Symbolbild Paragraph
Symbolbild (Foto: © Robert Kneschke – stock.adobe.com)

Absehen von der strafrechtlichen Verfolgung im Jugendstrafverfahren wegen Tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte

13.09.2023 | Jugendstrafrecht, Strafrecht

Bearbeiter: Benjamin Grunst
Rechtsgebiet: Jugendstrafrecht
Ergebnis: Einstellung nach § 45 Abs.1 JGG
Wo? Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder)

Unser noch jugendlicher Mandant nahm zum ersten Mal an einer Demonstration teil. Mitgerissen von der Gruppendynamik warf er einen Stein in Richtung eines Polizeibeamten.

Trotz des jungen Alters versah sich unser Mandant nun eines Strafverfahrens gegen ihn wegen des Vorwurfs: Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte.

Es droht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren.

Gerade im Hinblick auf die Strafandrohungen zeigen sich regelmäßig Besonderheiten des Jugendstrafrechts. Dem Jugendstrafrecht und den Strafen im Jugendstrafrecht liegen insbesondere ein erzieherischer Gedanke zugrunde. Die Begehung weiterer Straftaten soll verhindert werden.

Herausarbeitung und Darlegung entlastender Umstände im Jugendstrafverfahren

Der Mandant räumte den Tatvorwurf vollumfänglich ein. Dennoch sprachen viele Umstände für ihn, insbesondere sein Verhalten und seine Einsicht nach der Tat. Die Festnahme nach der Tat hinterließ wohl einen bleibenden Eindruck und auch durch Gespräche mit seinen Eltern erkannte er seinen Fehler und zeigte Reue. Der zuständige Anwalt für Jugendstrafrecht arbeitete zudem heraus, dass gerade solche Demonstrationssituationen und Verfehlungen aus solcher gruppendynamischer „mitreißender“ Stimmung unter Umständen – wie hier beispielsweise – eine jugendtypische Verfehlung darstellt. Auch so etwas, soll im Jugendstrafverfahren berücksichtigt werden. Gerade alterstypische Besonderheiten – wie leichtsinniges, für Jugendliche typisches (jugendtypisches) Verhalten – finden im Jugendstrafrecht Berücksichtigung.

Auch bemühte sich unser Mandant im Nachgang auf Grund des gegen ihn laufenden Strafverfahrens um die Ableistung freiwilliger sozialer Stunden. Auch hierin zeigte sich die Reue und die Einsicht im Hinblick auf sein Fehlverhalten.

Wir beantragten die Einstellung des Strafverfahrens.

Einstellung des Jugendstrafverfahrens wegen Geringfügigkeit

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) folgte unserem Antrag und stellte das Verfahren gem. § 45 Abs.1 JGG mit dem Hinweis ein, dass das Strafverfahren wohl bereits hinreichend Eindruck auf unseren Mandanten gemacht habe. Gerade hier zeigte sich wieder die besondere Zielrichtung und der Sinn und Zweck des Jugendstrafrechts.

Ihre Ansprechpartner

RA Benjamin Grunst

Rechtsanwalt u. Partner

Benjamin Grunst

Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

E-MAIL SCHREIBEN

RA Sören Grigutsch

Rechtsanwalt

Sören Grigutsch

Fachanwalt für Strafrecht

E-MAIL SCHREIBEN

Prof.Dr. Thomas Bode

Of Counsel

Prof. Dr. Thomas Bode

Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

E-MAIL SCHREIBEN

RA Michael Voltz

Rechtsanwalt

Michael Voltz

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

E-MAIL SCHREIBEN

RA Jens Wilke

Rechtsanwalt

Jens Wilke

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Strafrecht

E-MAIL SCHREIBEN

Vincent Trautmann

Rechtsanwalt

Vincent Trautmann

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

E-MAIL SCHREIBEN

Bewertungen auf Proven Expert

BUSE HERZ GRUNST
Rechtsanwälte PartG mbB

Bahnhofstraße 17
12555 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: [email protected]

Weitere Standorte:

Kurfürstendamm 11
10719 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: [email protected]

Alter Wall 32
20457 Hamburg
Telefon: +49 40 809 031 9013
Fax: +49 40 809 031 9150
Mail: [email protected]

Antonienstraße 1
80802 München
Telefon: +49 89 74055200
Fax: +49 89 740552050
Mail: [email protected]