschule gehen – kann mein Kind dann den Schulbesuch verweigern?
Allein der Umstand, dass Sie oder Ihr Kind nicht mit der Schule, der es zugeteilt wurde, nicht einverstanden sind, vermag wohl grundsätzlich noch keine Befreiung von der Schulpflicht zu begründen.
Wollen Sie Maßnahmen zur Durchsetzung Ihres Wunsches des Besuchs einer bestimmten Schule ergreifen, so besteht insbesondere die Möglichkeit eines entsprechenden Antrags auf Aufnahme an eine andere Schule als der ursprünglich Zuständigen. Sollte dies nicht von Erfolg gekrönt sein, so besteht regelmäßig die Möglichkeit gegen den abschließenden Bescheid der Schule Widerspruch und notfalls Schulplatzklage zu erheben. Da der Klageweg in der Regel sehr zeitintensiv ist, kann auch ein Vorgehen im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes unter Umständen Sinn machen.
Welche Schritte in Ihrem konkreten Fall zur Erlangung eines Platzes an der Wunschschule sinnvollerweise zu gehen sind, bespricht mit Ihnen Ihr Anwalt für Schulrecht.
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